Rechtsprechung
BFH, 27.01.2016 - IV B 128/15 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Keine Akteneinsicht in dem Gericht nicht bekannte Akten
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
FGO § 78 Abs 1, FGO § 128 Abs 1
Keine Akteneinsicht in dem Gericht nicht bekannte Akten
- Bundesfinanzhof
Keine Akteneinsicht in dem Gericht nicht bekannte Akten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 78 Abs 1 FGO, § 128 Abs 1 FGO
Keine Akteneinsicht in dem Gericht nicht bekannte Akten - IWW
§ 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 30 der Abgabenordnung, § 78 Abs. 1 FGO, §§ 132, 155 FGO, § 572 Abs. 3 der Zivilprozessordnung, § 76 Abs. 1 FGO, § 143 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Umfang des Akteneinsichtsrechts im finanzgerichtlichen Verfahren
- rewis.io
Keine Akteneinsicht in dem Gericht nicht bekannte Akten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang des Akteneinsichtsrechts im finanzgerichtlichen Verfahren
- rechtsportal.de
FGO § 78 Abs. 1
Umfang des Akteneinsichtsrechts im finanzgerichtlichen Verfahren - datenbank.nwb.de
Keine Akteneinsicht in dem Gericht nicht bekannte Akten; Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Akteneinsicht - und die dem Gericht nicht bekannten Akten
Verfahrensgang
- FG Hessen, 23.11.2015 - 2 K 403/15
- BFH, 27.01.2016 - IV B 128/15
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 17.03.2008 - IV B 100/07
Entscheidung über Ort der Akteneinsicht - keine prozessleitende Verfügung - …
Auszug aus BFH, 27.01.2016 - IV B 128/15
Die Zurückverweisungsbefugnis folgt aus §§ 132, 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 3 der Zivilprozessordnung und ist Ausfluss eines tragenden Grundprinzips des Instanzenzuges, nämlich der Aufteilung der Rechtsprechungsfunktionen unter den Gerichten (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. März 2009 X B 197/08, BFH/NV 2009, 961, und vom 17. März 2008 IV B 100, 101/07, BFH/NV 2008, 1177). - BVerfG, 26.08.1981 - 2 BvR 637/81
Auszug aus BFH, 27.01.2016 - IV B 128/15
Dieser Grundsatz schließt aber Ausnahmen nicht aus, wenn sie auch nach ständiger, vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gebilligter Rechtsprechung auf eng begrenzte Sonderfälle (BVerfG-Beschluss vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77) beschränkt sind. - BFH, 03.03.2009 - X B 197/08
Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren über AdV - Kompetenz zur Entscheidung …
Auszug aus BFH, 27.01.2016 - IV B 128/15
Die Zurückverweisungsbefugnis folgt aus §§ 132, 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 3 der Zivilprozessordnung und ist Ausfluss eines tragenden Grundprinzips des Instanzenzuges, nämlich der Aufteilung der Rechtsprechungsfunktionen unter den Gerichten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. März 2009 X B 197/08, BFH/NV 2009, 961, …und vom 17. März 2008 IV B 100, 101/07, BFH/NV 2008, 1177).
- BFH, 26.09.2003 - III B 112/02
NZB: rechtliches Gehör, Akteneinsicht
Auszug aus BFH, 27.01.2016 - IV B 128/15
Ein solcher Sonderfall kommt in Betracht, wenn wegen großer Entfernung der Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten von dem FG (hier Entfernung Z nach Kassel, ca. 215 km) eine Einsichtnahme der Akten in den Räumen des FG nicht zumutbar erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2003 III B 112/02, BFH/NV 2004, 210). - BFH, 25.10.2012 - X B 22/12
Finanzgerichtliche Sachaufklärungspflicht und Recht auf Akteneinsicht - Absehen …
Auszug aus BFH, 27.01.2016 - IV B 128/15
Das FG wird bei seiner erneuten Entscheidung Folgendes zu berücksichtigen haben: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) vor, wenn Akten nicht beigezogen werden, bei denen es nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich aus ihnen weitere, bislang nicht berücksichtigte Erkenntnisse für das Gericht oder für den Kläger hätten ergeben können (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2012 X B 22/12, BFH/NV 2013, 226). - BFH, 10.04.2015 - III B 42/14
Kein Akteneinsichtsrecht in nach § 30 AO geschützte Verhältnisse Dritter - …
Auszug aus BFH, 27.01.2016 - IV B 128/15
In Akten, die dem Gericht nicht vorliegen und deren Inhalt es daher auch nicht kennen kann, kann keine Einsicht gewährt werden, schon weil das Gericht es insoweit nicht ausschließen kann, dass in den entsprechenden Akten auch Vorgänge enthalten sind, die Angaben über Dritte enthalten und in die wegen § 30 der Abgabenordnung eine Einsichtnahme zu unterbleiben hat (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 10. April 2015 III B 42/14, BFH/NV 2015, 1102; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 78 Rz 5, m.w.N.).
- FG Sachsen-Anhalt, 04.08.2021 - 3 V 398/21
Umfang und Ort der Akteneinsicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
In Akten, die dem Gericht nicht vorliegen und deren Inhalt es daher auch nicht kennen kann, kann schon deshalb keine Einsicht gewährt werden, weil das Gericht es insoweit nicht ausschließen kann, dass in den entsprechenden Akten auch Vorgänge enthalten sind, die Angaben über Dritte enthalten und in die wegen § 30 der Abgabenordnung eine Einsichtnahme zu unterbleiben hat (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2016 IV B 128/15, BFH/NV 2016, 767).§ 78 Abs. 3 FGO mag zwar, falls die Prozessakten (wie im Streitfall) in Papierform geführt werden, die Einsichtnahme in Diensträumen als Regelfall vorsehen, dass diese in den Diensträumen des (angerufenen) Finanzgerichts stattfindet, ist aber nicht mehr als Regelfall (zur alten Rechtslage BFH-Beschluss vom 27. Januar 2016 IV B 128/15, BFH/NV 2016, 767) vorgesehen (…Fu in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Stand 01. Juni 2018, § 78 FGO, Rz. 61).
Der Bundesfinanzhof hatte eine Unzumutbarkeit der Akteneinsicht in den Diensträumen des FG bei einer einfachen Distanz von 215 km zu den Geschäftsräumen des Prozessbevollmächtigten in Betracht gezogen, ohne hierüber zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2016 IV B 128/15; BFH/NV 2016, 767).
- BFH, 30.05.2022 - II B 55/21
Umfang eines Akteneinsichtsanspruchs
Ein Beschluss, mit dem das FG Einsicht in Akten gewährt, die ihm selbst nicht vorliegen und die es nicht kennt, wäre vielmehr rechtswidrig (BFH-Beschluss vom 27.01.2016 - IV B 128/15, BFH/NV 2016, 767, Rz 9).