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   BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 39/78   

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https://dejure.org/1978,1511
BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 39/78 (https://dejure.org/1978,1511)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1978 - IV ARZ 39/78 (https://dejure.org/1978,1511)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1978 - IV ARZ 39/78 (https://dejure.org/1978,1511)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Abänderung der durch Unterhaltsvergleich berechneten Unterhaltssumme gegenüber seinen ehelichen Kindern - Zuständigkeit der Gerichte bei einem Kostenfestsetzungsverfahren bezüglich einer Familiensache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1633 (Ls.)
  • MDR 1978, 737
  • FamRZ 1978, 585
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 16.08.1974 - 6a W 425/74

    Kindschaftssache; Beschwerde des Übersetzers; Sachverständiger;

    Auszug aus BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 39/78
    Für das Kostenverfahren ist, wie der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts durch den seine Unzuständigkeit aus sprechenden Beschluß vom 14. März 1978 zutreffend ausgeführt hat, derselbe Rechtsmittelweg anzunehmen wie für die Hauptsache (so auch die in seinem Beschluß bereits angeführten Entscheidungen OLG München NJW 1971, 1321; OLG Hamm FamRZ 1972, 150: OLG Koblenz NJW 1974, 2055; ebenso KG FamRZ 1978 131).
  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 39/78
    Das hat der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bestimmten Beschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78 - entschieden.
  • OLG Naumburg, 11.03.2013 - 2 Wx 51/12

    Beratungshilfe: Zuständiges Gericht in Beschwerdesachen

    Soweit der Bundesgerichtshof für Kostenfestsetzungsverfahren, die zu einer streitigen Familiensache gehören, aus praktischen Erwägungen eine "Annex"-Zuständigkeit des zweitinstanzlichen Gerichts in der Hauptsache ausnahmsweise auch für die Entscheidung über die Beschwerde im Vergütungsfeststellungsverfahren angenommen hat (vergleiche Beschluss vom 3. Mai 1978, IV ARZ 39/78, RPfl 1978, 304), sind diese Erwägungen auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt nicht übertragbar.(Rn.9).

    Soweit der Bundesgerichtshof für Kostenfestsetzungsverfahren, die zu einer streitigen Familiensache gehören, aus praktischen Erwägungen eine "Annex"-Zuständigkeit des zweitinstanzlichen Gerichts in der Hauptsache ausnahmsweise auch für die Entscheidung über die Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren angenommen hat (vgl. Beschluss v. 03.05.1978, IV ARZ 39/78, RPfl 1978, 304), sind diese Erwägungen auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren für Beratungshilfe nicht übertragbar.

    Beratungshilfe wird nach § 1 Abs. 1 BerHG nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt; ob irgendein Gericht oder gar das mit der Bewilligung von Beratungshilfe befasste Gericht später über denselben Streitstoff wird entscheiden müssen, ist nicht absehbar (vgl. BGH, Beschluss v. 16.05.1984, IVb ARZ 20/84 in Abgrenzung zum Beschluss v. 03.05.1978, IV ARZ 39/78 zur Rechtslage vor der Reform des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit ).

  • BGH, 15.10.1980 - IVb ZR 503/80

    Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über Scheidungsfolgen - Anfechtung des

    Ein Verfahren über Kosten aus einer Familiensache ist wie das Hauptsacheverfahren Familiensache (vgl. BGH FamRZ 1978, 585; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 38. Aufl. § 621 Anm. 1).
  • BGH, 15.01.1992 - XII ZB 148/91

    Keine weitere Beschwerde in Hausratssachen - Pkw als Hausratsgegenstand

    Der Kostenfestsetzungsbeschluß in einer Familiensache teilt ebenfalls deren Rechtscharakter (BGH Beschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 39/78 = FamRZ 1978, 585, 586; Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1980 a.a.O. S. 21).
  • BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 8/85

    Funktionale Zuständigkeit der Prozeßabteilung des Amtsgerichts; Gebührenklage des

    Streitigkeiten daraus fallen weder unter den Zuständigkeitskatalog des Familiengerichts, noch können sie als bloße Ergänzung des familiengerichtlichen Verfahrens angesehen werden, wie etwa das Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 104 ff. ZPO (vgl. dazu BGH Beschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 39/78 - FamRZ 1978, 585; s. auch BayObLGZ 1981, 419, 422).
  • OLG Koblenz, 28.11.2011 - 14 W 694/11

    Gebührenfestsetzung für Beratungshilfe in einer Familiensache

    Die Gleichbehandlung in Familiensachen hat der Bundesgerichtshof allein mit praktischen Erwägungen begründet; es solle vermieden werden, dass Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse anstatt an das im Rechtszug der Hauptsache zuständige Gericht an ein Gericht gelangten, das mit der Hauptsache nicht befasst sei und nicht befasst werden könne (vgl. BGH in FamRZ 1978, 585 - 586).

    Für die Beratungshilfe, bei der es im Folgeverfahren der Vergütungsfestsetzung nicht um die Ausgleichung der Kosten mehrerer Verfahrensbeteiligter geht, hat der Bundesgerichtshof eine vergleichbare Lage in Bezug auf den von der Beratungshilfe betroffenen Gegenstand verneint, da die Beratungshilfe gemäß § 3 Abs. 1 BerHG nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt werde (vgl. BGH NJW 1978, 1633; BGH NJW 1985, 2537).

  • BGH, 16.05.1984 - IVb ARZ 20/84

    Funktionelle Zuständigkeit für Beschwerden gegen die Festsetzung einer Vergütung

    Sie können auch nicht jenen die HauptentScheidung vorbereitenden oder sie ergänzenden Entscheidungen zugerechnet werden, die wegen ihres engen Zusammenhangs mit einer Familiensache gleichfalls in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallen (für Entscheidungen über Prozeßkostenhilfe s. § 117 Abs. 1 ZPO; für das Kostenfestsetzungsverfahren vgl. BGH Beschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 39/78 - FamRZ 1978, 585 = NJW 1978, 1633).
  • AG Brandenburg, 24.11.2005 - 51 II 1060/05

    Gebühren des Beratungshilfeanwalts: Verschiedene Angelegenheiten bei Beratung

    Aus diesem Grunde sind für die Beratungshilfe in einer Familiensache auch der Ehegattenunterhalt, der Kindesunterhalt, die Ehewohnung und der Hausrat, die Sorgerechtsregelung sowie der Zugewinnausgleich selbständige Angelegenheiten, für die jeweils besondere Beratungshilfe-Gebühren festzusetzen sind ( BGH, FamRZ 1978, Seite 585; OLG Braunschweig, JurBüro 1985, Seiten 250 f. = AnwBl. 1984, Seiten 514 f. ) .
  • BGH, 31.01.1979 - IV ARZ 111/78

    Zuständigkeit der Familiengerichte - Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte -

    Nach der ständigen Praxis des Senats genügt vielmehr auch die Vorlage eines der beteiligten Gerichte (vgl. die Senatsbeschlüsse FamRZ 1978, 330; 1978, 585 Nr. 427; 1978, 585 Nr. 428; NJW 1978, 1923; 1978, 1925; ebenso jetzt auch das Bayerische Oberste Landesgericht FamRZ 1978, 801).
  • BayObLG, 13.10.1999 - 3Z BR 299/99

    Kostenfestsetzung in Verfahren nach § 1666 BGB

    Anhangsverfahren wie das Kostenfestsetzungsverfahren teilen die Rechtsnatur des Ausgangsverfahrens (BGH FamRZ 78, 585; 81, 19/20; Zöller/Philippi § 621 Rn. 12).
  • BGH, 21.02.1979 - IV ARZ 118/78

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Zuständigkeitserklärung verschiedener

    Der Bundesgerichtshof hat zwar im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen einem Senat für Familiensachen und einem allgemeinen Zivilsenat desselben Oberlandesgerichts eine Gerichtsstandsbestimmung in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO für zulässig erachtet (BGHZ 71, 264; BGH FamRZ 1978, 585 = NJW 1978, 1633; NJW 1978, 1923; 1978, 1925).
  • BGH, 13.12.1978 - IV ARZ 96/78

    Entscheidung eines gerichtlichen Zuständigkeitsstreits durch den BGH

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