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   RFH, 25.01.1933 - IV A 70/32   

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https://dejure.org/1933,229
RFH, 25.01.1933 - IV A 70/32 (https://dejure.org/1933,229)
RFH, Entscheidung vom 25.01.1933 - IV A 70/32 (https://dejure.org/1933,229)
RFH, Entscheidung vom 25. Januar 1933 - IV A 70/32 (https://dejure.org/1933,229)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 23.06.2020 - VII R 56/18

    Inhaftungnahme für Tabaksteuer: Steuerschuldner kann nicht zugleich

    In Wirklichkeit sei die Ausdrucksweise lediglich eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs --RFH-- (Urteil vom 25.01.1933 - IV A 70/32, RFHE 32, 276) gewesen, der in Bezug auf die Fassung des § 112 RAO 1931 die Feststellung gefordert habe, dass der in Anspruch Genommene nicht Steuerschuldner sei.
  • FG Hamburg, 18.11.2016 - 4 V 142/16

    Aussetzung der Vollziehung: Tabaksteuerrecht - Auch ein Steuerschuldner kann

    Konsequenterweise verlangte der Reichsfinanzhof, dass für die Geltendmachung des Haftungsanspruchs aus § 112 RAO grundsätzlich die Feststellung erforderlich sei, dass der in Anspruch Genommene nicht Steuerschuldner sei (Urt. v. 25.01.1933, IV A 70/32, RFHE 32, 276).
  • FG Hamburg, 13.09.2018 - 4 K 121/17

    Inhaftungnahme für Tabaksteuer: Auch ein Steuerschuldner kann Haftungsschuldner

    Konsequenterweise verlangte der Reichsfinanzhof, dass für die Geltendmachung des Haftungsanspruchs aus § 112 RAO grundsätzlich die Feststellung erforderlich sei, dass der in Anspruch Genommene nicht Steuerschuldner sei (Urt. v. 25.01.1933, IV A 70/32, RFHE 32, 276).
  • BFH, 24.10.2017 - VII B 99/17

    Gegenseitiger Ausschluss von Steuerschuld und Haftungsschuld

    In Wirklichkeit sei die Ausdrucksweise lediglich eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs --RFH-- (Urteil vom 25. Januar 1933 IV A 70/32, RFHE 32, 276), der in Bezug auf die Fassung des § 112 RAO 1931 die Feststellung gefordert habe, dass der in Anspruch Genommene nicht Steuerschuldner sei.
  • FG Hamburg, 07.06.2017 - 4 V 251/16

    Aussetzung der Vollziehung/Tabaksteuer/Haftung: Auch ein Steuerschuldner kann

    Konsequenterweise verlangte der Reichsfinanzhof, dass für die Geltendmachung des Haftungsanspruchs aus § 112 RAO grundsätzlich die Feststellung erforderlich sei, dass der in Anspruch Genommene nicht Steuerschuldner sei (Urt. v. 25.01.1933, IV A 70/32, RFHE 32, 276).
  • BFH, 19.10.1976 - VII R 63/73

    Bescheid einer Finanzbehörde - Geltendmachung eines Steueranspruchs -

    haftet, soweit er nicht Steuerschuldner ist ...", zu der Forderung des RFH im Urteil vom 25. Januar 1933 IV A 70/32 (Mrozek-Kartei, Reichsabgabenordnung 1931, § 112, Rechtssprüche 5, 6) geführt hatte, es müsse festgestellt werden, daß der Hinterzieher nicht Steuerschuldner sei (vgl. Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. - 6. Aufl., § 112 AO Rdnr. 1).
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