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   BFH, 24.09.2009 - IV B 126/08   

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https://dejure.org/2009,8295
BFH, 24.09.2009 - IV B 126/08 (https://dejure.org/2009,8295)
BFH, Entscheidung vom 24.09.2009 - IV B 126/08 (https://dejure.org/2009,8295)
BFH, Entscheidung vom 24. September 2009 - IV B 126/08 (https://dejure.org/2009,8295)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts bei Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
    Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung bei einander widersprechenden Rechtssätzen aus dem angefochtenen Urteil und der von diesem vermeintlich abgewichenen Entscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts; Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.12.1984 - VIII R 273/81

    Erhaltungsaufwand - Gebäude - Vergrößerung durch Baumaßnahmen

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - IV B 126/08
    Die Klägerin hat die behauptete Divergenz zum BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 VIII R 273/81 (BFHE 143, 238, BStBl II 1985, 394) nicht erkennbar gemacht.

    Eine solche Abweichung liegt überdies schon deshalb nicht vor, weil das BFH-Urteil in BFHE 143, 238, BStBl II 1985, 394 --entgegen der Auffassung der Klägerin-- zu einem mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist.

  • BFH, 16.04.2009 - VIII B 216/08

    Künstlerische Tätigkeit einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - IV B 126/08
    Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts ist nur erforderlich, wenn über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 16. April 2009 VIII B 216/08, BFH/NV 2009, 1264).
  • FG Köln, 20.12.2006 - 10 K 4515/03

    Ausgaben für Baumaßnahmen als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen;

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - IV B 126/08
    Das Urteil des FG weicht im Übrigen nicht von dem von der Klägerin angeführten Urteil des FG Köln vom 20. Dezember 2006 10 K 4515/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1682) ab.
  • BFH, 03.04.2008 - I B 77/07

    Betriebsprüfer als Zeuge - Trennung eines Klageverfahrens - unsubstantiierter

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - IV B 126/08
    Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen, sind weder vorgetragen noch erkennbar (hierzu BFH-Beschluss vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445, m.w.N.).
  • BFH, 11.12.2002 - IX B 124/02

    Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - IV B 126/08
    Mit ihrem Vorbringen, der Anbau des neuen Treppenhauses habe nur der Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustands gedient und das Gebäude sei auch mit der bereits vorhandenen Treppe nutzbar gewesen, wendet sich die Klägerin im Grunde gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des FG, womit die Zulassung der Revision jedoch grundsätzlich nicht erreicht werden kann (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495, m.w.N.).
  • BFH, 07.09.2006 - IV B 13/05

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - IV B 126/08
    Bei diesem Zulassungsgrund handelt es sich um einen speziellen Tatbestand der Grundsatzrevision (BFH-Beschluss vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27, m.w.N.).
  • BFH, 17.06.1997 - IX R 30/95

    Anschaffungsnaher Aufwand bei Erbfolge

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - IV B 126/08
    Unter dem Gesichtspunkt der --vom FG für den Streitfall angenommenen-- Erweiterung liegen (nachträgliche) Herstellungskosten eines Gebäudes u.a. dann vor, wenn seine Substanz vermehrt, seine nutzbare Fläche vergrößert wird oder wenn Bestandteile eingebaut werden, die bisher nicht vorhanden waren (BFH-Urteil vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802, m.w.N.).
  • BFH, 08.05.2009 - IV B 55/08

    Kein Freibetrag zur Abfindung weichender Erben bei gleichen Zuwendungen an alle

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - IV B 126/08
    Hierzu hätte sie einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der Entscheidung andererseits, von der die Vorinstanz abgewichen sein soll, gegenüberstellen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. Mai 2009 IV B 55/08, BFH/NV 2009, 1432, m.w.N.).
  • BFH, 15.05.2013 - IX R 36/12

    Umbau als Erweiterung i. S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB - Umbau eines Flachdachs

    b) So wurde eine Erweiterung u.a. angenommen (s.a. Blümich/ Ehmcke, § 6 EStG Rz 390 "Einzelfälle"), wenn ein Flachdach durch ein Satteldach (BFH-Urteil vom 19. Juni 1991 IX R 1/87, BFHE 165, 355, BStBl II 1992, 73) oder durch ein Spitzgiebeldach ersetzt (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1995 IX R 88/93, BFH/NV 1996, 537), wenn ein Kelleranbau unter der vergrößerten Terrasse errichtet (BFH-Urteil in BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628), wenn auf einer Dachterrasse ein ganzjährig nutzbarer Wintergarten errichtet wurde (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 605), oder wenn durch Einbau einer Dachgaube (BFH-Urteil in BFHE 201, 148, BStBl II 2003, 590) oder durch ein neues Treppenhaus als Vorbau (BFH-Beschluss vom 24. September 2009 IV B 126/08, BFH/NV 2010, 37) die nutzbare Fläche vergrößert wurde oder wenn an dem Gebäude Balkone angebaut und das Dachgeschoss mit neuen Gauben ausgebaut wurde (BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 37/09, BFHE 236, 179, BStBl II 2013, 182).
  • BFH, 12.05.2010 - IV B 19/09

    Keine Vollbeendigung einer Personengesellschaft bis zur Bestandskraft des

    Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts ist nur erforderlich, wenn über bisher nicht geklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 2009 IV B 126/08, BFH/NV 2010, 37).
  • BFH, 24.07.2012 - V B 76/11

    Anforderungen an den Vergütungsantrag i. S. d. § 18 Abs. 9 UStG sind geklärt -

    Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO), weil auch dieser Zulassungsgrund eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraussetzt (BFH-Beschlüsse vom 29. September 2011 IV B 56/10, BFH/NV 2012, 266, unter 1.b; vom 24. September 2009 IV B 126/08, BFH/NV 2010, 37 Leitsatz 1).
  • BFH, 29.09.2011 - IV B 56/10

    Beginn der Gewerbesteuerpflicht mit Ingangsetzen des Gewerbebetriebs

    b) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Zulassung der Revision nur, wenn über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden ist (u.a. BFH-Beschluss vom 24. September 2009 IV B 126/08, BFH/NV 2010, 37).
  • FG Münster, 26.08.2020 - 13 K 2056/16

    Abzug von Aufwendungen für die Errichtung einer Lärmschutzwand als

    Denn nachträgliche Herstellungskosten wegen einer Erweiterung des Gebäudes können auch dann vorliegen, wenn durch die Baumaßnahme die weitere Nutzung eines Gebäudes sichergestellt werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.1995 IX R 62/94, BStBl II 1996, 639 betreffend den Einbau einer Vorsatzschale zur Außenisolierung; BFH-Beschluss vom 24.09.2009 IV B 126/08, BFH/NV 2010, 37 betreffend die Erweiterung eines Gebäudes um ein Treppenhaus zwecks Beseitigung eines bauordnungswidrigen Zustandes; a.A. offenbar FG Nürnberg vom 12.09.1979 V 168/77, EFG 1980, 15 betreffend die nachträgliche Errichtung einer Böschungsmauer).

    Die Frage der Abgrenzung nachträglicher Herstellungskosten von Erhaltungsaufwendungen ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 24.09.2009 IV B 126/08, BFH/NV 2010, 37); die Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für die Errichtung einer Lärmschutzwand als außergewöhnliche Belastungen wäre wegen Kompensation der außergewöhnlichen Belastungen mit überhöht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 07.09.2012 IX B 125/11, BFH/NV 2012, 2001).

  • BFH, 05.02.2010 - IV B 57/09

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Auslandsreise als Betriebsausgaben

    Dies vermag die Zulassung der Revision jedoch grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (z.B. Senatsbeschluss vom 24. September 2009 IV B 126/08, BFH/NV 2010, 37).
  • BFH, 23.05.2012 - III B 209/11

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Verfahrensfehler - Wohnsitz eines

    a) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Zulassung der Revision nur, wenn über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden ist (z.B. BFH-Beschluss vom 24. September 2009 IV B 126/08, BFH/NV 2010, 37).
  • BFH, 01.03.2013 - V B 112/11

    Erlass von Nachzahlungszinsen

    Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO), weil auch dieser Zulassungsgrund eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraussetzt (BFH-Beschlüsse vom 29. September 2011 IV B 56/10, BFH/NV 2012, 266, unter 1.b; vom 24. September 2009 IV B 126/08, BFH/NV 2010, 37, Leitsatz 1).
  • BFH, 11.12.2013 - V B 36/13

    Kindergeld: Geltungsbereich des SozSichAbk HRV

    b) Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO), weil auch dieser Zulassungsgrund eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraussetzt (BFH-Beschlüsse vom 29. September 2011 IV B 56/10, BFH/NV 2012, 266, unter 1.b; vom 24. September 2009 IV B 126/08, BFH/NV 2010, 37, Leitsatz 1).
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