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   BGH, 08.11.1978 - IV ARZ 73/78   

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https://dejure.org/1978,1251
BGH, 08.11.1978 - IV ARZ 73/78 (https://dejure.org/1978,1251)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1978 - IV ARZ 73/78 (https://dejure.org/1978,1251)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1978 - IV ARZ 73/78 (https://dejure.org/1978,1251)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zuständigkeit des Familiensenats - Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht - Voraussetzungen für das Abtrennen von Verfahrensteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 260
    Verbindung von Familien- und Nichtfamiliensachen in einer Klage

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 426
  • MDR 1979, 296
  • FamRZ 1979, 215
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 08.11.1978 - IV ARZ 73/78
    Der Bundesgerichtshof hat in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, ob ein allgemeiner Berufungssenat oder ein Senat für Familiensachen zuständig ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 71, 264).

    Das schließt es auf jeden Fall aus, für den gesamten Rechtsstreit im Berufungsverfahren einen allgemeinen Berufungssenat für zuständig zu erklären; denn nach dem Grundsatz, daß neues Verfahrensrecht auch in bereits anhängigen Verfahren anzuwenden ist, soweit die Übergangsvorschriften - wie hier - nichts anderes bestimmen (Senatsbeschluß FamRZ 1978, 227 = NJW 1978, 889 m.w.N.), ist bei nach dem 30. Juni 1977 eingelegten Berufungen auch die ausschließliche gerichtsinterne Zuständigkeit der Familiensenate für Familiensachen (§§ 119 Abs. 2, 23 b Abs. 1 GVG, 621 Abs. 1 ZPO; vgl. Senatsbeschluß BGHZ 71, 264) zu beachten.

  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 4/56

    Streitwert für Aussetzungsantrag

    Auszug aus BGH, 08.11.1978 - IV ARZ 73/78
    Andererseits darf das Berufungsgericht, wenn es einen der Ansprüche zu I. a) bis I. c) für unbegründet erachtet, die Berufung insoweit noch nicht (durch Teilurteil) zurückweisen, bevor es nicht über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch entschieden hat (vgl. BGHZ 22, 272, 276 f.).
  • BGH, 25.09.1958 - VII ZR 85/57

    Darlehensvereinbarung im Falle des § 817 Satz 2 BGB

    Auszug aus BGH, 08.11.1978 - IV ARZ 73/78
    ob im Wege der Umschaffung eine neue abstrakte Schuld im Sinne der §§ 780, 781 BGB begründet werden sollte (BGHZ 28, 164, 166).
  • BGH, 25.01.1978 - IV ZB 70/77

    Beschwerde gegen Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BGH, 08.11.1978 - IV ARZ 73/78
    Das schließt es auf jeden Fall aus, für den gesamten Rechtsstreit im Berufungsverfahren einen allgemeinen Berufungssenat für zuständig zu erklären; denn nach dem Grundsatz, daß neues Verfahrensrecht auch in bereits anhängigen Verfahren anzuwenden ist, soweit die Übergangsvorschriften - wie hier - nichts anderes bestimmen (Senatsbeschluß FamRZ 1978, 227 = NJW 1978, 889 m.w.N.), ist bei nach dem 30. Juni 1977 eingelegten Berufungen auch die ausschließliche gerichtsinterne Zuständigkeit der Familiensenate für Familiensachen (§§ 119 Abs. 2, 23 b Abs. 1 GVG, 621 Abs. 1 ZPO; vgl. Senatsbeschluß BGHZ 71, 264) zu beachten.
  • BGH, 28.06.1978 - IV ARZ 50/78

    Zuständigkeit der oberlandesgerichtlichen Familiensenate für Beschwerden gegen

    Auszug aus BGH, 08.11.1978 - IV ARZ 73/78
    Der Zuständigkeit des Familiensenats steht nicht entgegen, daß in erster Instanz nicht das Amtsgericht (Familiengericht), sondern das Landgericht entschieden hat; maßgeblich ist allein der sachliche Gegenstand des Verfahrens (vgl. Senatsbeschluß NJW 1978, 1925).
  • RG, 23.03.1928 - II 300/27

    Aufwertungsgesetz

    Auszug aus BGH, 08.11.1978 - IV ARZ 73/78
    Vielmehr ist im Zweifel anzunehmen, daß die alte Schuld nach Darlehensgrundsätzen - etwa bezüglich der Zinsen und Kündigungsfristen - nur umgewandelt wird, ihrem Kern nach aber bestehen bleibt (vgl. RGZ 120, 340, 342; BGH LM Nr. 3 zu Art. 7 ff. EGBGB; BGB-RGRK 12. Aufl. § 607 Rdn. 63).
  • BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 75/00

    Zulässigkeit einer in Form des Urkundenprozesses erhobenen Widerklage

    Aus diesem Grund ist etwa eine Verbindung familienrechtlicher Verfahren mit ordentlichen Verfahren - über den Anwendungsbereich von § 610 Abs. 1 ZPO hinaus - nicht zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1978 - IV ARZ 73/78, NJW 1979, 426 unter II 3).
  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 97/04

    Bindung an die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Abstammungsbegutachtung

    d) Es kommt auch nicht mehr darauf an, dass eine Verbindung der beiden Klagen - abgesehen von dem speziellen Verbindungsverbot des § 640 c Abs. 1 ZPO - hier auch schon deshalb unzulässig ist, weil sie gegen das allgemeine Verbot der Verbindung einer Familiensache mit einer Nichtfamiliensache verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1978 ­ IV ARZ 73/78 ­ FamRZ 1979, 215).

    Über den Hilfsantrag dürfe das Rechtsmittelgericht erst entscheiden, wenn der Kläger mit seinem Hauptantrag nicht durchdringe, und hinsichtlich des Hauptantrages dürfe es das Rechtsmittel nicht (etwa durch Teilurteil) zurückweisen, bevor es nicht über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch entschieden habe (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1978 aaO S. 216 unter Hinweis auf BGHZ 22, 272, 276 f.; a.A. - Zulässigkeit eines den Hauptantrag abweisenden Teilurteils - BGH, Urteil vom 1. April 1971 ­ VII ZR 297/69 ­ JR 1971, 331 f. m. zust. Anm. Bähr aaO 332 f.).

  • BGH, 08.03.2012 - IX ZR 51/11

    Missverhältnis von Leistungen bei Immobilienpräsentation: Monatliche

    Schließlich kann im Wege der Umschaffung eine neue abstrakte Schuld im Sinne der §§ 780, 781 BGB begründet worden sein (abstrakte Schuldumschaffung), die jedoch bei Nichtbestehen der alten Schuld nach § 812 BGB kondiziert werden kann (BGH, Urteil vom 25. September 1958 - VII ZR 85/57, BGHZ 28, 164, 166 f; Beschluss vom 8. November 1978 - IV ARZ 73/78, NJW 1979, 426, 427).

    Vielmehr ist im Zweifel anzunehmen, dass die alte Schuld nach Darlehensgrundsätzen - etwa bezüglich der Zinsen und Kündigungsfristen - nur umgestaltet wird, ihrem Kern nach aber bestehen bleibt (BGH, Beschluss vom 8. November 1978, aaO S. 427 mwN).

    bb) Selbst wenn man von einer kausalen Umschaffung ausginge, würde sie ins Leere gehen, weil die alte Schuld aus dem Immobilienbeschaffungsvertrag infolge des Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nicht bestand (BGH, Urteil vom 25. September 1958, aaO S. 167 f; vom 14. Januar 1972 - V ZR 164/69, WM 1972, 384, 386; Beschluss vom 8. November 1978, aaO; MünchKomm-BGB/Berger, aaO, § 488 Rn. 22).

  • BGH, 15.11.2006 - XII ZR 97/04

    Trennung von mit einer Vaterschaftsanfechtungsklage verbundenen

    b) Insoweit kommt es nicht mehr darauf an, dass eine Verbindung der beiden Klagen - abgesehen von dem speziellen Verbindungsverbot des § 640c Abs. 1 ZPO - auch schon deshalb unzulässig ist, weil sie gegen das allgemeine Verbot der Verbindung einer Familiensache mit einer Nichtfamiliensache verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1978 - IV ARZ 73/78 - FamRZ 1979, 215).

    Über den Hilfsantrag dürfe das Rechtsmittelgericht erst entscheiden, wenn der Kläger mit seinem Hauptantrag nicht durchdringe, und hinsichtlich des Hauptantrages dürfe es das Rechtsmittel nicht (etwa durch Teilurteil) zurückweisen, bevor es nicht über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch entschieden habe (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1978 aaO S. 216 unter Hinweis auf BGHZ 22, 272, 276 f.; a.A. - Zulässigkeit eines den Hauptantrag abweisenden Teilurteils - BGH, Urteil vom 1. April 1971 ­ VII ZR 297/69 ­ JR 1971, 331 f. m. zust. Anm. Bähr aaO 332 f.).

  • BGH, 19.05.2015 - X ARZ 61/15

    Zulässigkeit der Verfahrenstrennung bei Eventualverhältnis; Wirksamkeit der

    An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Gegenstand des abgetrennten Verfahrens in einem zulässigen Eventualverhältnis zum Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens steht (vgl. BGH Beschluss vom 8. November 1978 - IV ARZ 73/78, NJW 1979, 426 unter II 3; für den Fall eines unzulässigen Eventualverhältnisses vgl. BGH Beschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04, BGHZ 170, 152 Rn. 29).
  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 97/04
    16 d) Es kommt auch nicht mehr darauf an, dass eine Verbindung der beiden Klagen - abgesehen von dem speziellen Verbindungsverbot des § 640 c Abs. 1 ZPO - hier auch schon deshalb unzulässig ist, weil sie gegen das allgemeine Verbot der Verbindung einer Familiensache mit einer Nichtfamiliensache verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1978 - IV ARZ 73/78 - FamRZ 1979, 215).

    Über den Hilfsantrag dürfe das Rechtsmittelgericht erst entscheiden, wenn der Kläger mit seinem Hauptantrag nicht durchdringe, und hinsichtlich des Hauptantrages dürfe es das Rechtsmittel nicht (etwa durch Teilurteil) zurückweisen, bevor es nicht über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch entschieden habe (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1978 aaO S. 216 unter Hinweis auf BGHZ 22, 272, 276 f.; a.A. - Zulässigkeit eines den Hauptantrag abweisenden Teilurteils - BGH, Urteil vom 1. April 1971 - VII ZR 297/69 - JR 1971, 331 f. m. zust. Anm. Bähr aaO 332 f.).

  • OLG Düsseldorf, 22.12.1981 - 6 UF 54/81
    Das folgt aus der Zulässigkeitsvoraussetzung für die Verbindung mehrerer Ansprüche in einer Klage, daß nämlich das Prozeßgericht für sämtliche Ansprüche "zuständig« (§ 260 ZPO) sein muß; diese Voraussetzung ist bei einer Verbindung von familienrechtlichen mit nichtfamilienrechtlichen Ansprüchen mit Blick auf § 621 ZPO ("ausschließliche« Zuständigkeit des Familiengerichts für Familiensachen) und die Verschiedenartigkeit der Rechtsmittelzüge nicht erfüllt (vgl. BGH FamRZ 1979, 215 = BGHF 1, 227; 1979, 217 = BGHF 1, 255).

    Vor allem sind aber die Sachargumente, die gegen die Zulässigkeit einer solchen Widerklage sprechen, die gleichen wie diejenigen bezüglich der Unzulässigkeit der Verbindung von Familiensachen und Nichtfamiliensachen auf der Klageseite: Ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Familiensachen und Verschiedenartigkeit der Rechtsmittelzüge (vgl. BGH FamRZ 1979, 215 = BGHF 1, 227; 1979, 217 = BGHF 1, 255).

    b) Wird in erster Instanz in einer Familiensache Widerklage aufgrund eines nichtfamilienrechtlichen Anspruchs erhoben, oder wird mit der Widerklage ein familienrechtlicher mit einem nichtfamilienrechtlichen Anspruch verbunden, so hat das Familiengericht den nichtfamilienrechtlichen Gegenanspruch gemäß § 145 Abs. 2 ZPO abzutrennen (vgl. BGH FamRZ 1979, 215 = BGHF 1, 227; 1979, 217 = BGHF 1, 255), und den Rechtsstreit insoweit an die allgemeine Prozeßabteilung abzugeben (wenn nicht eine Verweisung an das Landgericht - erstinstanzliche Zivilkammer - in Betracht kommt).

  • KG, 14.12.1982 - 17 UF 2160/82
    Dies allein schließt die Behandlung der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klage als Familiensache aus (so auch BGH FamRZ 1979, 215 = BGHF 1, 227).

    Dies ist - wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat - nicht zulässig (BGH FamRZ 1979, 215 = BGHF 1, 227; 1979, 217, 218 = BGHF 1, 255; 1981, 1047 = BGHF 2, 741).

    Daß eine Prozeßtrennung in jeder Lage des Verfahrens - insbesondere auch noch in der Berufungsinstanz - zulässig ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung (BGH FamRZ 1979, 215 = BGHF 1, 227).

  • BGH, 14.11.1985 - III ZR 80/84

    Schuldumschaffung durch Hinterlegung von Geld zur späteren Weitergabe an einen

    Wegen der weitreichenden Folgen einer Schuldumschaffung muß ein dahingehender Vertragswille deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen (Senatsurteil aaO; BGH, Beschluß vom 8. November 1978 - IV AZR 73/78 = NJW 1979, 426, 427 = LM ZPO § 260 Nr. 3 m.w.Nachw.).
  • LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08

    Forderungsanspruch eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Firma

    Wegen der weitreichenden Folgen einer Schuldumschaffung muss ein dahingehender Vertragswille grundsätzlich deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen (BGH, NJW 1986, 1490 ff; BGH NJW 1979, 3708 f; BGH NJW 1979, 426, 427 m. w. Nachw.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 31.03.2004, 1 U 22/04, BeckRS 2004, 09037; vgl. ferner: BGH NJW 2003, 334 5 ff = "keine Schuldumschaffung durch Prozessvergleich ").
  • BGH, 08.07.1981 - IVb ARZ 532/81

    Geltendmachung einer Nichtfamiliensache und einer Familiensache im Verhältnis von

  • BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 8/85

    Funktionale Zuständigkeit der Prozeßabteilung des Amtsgerichts; Gebührenklage des

  • BGH, 20.12.1978 - IV ARZ 74/78

    Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem

  • KG, 21.10.1980 - 17 WF 3094/80
  • BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 5/80

    Durchentscheidungskompetenz des für die Entscheidung über den Hauptsachanspruch

  • BayObLG, 17.04.2003 - 1Z AR 33/03

    Zuständigkeitsbestimmung bei teilweiser Familien- und Nichtfamiliensache

  • BayObLG, 26.02.1986 - RReg. 4 St 256/85

    Milderung; Verurteilung; Wiedereinsetzung; Entschädigungspflicht

  • OLG Bamberg, 03.06.2009 - 2 WF 114/09

    Fehlender gemeinsamer Gerichtsstand für Vollstreckungsabwehrklage und hilfsweise

  • BGH, 13.10.1983 - III ZR 163/82

    Treuhänderische Verwahrung eines Geldbetrages durch einen Rechtsanwalt -

  • OLG Köln, 05.03.1990 - 21 UF 151/89

    Abgrenzung zwischen Familiengerichtsbarkeit einerseits und allgemeiner

  • BGH, 27.01.1982 - IVb ARZ 506/81

    Voraussetzungen für Bestimmung des zuständigen Gerichts durch BGH - Selbstbindung

  • BGH, 04.03.1981 - IVb ARZ 502/81

    Folgen eines negativen Zuständigkeitsstreites bei Verfahren die sowohl eine

  • BGH, 04.04.1979 - IV ARZ 87/78

    Treuhänderische Übertragung von Eigentum - Widerruf einer Schenkung wegen groben

  • OLG Schleswig, 28.01.1982 - 8 WF 12/82
  • OLG Nürnberg, 26.08.1980 - 7 UF 761/80

    Unterhaltsanspruch während des laufenden Scheidungsverfahrens; Verbindung von

  • OLG Schleswig, 08.04.1980 - 8 WF 72/80
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