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   BFH, 30.12.2002 - IV B 167/01   

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https://dejure.org/2002,9803
BFH, 30.12.2002 - IV B 167/01 (https://dejure.org/2002,9803)
BFH, Entscheidung vom 30.12.2002 - IV B 167/01 (https://dejure.org/2002,9803)
BFH, Entscheidung vom 30. Dezember 2002 - IV B 167/01 (https://dejure.org/2002,9803)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 6b; ; AO 1977 § 164 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 6; ; FGO § 90 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 6b 55; FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3
    NZB: rechtliches Gehör; Buchwert eines Zuckerrübenlieferrechtes

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtberücksichtigung eines nach Verzicht auf mündliche Verhandlung eingegangenen Schriftsatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98

    Zuckerrübenlieferrecht bei Bodengewinnbesteuerung

    Auszug aus BFH, 30.12.2002 - IV B 167/01
    Denn die Ausführungen des Klägers im nachgereichten Schriftsatz bezogen sich tatsächlich auf den Buchwert der veräußerten Zuckerrübenlieferrechte, die nach seiner Auffassung wie eine Milchreferenzmenge als vom Buchwert des Grund und Bodens abgespaltenes Recht zu behandeln seien (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132, BFH/NV 1999, 1550).

    Das erscheint bereits deshalb nicht ausgeschlossen, weil --je nach Satzung der einzelnen Zuckerfabrik-- Zuckerrübenlieferrechte sich auch aus den Aktien einer entsprechenden Zucker-AG ergeben können (vgl. Senatsurteil in BFHE 189, 132, BFH/NV 1999, 1550, unter 2.a).

  • BFH, 18.09.2001 - XI B 100/99

    Nichtberücksichtigung eines Schriftsatzes - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BFH, 30.12.2002 - IV B 167/01
    Im Fall des wirksamen Verzichts auf mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 2 FGO tritt an die Stelle des Endes der mündlichen Verhandlung, bis zu dem das FG die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen hat, der Zeitpunkt des Absendens der Urteilsausfertigungen (BFH-Beschluss vom 18. September 2001 XI B 100/99, BFH/NV 2002, 356).

    Das angefochtene Urteil ist aber erst am 20. August 2001 abgesandt worden, so dass das FG die Sache eventuell hätte neu beraten müssen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 356).

  • BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvR 1129/92

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und Rechtswegerschöpfung im weiteren

    Auszug aus BFH, 30.12.2002 - IV B 167/01
    Das Gericht verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn es einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. August 1992 2 BvR 1129/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 51; BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1970 VI B 24/70, BFHE 100, 351, BStBl II 1971, 25; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 93; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 90 Rz. 19).
  • BFH, 11.06.1997 - II R 27/94
    Auszug aus BFH, 30.12.2002 - IV B 167/01
    Es wäre Sache des Klägers gewesen nachzuweisen, dass die Lieferrechte untrennbar mit den Aktien verbunden seien (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 II R 27/94, BFH/NV 1997, 831).
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 38/88

    Keine Ausdehnung des § 6b EStG auf dort nicht genannte Wirtschaftsgüter

    Auszug aus BFH, 30.12.2002 - IV B 167/01
    Die Aufzählung der Wirtschaftsgüter, für die bei einer Veräußerung eine Rücklage gebildet werden könne, sei abschließend (BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 38/88, BFHE 158, 250, BStBl II 1989, 1016).
  • BFH, 16.10.1970 - VI B 24/70

    Berücksichtigung eines Schriftsatzes - Verletzung des rechtlichen Gehörs -

    Auszug aus BFH, 30.12.2002 - IV B 167/01
    Das Gericht verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn es einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. August 1992 2 BvR 1129/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 51; BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1970 VI B 24/70, BFHE 100, 351, BStBl II 1971, 25; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 93; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 90 Rz. 19).
  • BFH, 24.08.1993 - IV B 20/93

    Mit landwirtschaftlichen Flächen veräußerte Milchreferenzmengen als steuerlich zu

    Auszug aus BFH, 30.12.2002 - IV B 167/01
    Eine Rücklage könne daher nicht gebildet werden (Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 1993 IV B 20/93, BFH/NV 1994, 172).
  • FG Baden-Württemberg, 13.10.2005 - 6 K 123/03

    Abspaltung eines anteiligen Buchwerts vom Pauschalwert des Grund und Bodens (§ 55

    Aufgrund der hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hob der Bundesfinanzhof -BFH- mit Beschluss vom 30. Dezember 2002 IV B 167/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2003, 751 das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht -FG- zurück.

    Im Beschluss des BFH im ersten Rechtsgang (BFH/NV 2003, 751) hielt es der BFH lediglich für denkbar, dass ein Buchwert vom Pauschalwert des Grund und Bodens auch bei derartigen Lieferrechten abzuspalten sei.

  • BFH, 16.06.2016 - X B 110/15

    Urteil ohne mündliche Verhandlung - Berücksichtigung von Schriftsätzen

    Ein Schriftsatz, der bis zu diesem Zeitpunkt beim Gericht eingeht, muss daher grundsätzlich noch verwertet werden, soweit er nicht offensichtlich unerheblich ist (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 1970 VI B 24/70, BFHE 100, 351, BStBl II 1971, 25; vom 23. Juni 1988 IV R 108/86, nicht veröffentlicht; vom 18. September 2001 XI B 100/99, BFH/NV 2002, 356, unter II.2.; vom 30. Dezember 2002 IV B 167/01, BFH/NV 2003, 751; vom 28. Oktober 2004 V B 244/03, BFH/NV 2005, 376, unter II.3.).
  • BFH, 28.10.2004 - V B 244/03

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; rechtliches Gehör

    Zwar muss im Falle der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) ein Schriftsatz, der bis zum Absenden der Urteilsausfertigungen beim Gericht eingeht, grundsätzlich noch verwertet werden; dies gilt allerdings nur, soweit er nicht --wie hier-- offensichtlich unerheblich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1970 VI B 24/70, BFHE 100, 351, BStBl II 1971, 25; vom 18. September 2001 XI B 100/99, BFH/NV 2002, 356; vom 30. Dezember 2002 IV B 167/01, BFH/NV 2003, 751).
  • BFH, 29.12.2004 - V S 23/04

    Außerordentliche Beschwerde

    Schriftsätze, die bis zur Absendung der Gerichtsentscheidung eingehen, sind nämlich grundsätzlich vom FG noch zu berücksichtigen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2002 IV B 167/01, BFH/NV 2003, 751).
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