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   BFH, 30.03.2005 - IV B 161/03   

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https://dejure.org/2005,12870
BFH, 30.03.2005 - IV B 161/03 (https://dejure.org/2005,12870)
BFH, Entscheidung vom 30.03.2005 - IV B 161/03 (https://dejure.org/2005,12870)
BFH, Entscheidung vom 30. März 2005 - IV B 161/03 (https://dejure.org/2005,12870)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.04.2002 - IX R 40/00

    Mittäterschaft des Ehegatten bei Zusammenveranlagung

    Auszug aus BFH, 30.03.2005 - IV B 161/03
    Denn hat sich ein Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Steuererklärung nur zu unterschreiben, ohne zugleich selbst eine Steuerhinterziehung zu begehen, so hindert dies zwar seine Haftung nach § 71 AO 1977 (BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 40/00, BFHE 198, 66, BStBl II 2002, 501), ändert aber nichts an der Hinterziehung des Steueranspruchs als solcher (s. etwa Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 169 AO 1977, Tz. 23; auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2002 IV R 37/01, BFHE 200, 495, BStBl II 2003, 385).
  • BFH, 03.06.1992 - II B 192/91

    Voraussetzungen für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 30.03.2005 - IV B 161/03
    Zu keinem der streitigen Punkte haben die Kläger jedoch ausgeführt, warum sie solche Verfahrensverstöße nicht schon --spätestens in der mündlichen Verhandlung-- vor dem FG gerügt haben, obwohl sie in diesem Termin durch einen sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten waren, oder weshalb diesem eine solche Rüge nicht möglich gewesen ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 3. Juni 1992 II B 192/91, BFH/NV 1993, 34).
  • BFH, 25.06.1999 - XI B 86/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 30.03.2005 - IV B 161/03
    Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1999 XI B 86/98, BFH/NV 1999, 1617).
  • BFH, 19.12.2002 - IV R 37/01

    Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerverkürzung

    Auszug aus BFH, 30.03.2005 - IV B 161/03
    Denn hat sich ein Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Steuererklärung nur zu unterschreiben, ohne zugleich selbst eine Steuerhinterziehung zu begehen, so hindert dies zwar seine Haftung nach § 71 AO 1977 (BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 40/00, BFHE 198, 66, BStBl II 2002, 501), ändert aber nichts an der Hinterziehung des Steueranspruchs als solcher (s. etwa Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 169 AO 1977, Tz. 23; auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2002 IV R 37/01, BFHE 200, 495, BStBl II 2003, 385).
  • BFH, 24.11.2003 - IV B 124/01

    Verzichtbare Verfahrensmängel; Verlust des Rügerechts

    Auszug aus BFH, 30.03.2005 - IV B 161/03
    Denn auf die Geltendmachung dieser Verfahrensmängel kann verzichtet werden (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung); von einem solchen Verzicht ist auszugehen, wenn die betreffenden Verfahrensmängel nicht rechtzeitig gerügt werden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. November 2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519, m.w.N.).
  • BFH, 19.03.2002 - IV B 112/01

    Verfahrenfehler; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 30.03.2005 - IV B 161/03
    Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) ist vorzutragen, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das Finanzgericht (FG) ungenutzt ließ, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich ggf. die Notwendigkeit der Beweiserhebung dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte selbst aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, u.a. Senatsbeschluss vom 19. März 2002 IV B 112/01, BFH/NV 2002, 1042).
  • BFH, 29.08.2017 - VIII R 32/15

    Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben

    Da es nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO jedoch nicht darauf ankommt, wer die Steuer hinterzogen oder leichtfertig verkürzt hat, muss jeder Gesamtschuldner die Steuerhinterziehung eines anderen Gesamtschuldners gegen sich gelten lassen (so ausdrücklich auch Boeker in HHSp, § 44 AO Rz 33; Banniza in HHSp, § 169 AO Rz 65; Paetsch in Beermann/Gosch, AO § 169 Rz 59; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 44 AO Rz 19; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 169 AO Rz 23; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 44 Rz 19; vgl. zur Gesamtschuld bei Ehegatten BFH-Beschlüsse vom 20. August 2010 IX B 41/10, BFH/NV 2010, 2239; vom 19. Februar 2008 VIII B 49/07, BFH/NV 2008, 1158; vom 30. März 2005 IV B 161/03, juris).
  • BFH, 03.12.2019 - X R 5/18

    Zur Zuschätzung bei Schrotterlösen

    Hat sich ein Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Steuererklärung nur zu unterschreiben, ohne zugleich selbst eine Steuerhinterziehung zu begehen, so hindert das zwar eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner nach § 71 AO, ändert indes nichts an der Hinterziehung des Steueranspruchs als solchem (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.08.2010 - IX B 41/10, BFH/NV 2010, 2239, Rz 3; vom 19.02.2008 - VIII B 49/07, BFH/NV 2008, 1158, unter 2.b; vom 30.03.2005 - IV B 161/03, juris, unter 2.b).
  • BFH, 20.08.2010 - IX B 41/10

    Zur verlängerten Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung bei Eheleuten -

    Hat sich ein Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Steuererklärung nur zu unterschreiben, ohne zugleich selbst eine Steuerhinterziehung zu begehen, so hindert das zwar eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner nach § 71 AO (dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. April 2002 IX R 40/00, BFHE 198, 66, BStBl II 2002, 501), ändert indes nichts an der Hinterziehung des Steueranspruchs als solchem (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Februar 2008 VIII B 49/07, BFH/NV 2008, 1158, unter 2. b; vom 30. März 2005 IV B 161/03, juris, m.w.N.).
  • BFH, 19.02.2008 - VIII B 49/07

    Darlegung einer Divergenzrüge - Grundsätzliche Bedeutung - Verlängerte

    Hat sich ein Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Steuererklärung nur zu unterschreiben, ohne zugleich selbst eine Steuerhinterziehung zu begehen, so hindert das zwar eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner nach § 71 der Abgabenordnung --AO-- (dazu BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 40/00, BFHE 198, 66, BStBl II 2002, 501), ändert indes nichts an der Hinterziehung des Steueranspruchs als solchen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 2005 IV B 161/03, juris, m.w.N.).
  • BFH, 29.01.2008 - VIII B 37/07

    Vorliegen und Darlegung einer Divergenz bei unterschiedlicher Beantwortung der

    Hat sich ein Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Steuererklärung nur zu unterschreiben, ohne zugleich selbst eine Steuerhinterziehung zu begehen, so hindert das zwar eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner nach § 71 AO (dazu BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 40/00, BFHE 198, 66, BStBl II 2002, 501), ändert indes nichts an der Hinterziehung des Steueranspruchs als solcher (vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 2005 IV B 161/03, juris, m.w.N.).
  • BFH, 30.03.2005 - IV B 162/03

    Ordnungsgemäße Darlegung der Rechtsfrage, ob alle Vermögensteuerfestsetzungen

    Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der beschließende Senat insoweit auf seinen Beschluss gleichen Datums in der Sache IV B 161/03.

    Auch insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss IV B 161/03 zu 2.b der Gründe).

  • FG Düsseldorf, 09.11.2006 - 11 K 1761/05

    Steuerliche Erfassbarkeit nacherklärter Spekulationsgewinne für die Jahre 1992

    Allein entscheidend ist, dass die Steuer objektiv hinterzogen worden ist, unerheblich, wer die Steuerhinterziehung begangen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 2005 IV B 161/03, Juris-Nr. STRE 200550724; BFH-Urteil vom 4. März 1980 VII R 88/77, BFHE 130, 131 und vom 23. März 1982 VII R 68/81, BFHE 135, 563; FG-Düsseldorf - Beschluss vom 26. Juni 2000 13 V 556/00 A (E), EFG 2000, 1168).
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