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   BFH, 23.06.1999 - IV B 13/99   

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https://dejure.org/1999,3952
BFH, 23.06.1999 - IV B 13/99 (https://dejure.org/1999,3952)
BFH, Entscheidung vom 23.06.1999 - IV B 13/99 (https://dejure.org/1999,3952)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 1999 - IV B 13/99 (https://dejure.org/1999,3952)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Mehrgewinnanteile eines Gesellschafters - Gerichtlicher Verleich - Außergerichtlicher Vergleich - Versteuerung bei Zufluß - Zurechnung von Mehrgewinnen

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Mehrgewinnverteilung bei Mitunternehmerschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 23.04.1975 - I R 234/74

    Mehrgewinnanteile - Personengesellschaft - Vergleich - Einheitliche Feststellung

    Auszug aus BFH, 23.06.1999 - IV B 13/99
    Der BFH hat im Urteil vom 23. April 1975 I R 234/74 (BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603) den Rechtssatz aufgestellt, daß Mehrgewinnanteile, die dem Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs zustehen, grundsätzlich nicht im Jahr des Zuflusses zu versteuern sind, sondern in dem Jahr, auf das sie entfallen.

    Insoweit könnte allenfalls der im Urteil in BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603 wiedergegebene, bereits im Senatsurteil vom 14. Oktober 1966 IV 61/64 (BFHE 87, 387, BStBl III 1967, 175) aufgestellte Rechtssatz von Bedeutung sein, daß eine durch einen Vergleich festgestellte Gewinnverteilung auch für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre maßgeblich ist, weil der Vergleich --anders als eine rückwirkende Änderung der Gewinnverteilung-- nicht nachträglich einen klaren, d.h. feststehenden Sachverhalt ändert (zur Unzulässigkeit einer rückwirkenden Änderung der Gewinnverteilung vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1980 IV R 40/77, BFHE 131, 224, BStBl II 1980, 723; ferner BFH-Urteil vom 28. Januar 1986 VIII R 283/81, BFH/NV 1986, 524), sondern nur verbindlich zum Ausdruck bringt, was tatsächlich von Anfang an maßgeblich war (vgl. auch Senatsurteil vom 18. Januar 1990 IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21).

  • BFH, 14.10.1966 - IV 61/64

    Unsicherheit über das Besteuerungsmerkmale der Steuerschuldnerschaft

    Auszug aus BFH, 23.06.1999 - IV B 13/99
    Insoweit könnte allenfalls der im Urteil in BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603 wiedergegebene, bereits im Senatsurteil vom 14. Oktober 1966 IV 61/64 (BFHE 87, 387, BStBl III 1967, 175) aufgestellte Rechtssatz von Bedeutung sein, daß eine durch einen Vergleich festgestellte Gewinnverteilung auch für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre maßgeblich ist, weil der Vergleich --anders als eine rückwirkende Änderung der Gewinnverteilung-- nicht nachträglich einen klaren, d.h. feststehenden Sachverhalt ändert (zur Unzulässigkeit einer rückwirkenden Änderung der Gewinnverteilung vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1980 IV R 40/77, BFHE 131, 224, BStBl II 1980, 723; ferner BFH-Urteil vom 28. Januar 1986 VIII R 283/81, BFH/NV 1986, 524), sondern nur verbindlich zum Ausdruck bringt, was tatsächlich von Anfang an maßgeblich war (vgl. auch Senatsurteil vom 18. Januar 1990 IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21).

    Es hat die Grundsätze des Senatsurteils in BFHE 87, 387, BStBl III 1967, 175 lediglich deshalb nicht angewandt, weil es in der Vereinbarung vom 1. März 1989 über das Ausscheiden der Klägerin aus der zwischen ihr und F bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) keine Abrede des Inhalts gesehen hat, daß der Klägerin kein über den Vorabgewinn hinausgehender Gewinnanspruch zustehe.

  • BFH, 18.01.1990 - IV R 97/88

    Besteuerung von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb bei Unklarheit bezüglich der

    Auszug aus BFH, 23.06.1999 - IV B 13/99
    Insoweit könnte allenfalls der im Urteil in BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603 wiedergegebene, bereits im Senatsurteil vom 14. Oktober 1966 IV 61/64 (BFHE 87, 387, BStBl III 1967, 175) aufgestellte Rechtssatz von Bedeutung sein, daß eine durch einen Vergleich festgestellte Gewinnverteilung auch für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre maßgeblich ist, weil der Vergleich --anders als eine rückwirkende Änderung der Gewinnverteilung-- nicht nachträglich einen klaren, d.h. feststehenden Sachverhalt ändert (zur Unzulässigkeit einer rückwirkenden Änderung der Gewinnverteilung vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1980 IV R 40/77, BFHE 131, 224, BStBl II 1980, 723; ferner BFH-Urteil vom 28. Januar 1986 VIII R 283/81, BFH/NV 1986, 524), sondern nur verbindlich zum Ausdruck bringt, was tatsächlich von Anfang an maßgeblich war (vgl. auch Senatsurteil vom 18. Januar 1990 IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21).
  • BFH, 22.07.1971 - V B 15/71

    Würdigung eines bekannten Sachverhalts - Frage des Streitgegenstandes -

    Auszug aus BFH, 23.06.1999 - IV B 13/99
    Befaßt sich das FG nicht mit einer Rechtsfrage, zu der der BFH einen Rechtssatz aufgestellt hat, weil es die Entscheidung des BFH nicht in seine Überlegungen einbezieht oder für nicht entscheidungserheblich hält, so liegt eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO selbst dann nicht vor, wenn die Nichtberücksichtigung der BFH-Entscheidung zu einer unzutreffenden Entscheidung des Streitfalls führt (BFH-Urteil vom 22. Juli 1971 V B 15/71, BFHE 103, 44, BStBl II 1971, 774; BFH-Beschluß vom 14. September 1990 III B 96/89, BFH/NV 1991, 259; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 17).
  • BFH, 07.05.1987 - IV R 33/85

    Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist - Pflicht der Prozessbevollmächtigten,

    Auszug aus BFH, 23.06.1999 - IV B 13/99
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen (Senatsurteile vom 7. Mai 1987 IV R 33/85, BFH/NV 1987, 775, m.w.N., und vom 24. Oktober 1996 IV R 90/94, BFHE 181, 476, BStBl II 1997, 241).
  • BFH, 23.04.1992 - VIII B 49/90

    Revisionszulassung bei übersehen einer gesetzlichen Vorschrift

    Auszug aus BFH, 23.06.1999 - IV B 13/99
    Auch in diesem Fall muß sich jedoch der vom FG konkludent aufgestellte Rechtssatz deutlich aus dem gedanklichen Zusammenhang der Entscheidungsgründe entnehmen lassen (BFH-Beschluß vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671).
  • BFH, 24.10.1996 - IV R 90/94

    Kein Anwachsungsgewinn für verbleibende Gesellschafter bei nachträglicher

    Auszug aus BFH, 23.06.1999 - IV B 13/99
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen (Senatsurteile vom 7. Mai 1987 IV R 33/85, BFH/NV 1987, 775, m.w.N., und vom 24. Oktober 1996 IV R 90/94, BFHE 181, 476, BStBl II 1997, 241).
  • BFH, 29.04.1991 - IV B 165/90

    Begehren von Prozesskostenhilfe nach Ergehen der Sachentscheidung in der

    Auszug aus BFH, 23.06.1999 - IV B 13/99
    Sie können sich nicht nur durch eine gesellschaftsvertragswidrige Verkürzung von Einnahmen ergeben (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 29. April 1991 IV B 165/90, BFH/NV 1992, 388, und Senatsurteil vom 22. September 1994 IV R 41/93, BFHE 176, 346, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 384), sondern auch durch zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelte Aufwendungen, die nur einem Mitunternehmer zugute gekommen sind (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 15 Rz. 444; Reiß in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 15 Rdnr. E 216; Wellmann, Deutsche Steuer-Zeitung 1996, 165, 166).
  • BFH, 22.09.1994 - IV R 41/93

    Verlust bei Veruntreuung

    Auszug aus BFH, 23.06.1999 - IV B 13/99
    Sie können sich nicht nur durch eine gesellschaftsvertragswidrige Verkürzung von Einnahmen ergeben (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 29. April 1991 IV B 165/90, BFH/NV 1992, 388, und Senatsurteil vom 22. September 1994 IV R 41/93, BFHE 176, 346, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 384), sondern auch durch zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelte Aufwendungen, die nur einem Mitunternehmer zugute gekommen sind (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 15 Rz. 444; Reiß in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 15 Rdnr. E 216; Wellmann, Deutsche Steuer-Zeitung 1996, 165, 166).
  • BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/81
    Auszug aus BFH, 23.06.1999 - IV B 13/99
    Insoweit könnte allenfalls der im Urteil in BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603 wiedergegebene, bereits im Senatsurteil vom 14. Oktober 1966 IV 61/64 (BFHE 87, 387, BStBl III 1967, 175) aufgestellte Rechtssatz von Bedeutung sein, daß eine durch einen Vergleich festgestellte Gewinnverteilung auch für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre maßgeblich ist, weil der Vergleich --anders als eine rückwirkende Änderung der Gewinnverteilung-- nicht nachträglich einen klaren, d.h. feststehenden Sachverhalt ändert (zur Unzulässigkeit einer rückwirkenden Änderung der Gewinnverteilung vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1980 IV R 40/77, BFHE 131, 224, BStBl II 1980, 723; ferner BFH-Urteil vom 28. Januar 1986 VIII R 283/81, BFH/NV 1986, 524), sondern nur verbindlich zum Ausdruck bringt, was tatsächlich von Anfang an maßgeblich war (vgl. auch Senatsurteil vom 18. Januar 1990 IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21).
  • BFH, 01.08.1968 - IV R 177/66

    Betriebsprüfung - Personengesellschaft - Einnahmenverkürzung - Gewinnverkürzung -

  • BFH, 02.08.1968 - VI R 219/67

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Unterschlagungen eines

  • BFH, 12.06.1980 - IV R 40/77

    Keine steuerrechtliche Anerkennung einer rückwirkend geänderten Gewinnverteilung

  • BFH, 14.09.1990 - III B 96/89
  • BFH, 26.10.1983 - I R 62/79
  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 21/11

    Zahlung der gegen einen Gesellschafter im Steuerstrafverfahren festgesetzten

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Mehrgewinn bei der Personengesellschaft durch eine Außenprüfung festgestellt wird, der auf zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelten Beträgen beruht (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99, BFH/NV 2000, 29, m.w.N.).
  • BFH, 27.04.2007 - VIII B 250/05

    Vertragsauslegung; Überraschungsentscheidung

    Ob diese Auslegung zutrifft, hat der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden (vgl. zu dem Problem der Verteilung von Mehrgewinnen aufgrund einer Außenprüfung BFH-Beschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99, BFH/NV 2000, 29).

    Insbesondere eine Divergenz zur Rechtsprechung des BFH (vgl. nur BFH-Urteil vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 29) wird nicht substantiiert dargelegt.

  • FG München, 23.01.2009 - 1 K 561/04

    Ermessensausübung bei der Änderung einer vorläufigen Gewinnfeststellung -

    Die Rechtsprechung verweist insoweit auf den Grundsatz, dass kein Steuerpflichtiger ein Einkommen versteuern soll, das ihm nicht zugeflossen ist (BFH-Urteile vom 1. August 1968 IV R 177/66, BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740; vom 24. Juni 1960 VI 16/60, Der Betrieb 1961, 795; BFH-Beschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99, BFH/NV 2000, 29; Urteil des Reichsfinanzhofs vom 6. September 1939 VI 231/38, RStBl 1939, 1008).

    In einem gewissen Widerspruch hierzu geht die Rechtsprechung von einer Rückbeziehung der Folgen eines gerichtlichen Vergleichs aus, wenn sie postuliert, dass Mehrgewinnanteile, die dem Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs zustehen, grundsätzlich nicht im Jahr des Zuflusses zu versteuern sind, sondern in dem Jahr, auf das sie entfallen (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99, BFH/NV 2000, 29, m.w.N.).

    Endet der Rechtsstreit durch Urteil oder Vergleich, so ändert dieses Ereignis rückwirkend die Gewinnermittlung desjenigen Zeitraums, der betroffen ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1975 I R 234/74, BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603; Beschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99, BFH/NV 2000, 29).

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 8 K 1961/14

    Aufteilung eines Mehrergebnisses nach Betriebsprüfung auf die Gesellschafter

    Der Bundesfinanzhof - BFH - habe in einem Beschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99 entschieden, dass der Mehrgewinn, der durch die Rückgängigmachung des Betriebsausgabenabzugs entstehe, demjenigen Mitunternehmer zuzurechnen sei, dem die Aufwendungen zu Gute kamen.

    Der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft ist grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 29 m.w.Nachw.; BFH-Urteile vom 24. Oktober 1996 IV R 90/94, BFHE 181, 476, BStBl 1997, 241 und vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238).

    Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zu Gute gekommen sind und weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter, z.B. wegen deren Vermögenslosigkeit, in der Lage sind, bestehende Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen und bei zwischenzeitlicher Auflösung und Beendigung des Gesellschaft auch ein wegen der Mehrgewinne bestehender erhöhter Auseinandersetzungsanspruch der anderen Gesellschafter nicht mehr realisiert werden kann (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99, und BFH-Urteil vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, jeweils a.a.O).

  • BFH, 28.09.2022 - VIII R 6/19

    Zurechnung des Mehrgewinns aus der Korrektur eines unrechtmäßigen

    Kein Steuerpflichtiger hat ein Einkommen zu versteuern, das tatsächlich einem anderen zugeflossen ist (BFH-Urteil vom 14.12.2000 - IV R 16/00, BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238 [Rz 17], und BFH-Beschluss vom 23.06.1999 - IV B 13/99, BFH/NV 2000, 29, unter 2. [Rz 6], jeweils mit einer Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 01.08.1968 - IV R 177/66, BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740, und vom 02.08.1968 - VI R 219/67, BFHE 93, 218, BStBl II 1968, 746).

    cc) Dem stehen auch die Ausführungen in dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 29 (unter 2. [Rz 6]) nicht entgegen, der eine Personengesellschaft betraf, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelte (vgl. zur Gewinnermittlungsart in jenem Streitfall das dort angefochtene Urteil des FG Düsseldorf vom 04.11.1998 - 13 K 2842/93 F, juris, unter 1. [Rz 40]).

  • BFH, 14.12.2000 - IV R 16/00

    Personengesellschaft: Unberechtigte Entnahmen

    Derartige Mehrgewinne sind unter bestimmten Umständen dem Mitunternehmer zuzurechnen, dem sie endgültig verbleiben, weil kein Steuerpflichtiger ein Einkommen zu versteuern braucht, das tatsächlich einem anderen zugeflossen ist (BFH-Urteile vom 1. August 1968 IV R 177/66, BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740; vom 2. August 1968 VI R 219/67, BFHE 93, 218, BStBl II 1968, 746, und in BFH/NV 1987, 775; Senatsbeschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99, BFH/NV 2000, 29).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.04.2018 - 13 K 13227/16

    Verteilung des Gewinns der GbR je zur Hälfte auf die an der GbR beteiligten

    Die Mehrgewinne sind dann dem Mitunternehmer zuzurechnen, dem sie endgültig verbleiben, weil kein Steuerpflichtiger ein Einkommen zu versteuern braucht, das tatsächlich einem anderen zugeflossen ist (BFH-Beschluss vom 23.6.1999, IV B 13/99, BFH/NV 2000, 29 ).

    Dieses Verständnis steht im Einklang mit der o.g. BFH-Rechtsprechung, die auch im Falle eines erhöhten Auseinandersetzungsanspruchs nach Auflösung der Gesellschaft auf dessen fehlende Durchsetzbarkeit abstellt (BFH-Beschluss vom 23.6.1999, IV B 13/99, BFH/NV 2000, 29 , juris-Rn. 6).

  • FG Thüringen, 23.02.2016 - 2 K 16/13

    Persönliche Zurechnung von Gewinnerhöhungen aus der Rückgängigmachung eines

    Das gilt auch, wenn Erlöse ursprünglich um zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelte Beträge gekürzt wurden (Beschluss des BFH vom 23.06.1999 IV B 13/99, BFH/NV 2000, 29 - 30 m. w. N.).

    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zugutegekommen sind und weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter dazu in der Lage waren, etwa bestehende Erstattungsansprüche gegen den Gesellschafter durchzusetzen, z.B. wegen dessen Vermögenslosigkeit, und - bei zwischenzeitlicher Auflösung und Beendigung der Gesellschaft - ein wegen der Mehrgewinne etwa bestehender erhöhter Auseinandersetzungsanspruch der anderen (früheren) Gesellschafter nicht mehr durchgesetzt werden kann (Beschl. v. 23.06.1999 IV B 13/99, BFH/NV 2000, 29, unter 2.).

  • BFH, 18.08.2003 - X S 5/03

    PKH für NZB; Verfahrensmangel; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 1999 X B 16/99, BFH/NV 2000, 29, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24, m.w.N., und § 116 Rz. 34, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 28.01.2004 - 2 K 579/00

    Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehungsweise Gewerbebetrieb durch Tätigkeit

    Ob die Tätigkeit als wissenschaftlich anzusehen ist, richtet sich insbesondere danach, ob die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben einen Schwierigkeitsgrad erreichen, wie ihn wissenschaftliche Prüfungsarbeiten oder Veröffentlichungen aufweisen (BFH, Urteil vom 27. Februar 1992, a.a.O., 829 Ziffer 2 d, BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000, IV B 13/99, BFH/NV 2000, 1460, 1461).
  • FG Baden-Württemberg, 14.11.2002 - 10 K 111/96

    Zurechnung von Bonuszahlungen und Rückvergütungen aus Überfakturierungen einer

  • BFH, 03.08.2000 - VI B 72/00

    Steuerfreier Reisekostenersatz durch Arbeitgeber

  • FG München, 27.06.2007 - 9 K 2373/05

    Rückwirkende Änderung der Ergebnisverteilungsabrede in einer

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