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   BFH, 11.08.2010 - IV B 17/10   

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https://dejure.org/2010,12479
BFH, 11.08.2010 - IV B 17/10 (https://dejure.org/2010,12479)
BFH, Entscheidung vom 11.08.2010 - IV B 17/10 (https://dejure.org/2010,12479)
BFH, Entscheidung vom 11. August 2010 - IV B 17/10 (https://dejure.org/2010,12479)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesfinanzhof

    Leasingfonds - Laufender Veräußerungsgewinn

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 176 AO, § 69 FGO, § 15 EStG 2002, § 16 EStG 2002
    Leasingfonds - Laufender Veräußerungsgewinn

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 176 AO, § 69 FGO, § 15 EStG 2002, § 16 EStG 2002
    Leasingfonds - Laufender Veräußerungsgewinn

  • rewis.io

    Leasingfonds - Laufender Veräußerungsgewinn

  • ra.de
  • rewis.io

    Leasingfonds - Laufender Veräußerungsgewinn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16; EStG § 34; AO § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
    Qualifizierung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Flugzeugs einer Kommanditgesellschaft als Bestandteil der einheitlichen unternehmerischen Tätigkeit als laufender Gewinn

  • datenbank.nwb.de

    Veräußerung eines Flugzeugs einer gewerblich geprägten Personengesellschaft führt zu einem laufenden gewerbesteuerpflichtigen Gewinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Veräußerungsgewinn von verleastem und später verkauftem Flugzeug nicht begünstigt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 11.08.2010 - IV B 17/10
    Der vorliegende Sachverhalt entspricht damit im Kern der Gestaltung, über die der Senat mit Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04 (BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289) entschieden hatte.

    Nicht durchzugreifen vermag schließlich der Einwand des Antragstellers, dem Erlass des (Änderungs-)Bescheids vom 28. November 2008 stehe die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO entgegen, weil der beschließende Senat mit seinem Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 von den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) abgewichen sei und damit die bisherige Rechtsprechung (i.S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO) geändert habe.

    Kennzeichen der vorliegenden Gestaltung sowie des dem Senatsurteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 zugrunde liegenden Sachverhalts ist hingegen, dass --wie erläutert-- die Vermietung sowie der An- und Verkauf des Flugzeugs Gegenstand eines von Anfang an bestehenden und später auch durchgeführten unternehmerischen Konzepts waren.

    Demgemäß verbietet sich auch die Annahme, der Senat habe mit seiner Entscheidung in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 die bisherige Rechtsprechung geändert.

  • BFH, 21.11.1989 - VIII R 19/85

    Steuerliche Behandlung des Gewinns aus dem Verkauf des Grundstücks als

    Auszug aus BFH, 11.08.2010 - IV B 17/10
    Nicht durchzugreifen vermag schließlich der Einwand des Antragstellers, dem Erlass des (Änderungs-)Bescheids vom 28. November 2008 stehe die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO entgegen, weil der beschließende Senat mit seinem Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 von den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) abgewichen sei und damit die bisherige Rechtsprechung (i.S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO) geändert habe.

    Der Vortrag verkennt zum einen, dass das Urteil in BFH/NV 1990, 625 vom BFH nicht mehr bestätigt, sondern durchgängig als besonders gelagerter "atypischer" Fall eingestuft worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160).

    Zum anderen kommt hinzu, dass die Einschätzung des Urteils in BFH/NV 1990, 625, nach dem die Veräußerung eines zuvor erworbenen und zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücks durch eine KG in den Vorgang der Betriebsaufgabe einzubeziehen sei, tragend auf dem Umstand beruht, dass der Weiterverkauf "(nicht) Gegenstand der ursprünglich ins Auge gefassten Betätigung der (KG)" gewesen sei.

  • BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02

    Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

    Auszug aus BFH, 11.08.2010 - IV B 17/10
    Der Vortrag verkennt zum einen, dass das Urteil in BFH/NV 1990, 625 vom BFH nicht mehr bestätigt, sondern durchgängig als besonders gelagerter "atypischer" Fall eingestuft worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160).
  • BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

    Diese rechtliche Beurteilung wird durch die BFH-Beschlüsse vom 11. August 2010 IV B 17/10 und vom 24. September 2010 IV B 34/10 gestützt.

    Im erstgenannten Fall sah der Prospekt vor, dass das zunächst vermietete Wirtschaftsgut (Flugzeugleasing) nach Ablauf der Leasingzeit von der Leasingnehmerin auf der Grundlage eines zugunsten der Leasinggeberin eingeräumten Andienungsrechts, welches auch tatsächlich ausgeübt wurde, übernommen werden sollte und nur durch den Andienungserlös ein positives Gesamtergebnis zu erzielen war (BFH-Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, Rz 2, 9).

  • BFH, 01.08.2013 - IV R 18/11

    Keine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns, soweit er auf Verkauf eines

    Dies hat der BFH für den Verkauf eines Flugzeugs im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe angenommen, wenn der Verkauf mit dem Ankauf und einer zwischenzeitlichen Vermietung aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert war (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289; BFH-Beschlüsse vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268, und vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).
  • FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 12 K 948/12

    Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes -

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind der Erwerb, die Vermietung und die anschließende Veräußerung der zunächst vermieteten Wirtschaftsgüter insgesamt als eine einheitliche unternehmerische Betätigung anzusehen, wenn diese Tätigkeiten aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert sind (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BStBl II 2003, 464; vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 1. August 2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; vom 1.8.2013 IV R 19/11, JURIS; BFH-Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).

    Dies gilt auch dann, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut zu der Zeit seiner Vermietung zum Anlagevermögen gehörte und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mit der Veräußerung beendet worden ist (BFH- Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 1.8.2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; IV R 19/11, JURIS; BFH- Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).

    In die dazu erstellte Prognoserechnung ist der von der GmbH 1 durch die Abschlusszahlung garantierte Veräußerungserlös eingeflossen und nur durch die Berücksichtigung dieses Betrages hätte der Anleger bereits ab dem 15.6.2003 ein positives Gesamtergebnis erzielen können (vgl. dazu BFH- Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241; vom 1. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; BFH - Urteile vom 1.8.2013 IV R 18/11, BFH/NV 2013, 1859; IV R 19/11, JURIS).

  • FG Nürnberg, 30.03.2011 - 3 K 275/10

    Kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn nach § 34 EStG bei Verkauf eines Flugzeugs

    Der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört zum laufenden Gewinn, wenn die Veräußerung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit in Form von Ankauf, Vermietung und Verkauf ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719; BFH-Beschlüsse vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241; und vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rz. 342; Fischer in Praxisreport Steuerrecht 40/2007).

    Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut zu der Zeit seiner Vermietung zum Anlagevermögen gehört hat und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mit der Veräußerung beendet worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289 jeweils zu Flugzeugen).

    Ebenso hat der BFH auf eine Verklammerung aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts entschieden, wenn der Verkauf des Flugzeugs Eingang in die Prognoseberechnungen des Prospekts für das Anlagemodell (1.300 Anleger) gefunden hat und dem Vermieter ein Andienungsrecht eingeräumt war, das sicherstellte, dass der Vermieter 78 % des ursprünglichen Einkaufpreises bei einer Rückveräußerung erzielen konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268).

  • FG Düsseldorf, 06.06.2013 - 12 K 2665/12

    Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes

    Nach der (neueren) Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind der Erwerb, die Vermietung und die anschließende Veräußerung der zunächst vermieteten Wirtschaftsgüter insgesamt als eine einheitliche unternehmerische Betätigung anzusehen, wenn diese Tätigkeiten aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert sind (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BStBl II 2003, 464; vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; BFH-Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).

    Dies gilt auch dann, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut zu der Zeit seiner Vermietung zum Anlagevermögen gehörte und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mit der Veräußerung beendet worden ist (BFH- Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289; BFH- Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).

    In die dazu erstellte Prognoserechnung ist der von der GmbH 1 durch die Abschlusszahlung garantierte Veräußerungsgewinn eingeflossen und nur durch die Berücksichtigung dieses Betrages hätte der Anleger bereits ab dem 15.6.2003 ein positives Gesamtergebnis erzielen können (vgl. dazu BFH- Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241; vom 1. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268).

  • BFH, 01.08.2013 - IV R 19/11

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01. 08. 2013 IV R 18/11 - Keine

    Dies hat der BFH für den Verkauf eines Flugzeugs im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe angenommen, wenn der Verkauf mit dem Ankauf und einer zwischenzeitlichen Vermietung aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert war (BFH-Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289; BFH-Beschlüsse vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268, und vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).
  • BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10

    Leasingfonds - Abgrenzung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinnen -

    Demgemäß verbietet sich auch die Annahme, der Senat habe mit seiner Entscheidung in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 die bisherige Rechtsprechung geändert (vgl. zu allem auch Senatsbeschluss vom 11. August 2010 IV B 17/10, juris).
  • FG Hamburg, 23.02.2012 - 3 K 216/11

    Gewerblicher Einzug von Forderungen aus Leasinggeschäften - Abgrenzung zwischen

    Nicht entscheidend ist dagegen hier die Leasing-Rechtsprechung zur rechtsformbedingten gewerblichen Prägung (vgl. BFH vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241; vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268), zu eingebundenen Verkaufskonzepten (vgl. BFH vom 08. November 2000 I R 37/99, BFHE 193, 416, BStBl II 2001, 722; vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 mit Schreiben Bundesministerium der Finanzen -BMF- vom 01. April 2009, BStBl I 2009, 515), zur Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums (vgl. BFH vom 24. Januar 1990 I R 54/86, BFH/NV 1991, 406 m. w. N.) oder zur Hinzurechnung von Dauerschulden (vgl. BFH vom 09. April 1981 IV R 24/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481).
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