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   BFH, 22.04.1998 - IV B 107/97   

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https://dejure.org/1998,4191
BFH, 22.04.1998 - IV B 107/97 (https://dejure.org/1998,4191)
BFH, Entscheidung vom 22.04.1998 - IV B 107/97 (https://dejure.org/1998,4191)
BFH, Entscheidung vom 22. April 1998 - IV B 107/97 (https://dejure.org/1998,4191)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.04.1987 - III R 274/83

    Ausweisung einer übernommenen Bürgschaftsverpflichtung durch einen

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - IV B 107/97
    Zweifel daran, daß die schlechte wirtschaftliche Situation des persönlichen Schuldners als Anzeichen für die drohende Inanspruchnahme des dinglichen Schuldners herangezogen werden darf, ergeben sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 10. April 1987 III R 274/83 (BFH/NV 1988, 22).

    b) Das FG ist auch nicht von der BFH-Entscheidung in BFH/NV 1988, 22 abgewichen.

    Insbesondere gestatten die --nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen-- Feststellungen des FG nicht die Annahme, daß die X-AG (wie die Hauptschuldnerin im Falle des Urteils in BFH/NV 1988, 22) ihren Verpflichtungen nachgekommen sei und daß ihren Gläubigern noch andere Sicherheiten in ausreichender Höhe zur Verfügung gestanden hätten.

  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 226/84

    Steuerliche Bewertung von Einkünften aus der Tätigkeit als geschäftsführender

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - IV B 107/97
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinen Entscheidungen vom 26. Januar 1989 IV R 86/87 (BFHE 156, 141, BStBl II 1989, 456) und vom 24. Juli 1990 VIII R 226/84 (BFH/NV 1991, 588) dafür ausgesprochen, daß in den Fällen, in denen in der Bilanz des Eigentümers des belasteten Grundstücks keine schuldrechtliche Verpflichtung ausgewiesen ist, in Höhe der erwarteten Inanspruchnahme aus dem Grundpfandrecht eine Rückstellung für eine ungewisse Verpflichtung auszuweisen ist, wenn zu erwarten steht, daß der persönliche Schuldner seine Schulden nicht begleichen kann.

    Dementsprechend stellt auch das BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 588 --worauf die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) selbst hinweisen-- darauf ab, ob der persönliche Schuldner seinen Verpflichtungen erwartungsgemäß wird nachkommen können.

  • BFH, 12.01.1966 - I 184/63

    Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlustabzug - Gebäude, die mit Zuschüssen

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - IV B 107/97
    Eine steuerliche Auswirkung kommt nicht in Betracht, wenn die festgesetzte Steuer unabhängig von dem Bilanzierungsfehler infolge von Verlusten 0 DM betragen hat (BFH-Urteil vom 12. Januar 1966 I 184/63, BFHE 85, 161, BStBl III 1966, 270).
  • BFH, 26.01.1989 - IV R 86/87

    Aufgabegewinn durch Schulderlaß im Zusammenhang mit Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - IV B 107/97
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinen Entscheidungen vom 26. Januar 1989 IV R 86/87 (BFHE 156, 141, BStBl II 1989, 456) und vom 24. Juli 1990 VIII R 226/84 (BFH/NV 1991, 588) dafür ausgesprochen, daß in den Fällen, in denen in der Bilanz des Eigentümers des belasteten Grundstücks keine schuldrechtliche Verpflichtung ausgewiesen ist, in Höhe der erwarteten Inanspruchnahme aus dem Grundpfandrecht eine Rückstellung für eine ungewisse Verpflichtung auszuweisen ist, wenn zu erwarten steht, daß der persönliche Schuldner seine Schulden nicht begleichen kann.
  • BFH, 01.08.1984 - I R 88/80

    Rückstellungsbildung: Zur Frage, wann die Inanspruchnahme aus einer

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - IV B 107/97
    Demzufolge müssen auf der Grundlage am Bilanzstichtag vorliegender und spätestens bei der Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme sprechen (BFH-Urteil vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44).
  • BFH, 07.05.1969 - I R 47/67

    Fehlerhafter Bilanzansatz - Steuerliche Auswirkung - Zurückberichtigung des

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - IV B 107/97
    Der BFH hat mehrfach entschieden, daß die Frage, ob sich ein fehlerhafter Bilanzansatz "steuerlich ausgewirkt" habe und damit eine Zurückberichtigung des Fehlers für bereits unanfechtbar abgeschlossene Veranlagungszeiträume entfalle, allein nach den für diese Veranlagungszeiträume festgesetzten Steuerbeträgen zu beantworten sei (Urteil vom 7. Mai 1969 I R 47/67, BFHE 95, 437, BStBl II 1969, 464).
  • BFH, 27.03.1962 - I 136/60 S

    Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs, der Bilanzkontinuität und der

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - IV B 107/97
    b) Die behauptete Abweichung vom BFH-Urteil vom 27. März 1962 I 136/60 S (BFHE 75, 10, BStBl III 1962, 273) ist nicht in zulässiger Weise dargetan.
  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 45/12

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei gerichtlich geltend gemachten

    Wenn sich ein solcher Bilanzierungsfehler steuerlich bislang nicht ausgewirkt hat, ist der fehlerhafte Bilanzansatz unter Durchbrechung des formellen Bilanzenzusammenhangs jedoch in der Anfangsbilanz des ersten noch änderbaren Veranlagungszeitraumes gewinnneutral durch den richtigen zu ersetzen (BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 46/96, BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443; BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162, unter 3.a; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317, unter Rz 77, m.w.N.).
  • BFH, 05.05.2015 - X R 48/13

    Schlussbilanz und Aufgabebilanz im Fall der Betriebsaufgabe - Zeitpunkt des

    Steht zu erwarten, dass der Dritte --wie im Streitfall-- seine Schulden nicht begleichen kann, so ist (bei betrieblicher Veranlassung der gewährten Sicherheit) in Höhe der zu erwartenden Inanspruchnahme aus der Grundschuld eine Rückstellung für eine ungewisse (dingliche) Verpflichtung (§ 1191 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) in der Bilanz auszuweisen (BFH-Urteile in BFH/NV 1991, 588, und vom 26. Januar 1989 IV R 86/87, BFHE 156, 141, BStBl II 1989, 456; ebenso wohl auch BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162).
  • BFH, 19.10.2005 - XI R 64/04

    Verbindlichkeitsrückstellung: Wahrscheinlichkeit des Bestehens der

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 6. Mai 2003 VIII B 163/02, BFH/NV 2003, 1313) darf der Steuerpflichtige im Hinblick auf seine Inanspruchnahme nicht die pessimistischste Alternative wählen; auch für die Inanspruchnahme müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162; BFH-Urteil in BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688; Berger/M. Ring, a.a.O., § 249 HGB Anm. 42 f.; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz. 376, m.w.N.).
  • BFH, 20.10.2015 - VIII R 33/13

    Anwendbarkeit der Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs nach Realteilung

    Der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs kann schließlich unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben durchbrochen werden (s. zum Ganzen BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 46/96, BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443; BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 249, 83, BStBl II 2015, 759).
  • BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08

    Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 - kein Anspruch auf "Gleichbehandlung in

    Im Streitfall hat die Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal der unentgeltlichen Übertragung zu Recht bejaht, da nach ständiger Rechtsprechung die isolierte Übernahme dinglicher Lasten (hier: Grundschulden zugunsten der V-Bank) keinen Veräußerungs- und Anschaffungstatbestand begründet, sondern lediglich mit einer Beschränkung der übergegangenen Eigentumsrechte an dem einheitlich zu betrachtenden Wirtschaftsgut (belastetes Grundstück S-Straße) verbunden ist; sie kann deshalb auch nicht der Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen durch den Grundstückserwerber gleichgestellt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2004 I R 96/02, BFHE 208, 197, BStBl II 2008, 296; vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, zu C.II.2.

    Ihre Berücksichtigung war --wie nunmehr auch die Klägerin einräumt-- jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil nach den den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) eine Haftungsinanspruchnahme --und sei es nur in geringer Höhe-- angesichts der Vermögens- und Ertragslage der KG, die auch nach der Grundstücksübertragung Schuldnerin der von ihr übernommenen Verbindlichkeiten blieb, nicht drohte und deshalb auch in dem Fortbestand der Grundschuldbelastung kein den Wert des übertragenen Grundstücksanteils beeinflussender Umstand gesehen werden kann (vgl. Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 330; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 550, jeweils unter "Dingl Lasten"; BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 162, betreffend Rückstellungen auf Seiten des Grundstückserwerbers).

  • BFH, 06.05.2003 - VIII B 163/02

    Gewährleistungsverpflichtung, Pauschalrückstellungen

    Die Ansicht der Klägerin, das bilanzrechtliche Vorsichtsprinzip fordere, bei mehreren Schätzungsalternativen die pessimistischste zu wählen, teilt die Rechtsprechung nicht; sie geht vielmehr davon aus, dass für die Bildung einer Rückstellung mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme sprechen müssen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl 1985, 44; BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz. 377, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 04.07.2008 - 10 K 764/03

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der steuerneutralen Übertragungsmöglichkeit

    Zwar können dingliche Lasten den Wert eines Grundstücks und damit dessen Teilwert vermindern, insbesondere im Fall der isolierten Übernahme einer dinglichen Belastung in Form einer Grundschuld (Glanegger in Schmidt, EStG, § 6 Rz 250 "Dingliche Lasten"; FG Münster-Urteil vom 25. April 1997 4 K 630/94 F, EFG 1998, 206; offengelassen in BFH-Beschluss vom 22.04.1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162, der zu dem vorgenannten Urteil des FG Münster ergangen ist).

    Im Übrigen kommt eine Wertminderung eines belasteten Grundstücks auch nur dann in Betracht, wenn in der Bilanz des Eigentümers des belasteten Grundstücks keine schuldrechtliche Verpflichtung ausgewiesen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22.04.1998 IV B 107/97 BStBl II 1997, 162; BFH-Urteil vom 24.07.1990 VIII R 226, 84, BFH/NV 1991, 558 zu der vergleichbaren Problematik der Bildung einer Rückstellung bei zu erwartender Inanspruchnahme aus einer Grundschuld).

  • FG Niedersachsen, 16.02.2012 - 6 K 74/10

    Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs bei vorangegangener Verlustfeststellung

    Hat sich der fehlerhafte Bilanzansatz in den Vorjahren steuerlich nicht ausgewirkt, so ist der fehlerhafte Bilanzansatz durch den richtigen zu ersetzen (BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162; sog. Auswirkungsvorbehalt, vgl. z.B. Weber-Grellet in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4 Rndr. C 137; Wacker in Blümich, Einkommensteuergesetz, § 4 Rz. 387, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Zwar hat der BFH entschieden, dass die Frage, ob sich ein fehlerhafter Bilanzansatz "steuerlich ausgewirkt" hat, allein nach den für diese Veranlagungszeiträume festgesetzten Steuerbeträgen zu beantworten sei (BFH-Urteil vom 7. Mai 1969 I R 47/67, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, a.a.O.).

    Eine steuerliche Auswirkung komme nicht in Betracht, wenn die festgesetzte Steuer unabhängig von dem Bilanzierungsfehler 0 EUR/DM betragen habe (BFH-Urteile vom 12. Januar 1966 I 184/63, BStBl III 1966, 270; vom 7. Mai 1969 I R 47/67, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, a.a.O.).

  • BFH, 06.06.2013 - I R 36/12

    Beschwer bei formwechselnder Umwandlung einer GmbH in eine

    d) Auch wenn die Klägerin im Streitfall infolge der Korrektur der Schlussbilanz durch das FA (Rückgängigmachung der Auflösung der Rücklage im Wege der geänderten Einkommensermittlung im Steuerbescheid) und mit Blick auf eine interpersonelle Geltung der Grundsätze über den Bilanzenzusammenhang und die Bilanzberichtigung (s. für den Fall der Einbringung: Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juni 1988 VIII R 296/82, BFHE 153, 407, BStBl II 1988, 886; s.a. Senatsbeschluss vom 21. August 2012 I B 179/11, BFH/NV 2013, 21) für die "Eröffnungsbilanz" an den Ausweis einer Rücklage grundsätzlich gebunden sein sollte, ist ihr nicht verwehrt, diesem Ansatz unter Hinweis auf einen Bilanzierungsfehler, der sich bisher steuerlich nicht ausgewirkt hat, entgegenzutreten (BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162; s.a. Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 1009).
  • BFH, 29.10.2008 - I R 31/08

    Erfolgsneutrale Bildung organschaftlicher aktiver Ausgleichsposten

    Hat sich der fehlerhafte Bilanzansatz (hier die Aufnahme eines aktiven Ausgleichspostens) in den Vorjahren steuerlich nicht ausgewirkt, so ist unter Durchbrechung des formellen Bilanzenzusammenhangs in der Anfangsbilanz der fehlerhafte Bilanzansatz durch den richtigen zu ersetzen (BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 1009).
  • FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 9 K 260/12

    Vornahme einer Teilwertabschreibung auf ein Betriebsgrundstück; Bildung einer

  • FG Hessen, 11.04.2012 - 12 K 1189/09

    Minderung des Teilwert eines Grundstücks durch Grundschuld - Keine Zurechnung von

  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind,

  • FG Münster, 14.08.2000 - 4 K 3886/98

    Zerlegungsbescheid - Zur Frage der Festsetzungsverjährung und der Bindungswirkung

  • FG München, 07.12.2016 - 1 K 443/13

    Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung

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