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   BFH, 02.02.1989 - IV B 114/88   

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https://dejure.org/1989,7673
BFH, 02.02.1989 - IV B 114/88 (https://dejure.org/1989,7673)
BFH, Entscheidung vom 02.02.1989 - IV B 114/88 (https://dejure.org/1989,7673)
BFH, Entscheidung vom 02. Februar 1989 - IV B 114/88 (https://dejure.org/1989,7673)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.07.1971 - I R 9/71

    Zwischenurteil des Finanzgerichts - Weigerung eines Zeugen - Zeugnis - Revision -

    Auszug aus BFH, 02.02.1989 - IV B 114/88
    Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich der Senat auf den Beschluß des BFH vom 14. Juli 1971 I R 9/71 (BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808).
  • FG Berlin, 18.04.1988 - VIII 79/86
    Auszug aus BFH, 02.02.1989 - IV B 114/88
    Gegenstand des beim Finanzgericht (FG) unter dem Az. VIII 79/86 anhängigen Hauptverfahrens ist im wesentlichen die Frage, in welcher Höhe dem Kläger für die Streitjahre Umsätze und Gewinne aus einer von ihm im Jahre 1981 erworbenen Rechtsanwaltspraxis zuzurechnen sind.
  • BFH, 05.04.1978 - II B 43/77

    Zeugenverweigerungsrecht - Prozeßbevollmächtigter - Zwischenurteil - Zustellung

    Auszug aus BFH, 02.02.1989 - IV B 114/88
    Das Zwischenurteil ergeht gegenüber den Parteien des (Haupt-)Prozesses sowie gegenüber dem die Aussage verweigernden Zeugen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. April 1978 II B 43/77, BFHE 124, 497, BStBl II 1978, 377).
  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 02.02.1989 - IV B 114/88
    Die Vorschrift dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandanten (vgl. bzgl. eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Begründung zu § 116 des Entwurfs einer Abgabenordnung - AO 1974 -, BTDrucks VI/1982, Seite 136).
  • BFH, 27.09.2017 - XI R 15/15

    Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben

    aa) Die Vorschrift dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandanten (BFH-Beschluss vom 2. Februar 1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761, unter II.1., Rz 16).
  • BFH, 19.12.2006 - VII R 46/05

    Auskunftspflicht einer Rechtsanwaltskammer

    Diese Vorschrift schützt nur mandatsbezogene Geheimnisse, die einem Berufsträger oder einem seiner Mitarbeiter bei Ausübung oder Anbahnung eines Mandats bekannt geworden sind (vgl. Klein/ Brockmeyer, a.a.O., § 102 Rz 3, 6; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 1988 X R 34/82, BFH/NV 1989, 541; BFH-Beschluss vom 2. Februar 1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761).
  • BFH, 07.05.2007 - X B 167/06

    NZB: Zeuge, Zeugnisverweigerung

    Das Zwischenurteil ergeht gegenüber den Parteien des (Haupt-)Prozesses sowie gegenüber dem die Aussage verweigernden Zeugen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. April 1978 II B 43/77, BFHE 124, 497, BStBl II 1978, 377, und vom 2. Februar 1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761).

    Nach dieser Regelung steht dem Auskunftsverpflichteten zur Vermeidung einer Selbstbelastung kein umfassendes, sondern nur ein gegenständlich beschränktes Auskunftsverweigerungsrecht zu (BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 761).

    Lässt sich ein weit gefasstes Beweisthema hingegen in Bereiche mit und in solche ohne Verfolgungsgefahr aufteilen, so entfällt für die letztgenannten Bereiche das Verweigerungsrecht (BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 761).

    Da die Gerichte bei der Entscheidung zudem zu beachten haben, dass bereits bei einem prozessual ausreichenden Anfangsverdacht die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung droht und damit das Zeugnisverweigerungsrecht ausgelöst wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 761; weitergehend BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 82), besteht für eine darüber hinausreichende Einschränkung der Pflicht zur Glaubhaftmachung der Weigerungsgründe keine Veranlassung.

  • BFH, 27.03.1991 - IV B 30/90

    Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines bestehenden Mitarbeiterverhältnisses

    Auf Beschwerde des Beklagten (Finanzamt - FA -) ist dieses Urteil durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Februar 1989 IV B 114/88 (BFH/NV 1989, 761) aufgehoben worden.

    Angesichts des im ersten Rechtszug ergangenen BFH-Beschlusses vom 2. Februar 1989 IV B 114/88 mußte der Tenor der im zweiten Rechtszug ergangenen Entscheidung des FG - wenn sie in dieser Form überhaupt notwendig war - lauten, daß dem Zeugen ein generelles Zeugnisverweigerungsrecht nicht zustehe.

    Zur Vermeidung weiterer Mißverständnisse wird auf folgendes hingewiesen: Dem im ersten Rechtszug ergangenen Senatsbeschluß vom 2. Februar 1989 IV B 114/88 liegt die Erwägung zugrunde, daß zwischen dem Kläger und dem Zeugen seinerzeit unstreitig ein Mitarbeiterverhältnis bestand, daß jedoch Gegenstand ihrer zivil-, straf- und ehrengerichtlichen Auseinandersetzungen das vom Kläger behauptete Treuhandverhältnis ist.

  • BFH, 17.03.1997 - VIII B 41/96

    Entscheidung über Zeugnisverweigerungsrecht eines Zeugen durch Zwischenurteil -

    Gegen das Zwischenurteil des FG über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung ist gemäß § 82 FGO i. V. m. § 387 Abs. 3 ZPO die Beschwerde gemäß § 128 FGO zulässig (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Juli 1971 I R 9/71, BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808 unter I.2), der das FG nicht abhelfen kann (BFH-Beschluß vom 2. Februar 1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761).
  • FG Münster, 03.11.2014 - 10 K 1512/10

    Fortführung Klageverfahren bei Insolvenz; Einkünftezurechnung,

    Diese Regelung gewährt dem Auskunftsverpflichteten zur Vermeidung einer Selbstbelastung grundsätzlich kein umfassendes, sondern nur ein gegenständlich beschränktes Auskunftsverweigerungsrecht (BFH-Beschluss vom 2.2.1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761).
  • BFH, 20.03.1997 - XI B 135/95

    Zeugnisverweigerungsrecht im finanzgerichtlichen Verfahren

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist gegen ein Zwischenurteil des FG die Beschwerde gemäß §§ 128--129 FGO gegeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juli 1971 I R 9/71, BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808, und vom 2. Februar 1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761).
  • BFH, 12.06.1996 - X B 42/96

    Voraussetzungen für ein Zeugnisverweigerungsrecht

    Gegen dieses findet entsprechend § 387 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde (§ 128 FGO) statt, der das FG nicht abhelfen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Juli 1971 I R 9/71, BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808; vom 2. Februar 1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761).
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