Weitere Entscheidung unten: BFH, 24.11.2010

Rechtsprechung
   BFH, 19.01.2010 - IV B 136/08   

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https://dejure.org/2010,3856
BFH, 19.01.2010 - IV B 136/08 (https://dejure.org/2010,3856)
BFH, Entscheidung vom 19.01.2010 - IV B 136/08 (https://dejure.org/2010,3856)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 2010 - IV B 136/08 (https://dejure.org/2010,3856)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Darlegung bei einer Divergenzrüge sowie bei der Rüge einer Überraschungsentscheidung, eines Verstoßes gegen die Hinweispflicht und eines Verstoßes gegen die Sachaufklärung von Amts wegen

  • openjur.de

    Dieser BFH-Beschluss ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen und deshalb mit BFH-Beschluss vom 24.11.2010 IV B 136/08 ersatzlos aufgehoben worden; er ist wirkungslos

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 76 Abs 1, FGO § 76 Abs 2, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 6, FGO § 155, ZPO § 295, GG Art 103 Abs 1
    Dieser BFH-Beschluss ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen und deshalb mit BFH-Beschluss vom 24.11.2010 IV B 136/08 ersatzlos aufgehoben worden; er ist wirkungslos

  • Bundesfinanzhof

    Darlegung bei einer Divergenzrüge sowie bei der Rüge einer Überraschungsentscheidung, eines Verstoßes gegen die Hinweispflicht und eines Verstoßes gegen die Sachaufklärung von Amts wegen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 1 FGO, § 76 Abs 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Dieser BFH-Beschluss ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen und deshalb mit BFH-Beschluss vom 24.11.2010 IV B 136/08 ersatzlos aufgehoben worden; er ist wirkungslos

  • rewis.io

    Dieser BFH-Beschluss ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen und deshalb mit BFH-Beschluss vom 24.11.2010 IV B 136/08 ersatzlos aufgehoben worden; er ist wirkungslos

  • rewis.io

    Dieser BFH-Beschluss ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen und deshalb mit BFH-Beschluss vom 24.11.2010 IV B 136/08 ersatzlos aufgehoben worden; er ist wirkungslos

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedürfnis der Geltendmachung zweier widerstreitender Rechtssätze zur Darlegung einer geltend gemachten Divergenz

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzung für die Darlegung einer Divergenz; Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.02.2008 - IV B 21/07

    Zur ordnungsgemäßen Darlegung von Verfahrensmängeln - Tatbestandsberichtigung

    Auszug aus BFH, 19.01.2010 - IV B 136/08
    Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels verlangt, dass die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Februar 2008 IV B 21/07, BFH/NV 2008, 974, m.w.N.).
  • BFH, 08.05.2009 - IV B 55/08

    Kein Freibetrag zur Abfindung weichender Erben bei gleichen Zuwendungen an alle

    Auszug aus BFH, 19.01.2010 - IV B 136/08
    Der Kläger hätte zur Darlegung der geltend gemachten Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO) einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und den Entscheidungen andererseits, von denen die Vorinstanz abgewichen sein soll, gegenüberstellen müssen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Mai 2009 IV B 55/08, BFH/NV 2009, 1432, m.w.N.).
  • BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03

    Vorfälligkeitsentschädigung; Grundstücksverkauf

    Auszug aus BFH, 19.01.2010 - IV B 136/08
    Da es sich insoweit um einen verzichtbaren Mangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), muss der Beschwerdeführer auch vortragen, dass die Nichterhebung der Beweismittel bei nächster sich bietender Gelegenheit gerügt worden ist oder nicht gerügt werden konnte (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, m.w.N.).
  • BFH, 25.01.2008 - X B 179/06

    Rüge mangelnder Sachaufklärung - Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 19.01.2010 - IV B 136/08
    Denn der Kläger hätte jedenfalls auch darlegen müssen, was er noch vorgetragen hätte, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre (BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2008 X B 179/06, BFH/NV 2008, 608; vom 21. November 2003 III B 43/03, BFH/NV 2004, 371).
  • BFH, 21.11.2003 - III B 43/03

    NZB: kumulative Urteilsbegründung, Verletzung der Hinweispflicht

    Auszug aus BFH, 19.01.2010 - IV B 136/08
    Denn der Kläger hätte jedenfalls auch darlegen müssen, was er noch vorgetragen hätte, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre (BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2008 X B 179/06, BFH/NV 2008, 608; vom 21. November 2003 III B 43/03, BFH/NV 2004, 371).
  • BFH, 28.11.2006 - VII B 97/06

    LSt-Haftung; Ermessen

    Auszug aus BFH, 19.01.2010 - IV B 136/08
    Das setzt voraus, dass die Entscheidungen des BFH, zu denen das Urteil des FG nach Auffassung des Klägers im Widerspruch steht, zur gleichen rechtlichen Problematik ergangen sind (BFH-Beschluss vom 28. November 2006 VII B 97/06, BFH/NV 2007, 647).
  • BFH, 07.05.2009 - IX B 13/09

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Gewährung rechtlichen

    Auszug aus BFH, 19.01.2010 - IV B 136/08
    Abgesehen davon muss ein Beteiligter bei unklarer Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2009 IX B 13/09, BFH/NV 2009, 1266, m.w.N.).
  • BFH, 16.06.2010 - X B 214/09

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Tierzucht auf Basis nur weniger Zuchttiere -

    a) Eine unzulässige Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist gegeben, wenn das FG sein Urteil auf einen bisher nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2010 IV B 136/08, BFH/NV 2010, 918).
  • BFH, 01.06.2010 - V B 13/09

    Zur Darlegung von Zulassungsgründen

    Die Zulassung einer Revision wegen Divergenz erfordert nicht nur, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbar festgestelltem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat, der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 2010 V B 38/08, n.v.; vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443; vom 28. September 2009 IV B 99/08, BFH/NV 2010, 167), sondern die Klägerin muss darüber hinaus einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG und den Entscheidungen, von denen die Vorinstanz abgewichen sein soll, gegenüberstellen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2010 IV B 136/08, BFH/NV 2010, 918; vom 8. Mai 2009 IV B 55/08, BFH/NV 2009, 1432, m.w.N.).
  • BFH, 15.10.2010 - II B 39/10

    Darlegung der grundsätzliche Bedeutung und der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Der Kläger hätte insoweit ausführen müssen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 2007 VI B 119/06, BFH/NV 2007, 1697; vom 19. Januar 2010 IV B 136/08, BFH/NV 2010, 918).
  • BFH, 29.06.2010 - III B 168/09

    Beweisantrag und Verzicht auf mündliche Verhandlung - ordnungsgemäßer

    Bei Beteiligten, die --wie die Klägerin-- im finanzgerichtlichen Verfahren durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten sind, stellt das Unterlassen eines richterlichen Hinweises in der Regel keine Verletzung der Pflicht aus § 76 Abs. 2 FGO dar (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2010 IV B 136/08, BFH/NV 2010, 918).
  • BFH, 06.08.2010 - V B 65/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - Abgrenzung einheitliche Leistung zu mehreren

    Hierzu ist erforderlich, dass tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2010 IV B 136/08, BFH/NV 2010, 918, und vom 8. Mai 2009 IV B 55/08, BFH/NV 2009, 1432, m.w.N.).
  • BFH, 13.01.2011 - V B 65/10

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Der Kläger hätte insoweit ausführen müssen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 2007 VI B 119/06, BFH/NV 2007, 1697; vom 19. Januar 2010 IV B 136/08, BFH/NV 2010, 918).
  • BFH, 19.01.2011 - X B 127/10

    Anspruch auf rechtliches Gehör

    Eine solche liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bisher nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2010 IV B 136/08, BFH/NV 2010, 918, und Senatsbeschluss vom 16. Juni 2010 X B 214/09, BFH/NV 2010, 1811).
  • BFH, 09.12.2010 - V B 11/10

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs - Mitwirkung der

    Die Zulassung einer Revision wegen Divergenz erfordert nicht nur, dass das FG bei gleichem oder vergleichbar festgestelltem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat, der Gerichtshof der Europäischen Union, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 2010 V B 38/08, BFH/NV 2010, 1117; vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443; vom 28. September 2009 IV B 99/08, BFH/NV 2010, 167), sondern der Beschwerdeführer muss darüber hinaus einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG und den Entscheidungen, von denen die Vorinstanz abgewichen sein soll, gegenüberstellen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2010 IV B 136/08, BFH/NV 2010, 918; vom 8. Mai 2009 IV B 55/08, BFH/NV 2009, 1432, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 24.11.2010 - IV B 136/08   

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https://dejure.org/2010,22022
BFH, 24.11.2010 - IV B 136/08 (https://dejure.org/2010,22022)
BFH, Entscheidung vom 24.11.2010 - IV B 136/08 (https://dejure.org/2010,22022)
BFH, Entscheidung vom 24. November 2010 - IV B 136/08 (https://dejure.org/2010,22022)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Aufhebung eines wegen Insolvenzeröffnung wirkungslosen Beschlusses

  • openjur.de

    Aufhebung eines wegen Insolvenzeröffnung wirkungslosen Beschlusses

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 155, ZPO § 249 Abs 2
    Aufhebung eines wegen Insolvenzeröffnung wirkungslosen Beschlusses

  • Bundesfinanzhof

    Aufhebung eines wegen Insolvenzeröffnung wirkungslosen Beschlusses

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 155 FGO, § 249 Abs 2 ZPO
    Aufhebung eines wegen Insolvenzeröffnung wirkungslosen Beschlusses

  • rewis.io

    Aufhebung eines wegen Insolvenzeröffnung wirkungslosen Beschlusses

  • ra.de
  • rewis.io

    Aufhebung eines wegen Insolvenzeröffnung wirkungslosen Beschlusses

  • rechtsportal.de

    FGO § 155; ZPO § 240 S. 1; ZPO § 249 Abs. 2
    Aufhebung einer gerichtliche Entscheidung wegen Unkenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers während des Verfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ergeht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 26.06.2009 - V B 23/08

    Gerichtsentscheidung in Unkenntnis der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BFH, 24.11.2010 - IV B 136/08
    Dies hat zur Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht, nach § 249 Abs. 2 ZPO, der auch für die Entscheidungen des Gerichts gilt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 2009 V B 23/08, BFH/NV 2009, 1819, m.w.N. zur Rechtsprechung), ohne rechtliche Wirkung ist.

    Die gleichwohl ergangene Entscheidung ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1819).

  • BFH, 22.11.2012 - III B 73/11

    Unterbrechung eines gerichtlichen Kindergeldverfahrens wegen Insolvenzeröffnung

    Die Verfahrensunterbrechung hat zur Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht, nach § 249 Abs. 2 ZPO, der auch für die Entscheidungen des Gerichts gilt, ohne rechtliche Wirkung ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24. November 2010 IV B 136/08, BFH/NV 2011, 613, m.w.N.).

    Die gleichwohl ergangene Entscheidung ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 613).

  • BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16

    Duldung der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen; Duldung der

    Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 27. November 2003 (VII B 236/02, BFH/NV 2004, 366), vom 26. Juni 2009 (V B 23/08, BFH/NV 2009, 1819), vom 24. November 2010 (IV B 136/08, BFH/NV 2011, 613) und vom 22. November 2012 (III B 73/11, BFH/NV 2013, 246) geben keinen Anlass für eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661; fortan: RsprEinhG).
  • BGH, 20.12.2018 - IX ZR 81/16

    Duldung der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen nach dem

    Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 27. November 2003 (VII B 236/02, BFH/NV 2004, 366), vom 26. Juni 2009 (V B 23/08, BFH/NV 2009, 1819), vom 24. November 2010 (IV B 136/08, BFH/NV 2011, 613) und vom 22. November 2012 (III B 73/11, BFH/NV 2013, 246) geben keinen Anlass für eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661; fortan: RsprEinhG).
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