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   BFH, 09.06.2004 - IV B 167/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,10046
BFH, 09.06.2004 - IV B 167/03 (https://dejure.org/2004,10046)
BFH, Entscheidung vom 09.06.2004 - IV B 167/03 (https://dejure.org/2004,10046)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 2004 - IV B 167/03 (https://dejure.org/2004,10046)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 5; ; EStG § 16 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 18 Abs. 3; ; AO 1977 § 164 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 2 § 18 Abs. 3
    PersG : Ausscheiden eines Gesellschafters - Mehrgewinne nach Betriebsprüfung

  • datenbank.nwb.de

    Veräußerungsverlust durch Zurechnung eines Mehrgewinn-Anteils aufgrund einer Bp. nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GbR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Veräußerung eines Gesellschaftsanteils an die verbleibenden Gesellschafter durch Ausscheiden aus einer GbR und Zuwachsung des Anteils Kraft Gesetzes; Bestimmung der Höhe des zu berücksichtigenden Veräußerungsgewinns oder -verlustes bei Ausscheiden eines ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.10.1996 - IV R 90/94

    Kein Anwachsungsgewinn für verbleibende Gesellschafter bei nachträglicher

    Auszug aus BFH, 09.06.2004 - IV B 167/03
    Das ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Oktober 1996 IV R 90/94 (BFHE 181, 476, BStBl II 1997, 241).

    Das FG ist nicht von der Senatsentscheidung in BFHE 181, 476, BStBl II 1997, 241 abgewichen.

    Im Gegensatz zu dem Fall, der dem Senatsurteil in BFHE 181, 476, BStBl II 1997, 241 zugrunde lag, haben diese Gewinne nach den Feststellungen des FG jedoch nicht dazu geführt, dass sich --bezogen auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens-- das Kapitalkonto des Klägers erhöhte.

    Steuerlich ist hierin eine Veräußerung des Gesellschaftsanteils an die verbleibenden Gesellschafter zu sehen (Senatsurteil in BFHE 181, 476, BStBl II 1997, 241).

  • BFH, 27.04.1999 - III R 21/96

    Haftung bei Subventionsbetrug

    Auszug aus BFH, 09.06.2004 - IV B 167/03
    Selbst wenn man annehmen wollte, dass das Bestehen von Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Sozietät von den aus den Urteilsgründen ersichtlichen Feststellungen des FG nicht gedeckt gewesen sei, so läge hierin ein Fehler des materiellen Rechts (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. April 1999 III R 21/96, BFHE 189, 255, BStBl II 1999, 670).
  • BFH, 12.07.2012 - IV R 39/09

    Gewinn aus der Veräußerung des nach Formwechsel entstandenen

    Maßgeblich ist daher die Differenz zwischen den dem Ausscheidenden aus diesem Anlass zugewandten Leistungen und seinem Kapitalkonto (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 2004 IV B 167/03, BFH/NV 2004, 1526).
  • BFH, 12.07.2012 - IV R 12/11

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 07. 2012 IV R 39/09 - Ermittlung des

    Maßgeblich ist daher die Differenz zwischen den dem Ausscheidenden aus diesem Anlass zugewandten Leistungen und seinem Kapitalkonto (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Juni 2004 IV B 167/03, BFH/NV 2004, 1526).
  • FG Nürnberg, 18.09.2013 - 3 K 1205/12

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung eines

    Maßgeblich ist daher die Differenz zwischen den dem Ausscheidenden aus diesem Anlass zugewandten Leistungen und seinem Kapitalkonto (vgl. BFH-Urteile vom 12.07.2012 IV R 39/09, BFHE 238, 353, BStBl II 2012, 728; IV R 12/11, BFH/NV 2013, 200; BFH-Beschluss vom 9.06.2004 IV B 167/03, BFH/NV 2004, 1526).
  • FG Niedersachsen, 05.06.2008 - 10 K 426/05

    Veräußerungsgewinne bzw. Veräußerungsverluste i.S.d. § 16 Abs. 2 S. 1

    Der Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Kapitalkonto) ist für den Zeitpunkt des Ausscheidens nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zu ermitteln - § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG - (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Juni 2004 IV B 167/03, BFH/NV 2004, 1526 (1527)).
  • FG Münster, 25.02.2011 - 4 K 2894/10

    Steuermindernder Abzug der Anschaffungskosten für den Erwerb der Beteiligung an

    Der "Wert des Anteils am Betriebsvermögen" der Gesellschaft, der für Zwecke der Ermittlung des Gewinns vom Veräußerungspreis nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG in Abzug zu bringen ist, entspricht dem Kapitalkonto des veräußernden Gesellschafters zum Zeitpunkt der Veräußerung (vgl. BFH-Beschluss vom 09.06.2004 IV B 167/03, BFH/NV 2004, 1526).
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