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   BFH, 29.09.2011 - IV B 122/09   

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https://dejure.org/2011,14322
BFH, 29.09.2011 - IV B 122/09 (https://dejure.org/2011,14322)
BFH, Entscheidung vom 29.09.2011 - IV B 122/09 (https://dejure.org/2011,14322)
BFH, Entscheidung vom 29. September 2011 - IV B 122/09 (https://dejure.org/2011,14322)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Ladungsfrist - Terminsverlegung - Krankmeldung eines Steuerberaters - Anforderungen an ärztliches Attest - Verletzung rechtlichen Gehörs

  • openjur.de

    Ladungsfrist; Terminsverlegung; Krankmeldung eines Steuerberaters; Anforderungen an ärztliches Attest; Verletzung rechtlichen Gehörs

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 91 Abs 1 S 1, FGO § 91 Abs 1 S 2, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 155, ZPO § 227 Abs 1 S 1, GG Art 103 Abs 1
    Ladungsfrist - Terminsverlegung - Krankmeldung eines Steuerberaters - Anforderungen an ärztliches Attest - Verletzung rechtlichen Gehörs

  • Bundesfinanzhof

    Ladungsfrist - Terminsverlegung - Krankmeldung eines Steuerberaters - Anforderungen an ärztliches Attest - Verletzung rechtlichen Gehörs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 1 S 1 FGO, § 91 Abs 1 S 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 155 FGO
    Ladungsfrist - Terminsverlegung - Krankmeldung eines Steuerberaters - Anforderungen an ärztliches Attest - Verletzung rechtlichen Gehörs

  • rewis.io

    Ladungsfrist - Terminsverlegung - Krankmeldung eines Steuerberaters - Anforderungen an ärztliches Attest - Verletzung rechtlichen Gehörs

  • ra.de
  • rewis.io

    Ladungsfrist - Terminsverlegung - Krankmeldung eines Steuerberaters - Anforderungen an ärztliches Attest - Verletzung rechtlichen Gehörs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 91 Abs. 1 S. 2
    Gehörsverletzung bei Abkürzung der Ladungsfrist wegen neuer Terminierung auf einen Tag vor dem ursprünglich anberaumten nach einem Antrag auf Terminsverlegung

  • datenbank.nwb.de

    Einhaltung der Ladungsfrist; Abkürzung der Ladungsfrist nach Antrag eines Beteiligten auf Terminverlegung begründet keinen Gehörsverstoß; Krankmeldung eines Steuerberaters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gehörsverletzung bei Abkürzung der Ladungsfrist wegen neuer Terminierung auf einen Tag vor dem ursprünglich anberaumten nach einem Antrag auf Terminsverlegung

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.08.2005 - IV B 191/03

    Gehörsverletzung - mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers

    Auszug aus BFH, 29.09.2011 - IV B 122/09
    Das FG hat indes mit seiner Entscheidung, den Termin aufrechtzuerhalten, die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten, denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat --wovon er in der Beschwerdebegründung selbst ausgeht-- keinen ausdrücklichen Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des Termins gestellt (näher hierzu BFH-Beschluss vom 19. August 2005 IV B 191/03, BFH/NV 2005, 2243).

    Unter diesen Umständen musste das FG die Krankmeldung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht als Aufhebungs- oder (erneuten) Verlegungsantrag verstehen, denn von einem rechtskundigen Steuerberater kann erwartet werden, dass er die prozessualen Rechte seines Mandanten sachgerecht wahrnimmt und deshalb einen Aufhebungs- oder Verlegungsantrag ausdrücklich stellt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2243).

    Wird ein Antrag auf Terminsverlegung --wie hier-- erst "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung eines Beteiligten begründet, reicht die Behauptung einer Erkrankung nicht aus; es besteht vielmehr auch ohne besondere Aufforderung die Verpflichtung, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2243, m.w.N.).

  • BFH, 26.01.2007 - VIII B 74/06

    NZB: unterlassene Beweiserhebung, Rügeverzicht

    Auszug aus BFH, 29.09.2011 - IV B 122/09
    Wer als fachkundiger Beteiligter keinen Antrag auf Beweiserhebung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, übt einen Rügeverzicht aus, der die Berufung auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht ausschließt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 74/06, BFH/NV 2007, 1146).
  • BFH, 02.03.2005 - VII B 142/04

    Einzelrichter; Rückübertragung auf den Senat

    Auszug aus BFH, 29.09.2011 - IV B 122/09
    Wer zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint, kann regelmäßig anschließend nicht die Verletzung von § 76 Abs. 2 FGO rügen (z.B. BFH-Beschluss vom 2. März 2005 VII B 142/04, BFH/NV 2005, 1576).
  • BFH, 02.12.1992 - X B 65/92

    Gesuche auf Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit -

    Auszug aus BFH, 29.09.2011 - IV B 122/09
    Zwar kann ein Beteiligter, der wegen der Kürze der Ladungsfrist weder zur mündlichen Verhandlung erscheinen noch eine Terminsverlegung beantragen kann, die in der Sache ergangene Entscheidung mit der Begründung anfechten, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Voraussetzungen für eine Abkürzung der Ladungsfrist (§ 91 Abs. 1 Satz 2 FGO) nicht vorgelegen hätten (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2007 XI B 160/06, juris, m.w.N.), denn die Einhaltung der Ladungsfrist soll nicht nur die Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung sicherstellen, sondern auch gewährleisten, dass sich die Beteiligten auf den Termin vorbereiten und in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung ihrer Rechte angemessen äußern können (BFH-Beschluss vom 2. Dezember 1992 X B 65/92, BFH/NV 1993, 608).
  • BFH, 07.12.1995 - VIII B 28/95

    Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

    Auszug aus BFH, 29.09.2011 - IV B 122/09
    Von einem Rügeverzicht ist aber auch dann auszugehen, wenn --wie hier-- ein sachkundiger Prozessbevollmächtigter kurzfristig zwar sein krankheitsbedingtes Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung ankündigt, sich jedoch nicht um eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung bemüht (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1995 VIII B 28/95, BFH/NV 1996, 425) und dem FG keine konkreten Anhaltspunkte für dessen eigene Prüfung der behaupteten Erkrankung (vgl. oben zu 1.b der Gründe) vermittelt werden.
  • BFH, 13.12.2007 - XI B 160/06

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei Abkürzung der Ladungsfrist möglich

    Auszug aus BFH, 29.09.2011 - IV B 122/09
    Zwar kann ein Beteiligter, der wegen der Kürze der Ladungsfrist weder zur mündlichen Verhandlung erscheinen noch eine Terminsverlegung beantragen kann, die in der Sache ergangene Entscheidung mit der Begründung anfechten, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Voraussetzungen für eine Abkürzung der Ladungsfrist (§ 91 Abs. 1 Satz 2 FGO) nicht vorgelegen hätten (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2007 XI B 160/06, juris, m.w.N.), denn die Einhaltung der Ladungsfrist soll nicht nur die Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung sicherstellen, sondern auch gewährleisten, dass sich die Beteiligten auf den Termin vorbereiten und in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung ihrer Rechte angemessen äußern können (BFH-Beschluss vom 2. Dezember 1992 X B 65/92, BFH/NV 1993, 608).
  • BFH, 18.01.2011 - VI B 136/10

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 29.09.2011 - IV B 122/09
    Aber selbst wenn die Krankmeldung des Steuerberaters als --konkludenter (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Januar 2011 VI B 136/10, BFH/NV 2011, 813)-- Aufhebungs- oder Verlegungsantrag auszulegen gewesen wäre, hätte das FG dem Antrag nicht stattgeben müssen.
  • BFH, 08.09.2015 - XI B 33/15

    Anforderungen an einen Antrag auf Terminverlegung

    Von einem Rügeverzicht ist auch dann auszugehen, wenn --wie hier-- ein Prozessbevollmächtigter kurzfristig zwar sein krankheitsbedingtes Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung ankündigt, aber dem FG keine konkreten Anhaltspunkte für dessen eigene Prüfung der behaupteten Erkrankung übermittelt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 29. September 2011 IV B 122/09, BFH/NV 2012, 419, Rz 7 und 8).
  • BFH, 19.12.2019 - IV R 53/16

    Ladungsfrist bei Terminverlegung - Kapitalbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen

    Es soll allen Beteiligten ermöglicht werden, die mündliche Verhandlung vorzubereiten, und deren Anwesenheit bei dem gerichtlichen Termin gewährleisten (BFH-Beschlüsse in BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681, unter 1.a; vom 13.12.2007 - XI B 160/06, juris; vom 29.09.2011 - IV B 122/09, Rz 3; mit Beschränkung auf den Zweck der Gewährleistung der notwendigen Vorbereitung der Verhandlung: BFH-Beschluss vom 09.05.2012 - VII B 3/12, Rz 5, sowie auch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2004 - 22 ZB 04.3173, juris).

    Die Ladungsfrist ist nur für den Zeitraum zwischen der Zustellung der Ladung zu dem erstmalig bestimmten Termin und dem Tag, an dem auf Grundlage der Verlegung auf einen späteren Termin die mündliche Verhandlung schließlich durchgeführt werden soll, einzuhalten (offen gelassen noch in BFH-Beschluss vom 29.09.2011 - IV B 122/09, Rz 4).

  • BSG, 25.06.2021 - B 13 R 163/20 B

    Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung; Verfahrensrüge im

    So ist die bloße Krankmeldung eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts regelmäßig nicht als Aufhebungs- oder Verlegungsantrag zu verstehen, denn von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten kann erwartet werden, dass er einen entsprechenden Antrag stellt (BFH Beschluss vom 29.9.2011 - IV B 122/09 - BFH/NV 2012, 419 - juris RdNr 6; BVerwG Beschluss vom 29.4.2004 - 1 B 203/03 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 32 - juris RdNr 4; vgl auch BFH Beschluss vom 19.8.2005 - IV B 191/03 - BFH/NV 2005, 2243; BVerwG Beschluss vom 22.6.2017 - 2 WD 6/17 - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 12.5.2017 - B 8 SO 15/16 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 14 AS 12/18 B - juris RdNr 7; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 110 RdNr 4c f) .
  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 59/13 B

    Behandlung von Anträgen auf Terminsverlegung - Gewährleistungsfunktion der

    Zwar mag er mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der die Diagnosen nur verschlüsselt ausgewiesen werden, seine Erkrankung nicht in dem Maße belegt haben, dass das LSG in die Lage versetzt worden ist, selbst zu beurteilen, ob aufgrund der Schwere der Erkrankung ein erheblicher Grund vorliegt, der zur Verhandlungsunfähigkeit führt (vgl BSG SozR 4-1500 § 110 Nr. 1 RdNr 12 bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung wegen Verhandlungsunfähigkeit; vgl auch BFH vom 29.9.2011 - IV B 122/09 - Juris RdNr 7; BFH vom 16.7.2012 - III B 1/12 - Juris RdNr 8) .
  • BFH, 16.07.2012 - III B 1/12

    Verschiebung des Verhandlungstermins auf eine andere Uhrzeit - Nachweis der

    Zumindest bei unmittelbar vor dem Termin eingereichten ärztlichen Attesten ist zu verlangen, dass diese die Diagnose unverschlüsselt ausweisen (BFH-Beschluss vom 29. September 2011 IV B 122/09, BFH/NV 2012, 419).
  • BFH, 01.08.2014 - V S 16/14

    Übergehen eines Sachantrags - Urteilsergänzung - Urteilsberichtigung -

    Abgesehen davon, dass jedenfalls bei unmittelbar vor dem Termin eingereichten ärztlichen Attesten erforderlich ist, dass diese die Diagnose unverschlüsselt ausweisen und nicht nur Diagnosekürzel verwenden (BFH-Beschlüsse vom 7. August 2013 VII B 43/13, BFH/NV 2013, 1792; vom 9. Mai 2012 VII B 3/12, BFH/NV 2012, 1324; vom 29. September 2011 IV B 122/09, BFH/NV 2012, 419), ergibt sich aus der vom Gericht ermittelten "Übersetzung" der unspezifischen Diagnose vom 7. April 2014 (Sonstige psychische Störung, Bauch- bzw. Beckenschmerzen, sonstige Krankheit des Kreislaufsystems, Störung, bei der sich ein seelischer Konflikt durch körperliche Beschwerden äußert) nicht die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers für den Folgetag.
  • BFH, 09.05.2012 - VII B 3/12

    Verschiebung eines Verhandlungstermins um einige Stunden keine Terminsaufhebung

    Zumindest bei unmittelbar vor dem Termin eingereichten ärztlichen Attesten ist zu verlangen, dass diese die Diagnose unverschlüsselt ausweisen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. September 2011 IV B 122/09, BFH/NV 2012, 419).
  • FG Düsseldorf, 01.03.2012 - 8 K 155/11

    Zulässigkeit einer Klage bei fehlender Unterschrift einer per Telefax übersandten

    Es besteht vielmehr auch ohne besondere Aufforderung die Verpflichtung, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Prozessvertreter verhandlungsunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 29.09.2011 IV B 122/09, Jurisdatei).
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