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   BFH, 30.10.1987 - IV B 148/86   

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https://dejure.org/1987,17746
BFH, 30.10.1987 - IV B 148/86 (https://dejure.org/1987,17746)
BFH, Entscheidung vom 30.10.1987 - IV B 148/86 (https://dejure.org/1987,17746)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 1987 - IV B 148/86 (https://dejure.org/1987,17746)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an ein außergerichtliches Vorverfahren - Erhebung einer Verpflichtungsklage als Folge der Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 3006/11

    Negative verbindliche Auskunft des Finanzamtes unterliegt der vollen

    Auch hinsichtlich der verbindlichen Auskunft im Sinne des § 204 AO ist im Rahmen eines Rechtsstreites über eine Zusage (zur Möglichkeit der Verpflichtungsklage vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 1987 IV B 148/86, BFH/NV 1989, 558), in der das Finanzamt eine für den Antragsteller ungünstige Ansicht vertritt, nicht nur die Frage, ob eine Zusage erteilt werden muss, sondern auch der sachliche Inhalt nachzuprüfen; die strittige Frage ist also abschließend zu klären (vgl. Frotscher in Schwarz, AO, Stand November 2003, § 204 Rdnr. 6; Schallmoser in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, AO/FGO, Vor §§ 204 -207 Rdnr. 37).
  • BFH, 27.04.2006 - IV R 18/04

    Untätigkeitsklage

    a) Wie sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 FGO entnehmen lässt, ist eine Frist von bis zu 6 Monaten nach Einlegung des Einspruchs regelmäßig als angemessen anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1987 IV B 148/86, BFH/NV 1989, 558; BFH-Beschluss vom 7. März 2006 VI B 78/04, BFHE 211, 433, BFH/NV 2006, 1018; Urteil des FG Köln vom 9. Oktober 2003 15 K 354/03, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 519; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 46 FGO Rz. 115, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 25.10.2022 - 1 K 503/21

    Verfahren um Zuordnung eines vereinbarten Zinssatzes in einer Versorgungszusage

    Aus § 46 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 FGO lässt sich entnehmen, dass eine Frist von bis zu sechs Monaten nach Einlegung des Einspruchs regelmäßig als angemessen anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 30.10.1987 IV B 148/86, BFH/NV 1989, 558 und vom 07.03.2006 VI B 78/04, BFHE 211, 433 m. w. N.).
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