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Rechtsprechung
   BFH, 24.04.2009 - IV B 104/07   

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https://dejure.org/2009,5456
BFH, 24.04.2009 - IV B 104/07 (https://dejure.org/2009,5456)
BFH, Entscheidung vom 24.04.2009 - IV B 104/07 (https://dejure.org/2009,5456)
BFH, Entscheidung vom 24. April 2009 - IV B 104/07 (https://dejure.org/2009,5456)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Benennungsverlangen bei Gesellschaften im Fürstentum Liechtenstein und bei Treuhandverhältnissen; Annahme einer wirtschaftlich inaktiven Gesellschaft; Im Fürstentum Liechtenstein geltende Niederlassungsfreiheit

  • Judicialis

    EG Art. 43; ; EG Art. 56 Abs. 1 Hs. 2; ; EWR Art. 31; ; EWR Art. 40; ; AO § 42; ; AO § 160 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einschaltung einer keine missbräuchliche Gestaltung des Rechts darstellende ausländischen Gesellschaft als Grenze eines Benennungsverlangens; Folgen des Vorliegens einer unbeachtlichen Domizilgesellschaft für die Anwendung des § 160 Abgabenordnung ( AO )

  • datenbank.nwb.de

    Benennungsverlangen gemäß § 160 AO, wenn die Anteile an einer ausländischen Basisgesellschaft treuhänderisch für Dritte gehalten werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einschaltung einer keine missbräuchliche Gestaltung des Rechts darstellenden ausländischen Gesellschaft als Grenze eines Benennungsverlangens; Folgen des Vorliegens einer unbeachtlichen Domizilgesellschaft für die Anwendung des § 160 Abgabenordnung (AO)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 01.04.2003 - I R 28/02

    Wirtschaftliche Anteilseigner einer Basisgesellschaft

    Auszug aus BFH, 24.04.2009 - IV B 104/07
    Benannt ist ein Empfänger, wenn er (nach Namen und Adresse) ohne Schwierigkeiten und eigene Ermittlungen der Finanzbehörde bestimmt und ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855, unter II.2. der Gründe, mit zahlreichen Nachweisen).

    Denn diese Vorschrift ist mit § 160 AO nicht vergleichbar: § 42 AO regelt den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, während § 160 AO die gewählte Gestaltung nicht in Frage stellt, vielmehr sicherstellen soll, dass nicht nur die steuermindernde Ausgabe beim Steuerpflichtigen, sondern auch die damit korrespondierende Einnahme beim Geschäftspartner erfasst werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855, unter II.1. der Gründe, m.w.N.).

    Der BFH hat aber in seinem Urteil in BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855, unter II.4.

  • BFH, 15.10.1998 - IV R 8/98

    Rückstellung wegen Bürgschaft

    Auszug aus BFH, 24.04.2009 - IV B 104/07
    Lediglich in diesem Zusammenhang hat das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 8/98, BFHE 187, 201, BStBl II 1999, 333, unter 2. der Gründe, m.w.N.; Beschluss vom 13. Dezember 1999 IV B 41/99, BFH/NV 2000, 817) ausgeführt, "für die Anwendbarkeit des § 160 AO" sei "daher nicht zu verlangen, dass dem Finanzamt der konkrete Nachweis der Einkommensteuerpflicht des wirklichen Zahlungsempfängers" gelinge.
  • BFH, 13.12.1999 - IV B 41/99

    Ausländische Domizilgesellschaft; Empfängerbenennung

    Auszug aus BFH, 24.04.2009 - IV B 104/07
    Lediglich in diesem Zusammenhang hat das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 8/98, BFHE 187, 201, BStBl II 1999, 333, unter 2. der Gründe, m.w.N.; Beschluss vom 13. Dezember 1999 IV B 41/99, BFH/NV 2000, 817) ausgeführt, "für die Anwendbarkeit des § 160 AO" sei "daher nicht zu verlangen, dass dem Finanzamt der konkrete Nachweis der Einkommensteuerpflicht des wirklichen Zahlungsempfängers" gelinge.
  • BFH, 29.03.2005 - XI B 242/03

    Außenprüfer; Besorgnis der Befangenheit; Anspruch auf gerichtliche Überprüfung

    Auszug aus BFH, 24.04.2009 - IV B 104/07
    Eine Rechtsfrage ist u.a. nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587; vom 29. März 2005 XI B 242/03, BFH/NV 2005, 1236).
  • BFH, 17.10.2001 - I R 19/01

    Benennungsverlangen gem. § 160 AO

    Auszug aus BFH, 24.04.2009 - IV B 104/07
    Außerdem hat der BFH bereits entschieden, dass bei einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen im Allgemeinen kein Anlass für die Annahme besteht, es handele sich um eine wirtschaftlich inaktive Gesellschaft (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 19/01, BFH/NV 2002, 609, unter II.3. der Gründe; BFH-Beschluss vom 16. Juli 2003 I B 163/02, BFH/NV 2004, 4).
  • BFH, 26.04.2001 - V R 50/99

    Vorsteuerabzug bei Einschaltung einer Domizilgesellschaft

    Auszug aus BFH, 24.04.2009 - IV B 104/07
    Die für das Fürstentum Liechtenstein geltende Niederlassungsfreiheit nach Art. 31 EWR deckt sich im Wesentlichen mit der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) in der am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Fassung des Vertrags von Nizza vom 26. Februar 2001 (BGBl. II 2001, 1666; 2003, 1477; BFH-Urteil vom 26. April 2001 V R 50/99, BFHE 194, 536, unter II.1.b der Gründe; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2005 II ZR 372/03, BGHZ 164, 148, unter II.1.a der Gründe, m.w.N).
  • BFH, 08.02.1972 - VIII R 41/66

    Empfänger einer Betriebsausgabe - Genuß des wirtschaftlichen Wertes - Hilfsperson

    Auszug aus BFH, 24.04.2009 - IV B 104/07
    Dies hat der BFH in den o.g. Urteilen für ausländische Gesellschaften entschieden, gilt aber auch bei zwischengeschalteten inländischen Personen (BFH-Urteile vom 8. Februar 1972 VIII R 41/66, BFHE 104, 502, BStBl II 1972, 442 zu § 205a der Reichsabgabenordnung; vom 4. April 1996 IV R 55/94, BFH/NV 1996, 801, unter II.1.b der Gründe; vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51, unter 2.b bb der Gründe).
  • BFH, 10.11.1998 - I R 108/97

    Empfängernachweis bei Zahlungen an Domizilgesellschaften

    Auszug aus BFH, 24.04.2009 - IV B 104/07
    Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen des Steuerpflichtigen entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die vertraglich bedungenen Leistungen gar nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, so ist sie nicht Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, so dass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen sind (BFH-Urteile vom 10. November 1998 I R 108/97, BFHE 187, 211, BStBl II 1999, 121, unter II.1.
  • BFH, 04.04.1996 - IV R 55/94

    Benennung von Zahlungsempfängern

    Auszug aus BFH, 24.04.2009 - IV B 104/07
    Dies hat der BFH in den o.g. Urteilen für ausländische Gesellschaften entschieden, gilt aber auch bei zwischengeschalteten inländischen Personen (BFH-Urteile vom 8. Februar 1972 VIII R 41/66, BFHE 104, 502, BStBl II 1972, 442 zu § 205a der Reichsabgabenordnung; vom 4. April 1996 IV R 55/94, BFH/NV 1996, 801, unter II.1.b der Gründe; vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51, unter 2.b bb der Gründe).
  • BFH, 03.03.2006 - V B 80/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Erledigung eines VA

    Auszug aus BFH, 24.04.2009 - IV B 104/07
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2006 V B 80/05, BFH/NV 2006, 1250, m.w.N.).
  • BFH, 04.05.1999 - IX B 38/99

    Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

  • BFH, 01.06.1994 - X R 73/91

    Behauptete Darlehensgewährung durch eine liechtensteinische Gesellschaft

  • BGH, 19.09.2005 - II ZR 372/03

    Rechts- und Parteifähigkeit liechtensteinischer Kapitalgesellschaften mit

  • BFH, 16.07.2003 - I B 163/02

    NZB: Sicherung einer einheitlichen Rspr., Empfängerbenennung nach § 160 AO

  • BFH, 25.01.2006 - I R 39/05

    Benennungsverlangen nach § 160 AO

  • BFH, 24.06.1997 - VIII R 9/96

    Schätzung von Betriebsausgaben und Empfängerbenennung

  • BFH, 19.07.2007 - V B 222/06

    Doppelumsatz bei Veräußerung eines sicherungsübereigneten Gegenstands - Lieferung

  • BFH, 11.07.2013 - IV R 27/09

    Benennung des Zahlungsempfängers bei Erwerb einer Beteiligung an einer

    d) Empfänger der in § 160 Abs. 1 Satz 1 AO bezeichneten Ausgaben ist derjenige, dem der in der (Betriebs-)Ausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert übertragen worden ist (vgl. hierzu und zum Folgenden z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 267; BFH-Beschlüsse vom 24. April 2009 IV B 104/07, BFH/NV 2009, 1398, und vom 17. November 2010 I B 143/10, BFH/NV 2011, 198, jeweils m.w.N.).

    Benannt ist ein Empfänger, wenn er (nach Namen und Adresse) ohne Schwierigkeiten und eigene Ermittlungen der Finanzbehörde bestimmt und ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1398, jeweils m.w.N.).

  • FG Hamburg, 25.02.2015 - 5 K 135/12

    Veranlasserhaftung wegen nicht zweckentsprechender Verwendung von Spenden -

    Da der Kläger Teil der das Projekt Ausführenden war, besteht auch kein Anlass, dem Kläger als den unmittelbaren Zahlungsempfänger in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des BFH zur Empfängerbestimmung i. S. v. § 160 AO mangels wirtschaftlicher Betätigung oder wegen bloßer Weiterleitung erteilter Aufträge und empfangener Gelder (vgl. BFH Beschluss vom 24.04.2009 IV B 104/07, BFH/NV 2009, 1398) die Empfängereigenschaft abzusprechen.
  • FG Niedersachsen, 13.01.2016 - 9 K 95/13

    Prüfung der Zulassung von an britische Subunternehmer geleisteten Zahlungen zum

    Empfänger der in § 160 Abs. 1 Satz 1 AO bezeichneten Ausgaben ist derjenige, dem der in der (Betriebs-)Ausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert übertragen worden ist (vgl. hierzu und zum Folgenden z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 267; BFH-Beschlüsse vom 24. April 2009 IV B 104/07, BFH/NV 2009, 1398, und vom 17. November 2010 I B 143/10, BFH/NV 2011, 198, jeweils m.w.N.).

    Benannt ist ein Empfänger, wenn er (nach Namen und Adresse) ohne Schwierigkeiten und eigene Ermittlungen der Finanzbehörde bestimmt und ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1398, jeweils m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 05.02.2020 - 9 K 95/13

    Berücksichtigung von Zahlungen an die britischen Subunternehmer als

    Empfänger der in § 160 Abs. 1 Satz 1 AO bezeichneten Ausgaben ist derjenige, dem der in der (Betriebs-)Ausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert übertragen worden ist (vgl. hierzu und zum Folgenden z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 267; BFH-Beschlüsse vom 24. April 2009 IV B 104/07, BFH/NV 2009, 1398, und vom 17. November 2010 I B 143/10, BFH/NV 2011, 198, jeweils m. w. N.).

    Benannt ist ein Empfänger, wenn er (nach Namen und Adresse) ohne Schwierigkeiten und eigene Ermittlungen der Finanzbehörde bestimmt und ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1398, jeweils m. w. N.).

  • BFH, 04.09.2009 - IV K 1/09

    Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Nichtvorlage an den EuGH

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 24. April 2009 IV B 104/07 (BFH/NV 2009, 1398) ausgeführt, dass die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob "ein Benennungsverlangen seine Grenze dort findet, wo die Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft keine missbräuchliche Gestaltung des Rechts darstellt", bereits geklärt ist, weil es nach der Rechtsprechung des BFH im Rahmen des § 160 der Abgabenordnung nicht darauf ankommt, ob eine ausländische Gesellschaft als eigenständiges Rechtssubjekt anzuerkennen ist.

    Vielmehr reicht für ein Benennungsverlangen u.a. aus, dass eine (inländische oder ausländische) Person die vertraglich bedungenen Leistungen mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung gar nicht erbringen konnte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1398, unter II.2.a der Gründe).

    Im Streitfall hatte danach die leistende Gesellschaft keinen eigenen Geschäftsbetrieb (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1398, unter II.2.b der Gründe).

  • BFH, 16.11.2011 - X B 61/10

    Zur Frage der Europarechtswidrigkeit von § 160 Abs. 1 Satz 1 AO

    Innerhalb der maßgeblichen Beschwerdebegründungsfrist (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 22) fehlen auch Ausführungen zu dem nachfolgenden Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 2009 IV B 104/07, BFH/NV 2009, 1398).

    Auch hat der BFH entschieden, dass der Grundsatz, wonach als Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO diejenige Person zu benennen ist, an die letztlich die empfangenen Gelder gelangt sind, nicht nur für zwischengeschaltete ausländische Gesellschaften, sondern gleichermaßen auch für zwischengeschaltete inländische Personen gilt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1398, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des BFH).

  • BFH, 21.01.2010 - IV B 128/08

    Atypisch stille Gesellschaft: Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative

    Eine Rechtsfrage ist u.a. nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 24. April 2009 IV B 104/07, BFH/NV 2009, 1398).
  • BFH, 14.01.2010 - IV B 103/08

    Nach Eintritt der Verjährung grundsätzlich keine Änderung aufgrund von Treu und

    Eine Rechtsfrage ist u. a. nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 24. April 2009 IV B 104/07, BFH/NV 2009, 1398).
  • BFH, 03.02.2014 - I S 3/14

    Vertretungszwang bei Erhebung der Anhörungsrüge - Unbeachtlichkeit von

    Die Rügeführerin tritt dem Senatsbeschluss in ihrer Rügeschrift vom 2. Januar 2014 insoweit entgegen, als dieser eine Divergenz des FG-Urteils zu dem BFH-Beschluss vom 24. April 2009 IV B 104/07 (BFH/NV 2009, 1398) als in der seinerzeitigen Beschwerdebegründung nicht schlüssig dargetan angesehen hat und versucht erneut, die behauptete Divergenz zu begründen.
  • FG Münster, 24.01.2019 - 1 K 2201/16
    Ist eine natürliche oder juristische Person, die Zahlungen des Steuerpflichtigen entgegen genommen hat, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die vertraglich bedungenen Leistungen gar nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, so ist sie nicht Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, so dass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen sind (BFH, Beschluss vom 24. April 2009 - IV B 104/07 -, BFH/NV 2009, 1398).
  • FG Köln, 18.04.2013 - 10 K 1043/10

    Zinszahlung an ausländischen Gläubiger, Domizilgesellschaft, Benennung des

  • FG München, 17.09.2018 - 7 K 1258/17

    Behandlung von Zinszahlungen als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben

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Rechtsprechung
   BFH, 31.03.2004 - IV B 104/07   

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BFH, 31.03.2004 - IV B 104/07 (https://dejure.org/2004,80166)
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