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   BFH, 30.06.2016 - IV B 2/16   

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https://dejure.org/2016,24396
BFH, 30.06.2016 - IV B 2/16 (https://dejure.org/2016,24396)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2016 - IV B 2/16 (https://dejure.org/2016,24396)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - IV B 2/16 (https://dejure.org/2016,24396)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Unentgeltliche Übertragung von (Teil-) Mitunternehmeranteilen bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 3, EStG § 6 Abs 5, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2
    Unentgeltliche Übertragung von (Teil-)Mitunternehmeranteilen bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen

  • Bundesfinanzhof

    Unentgeltliche Übertragung von (Teil-)Mitunternehmeranteilen bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 3 EStG 2002, § 6 Abs 5 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO
    Unentgeltliche Übertragung von (Teil-)Mitunternehmeranteilen bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung von Teilmitunternehmeranteilen

  • rewis.io

    Unentgeltliche Übertragung von (Teil-)Mitunternehmeranteilen bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung von Teilmitunternehmeranteilen

  • rechtsportal.de

    EStG § 6 Abs. 3 ; EStG § 6 Abs. 5
    Ertragsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung von Teilmitunternehmeranteilen

  • datenbank.nwb.de

    Unentgeltliche Übertragung von (Teil-)Mitunternehmeranteilen bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unentgeltliche Übertragung von (Teil-)Mitunternehmeranteilen - bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 30.06.2016 - IV B 2/16
    Das Finanzgericht (FG) hat diese Frage unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. August 2012 IV R 41/11 (BFHE 238, 135) verneint.

    Die Frage des Verhältnisses von § 6 Abs. 3 EStG zu § 6 Abs. 5 EStG ist durch das vom FG zugrunde gelegte BFH-Urteil in BFHE 238, 135 hinreichend geklärt.

    In seinen Urteilen in BFHE 238, 135 und in BFHE 247, 449 hat der BFH ausgeführt, dass Wirtschaftsgüter, die vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen bzw. (unter Aufdeckung der stillen Reserven) entnommen oder veräußert worden sind, nicht mehr Bestandteil des Mitunternehmeranteils sind.

  • BFH, 09.12.2014 - IV R 29/14

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach Veräußerung von

    Auszug aus BFH, 30.06.2016 - IV B 2/16
    An der dort vertretenen Auslegung von § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG hat der BFH auch in seinen Urteilen vom 9. Dezember 2014 IV R 29/14 (BFHE 247, 449) und vom 12. Mai 2016 IV R 12/15 (BFHE 253, 556) festgehalten.

    In seinen Urteilen in BFHE 238, 135 und in BFHE 247, 449 hat der BFH ausgeführt, dass Wirtschaftsgüter, die vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen bzw. (unter Aufdeckung der stillen Reserven) entnommen oder veräußert worden sind, nicht mehr Bestandteil des Mitunternehmeranteils sind.

  • BFH, 12.05.2016 - IV R 12/15

    Kein Wegfall des Buchwertprivilegs einer Teilmitunternehmeranteilsübertragung

    Auszug aus BFH, 30.06.2016 - IV B 2/16
    An der dort vertretenen Auslegung von § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG hat der BFH auch in seinen Urteilen vom 9. Dezember 2014 IV R 29/14 (BFHE 247, 449) und vom 12. Mai 2016 IV R 12/15 (BFHE 253, 556) festgehalten.

    In Einklang damit ergibt sich (auch) aus dem Urteil vom 12. Mai 2016 IV R 12/15, dass die Übertragung eines zurückbehaltenen Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens in ein anderes Betriebsvermögen zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 EStG der Buchwertprivilegierung der unentgeltlichen Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht entgegensteht.

  • BFH, 07.04.2010 - I R 96/08

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei

    Auszug aus BFH, 30.06.2016 - IV B 2/16
    Das FA legt nicht hinreichend dar, dass das FG in einer Rechtsfrage von der behaupteten, nicht die Auslegung des § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG betreffenden Divergenzentscheidung (BFH-Urteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467) abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Januar 2012 IV B 142/10, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 10.12.2015 - 8 K 633/13

    Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen zu dem Ansatz von

    Auszug aus BFH, 30.06.2016 - IV B 2/16
    Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 2015  8 K 633/13 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 11.01.2012 - IV B 142/10

    Darlegung von Verfahrensmängeln; Abzugsverbot für Geldbußen bei

    Auszug aus BFH, 30.06.2016 - IV B 2/16
    Das FA legt nicht hinreichend dar, dass das FG in einer Rechtsfrage von der behaupteten, nicht die Auslegung des § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG betreffenden Divergenzentscheidung (BFH-Urteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467) abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Januar 2012 IV B 142/10, m.w.N.).
  • BFH, 19.11.2015 - IV B 103/14

    Keine Verlängerung der Reinvestitionsfrist für Anschaffungsvorgänge

    Auszug aus BFH, 30.06.2016 - IV B 2/16
    Die Frage, ob das streitbefangene Sonderbetriebsvermögen "funktional wesentlich" gewesen ist, ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG --nämlich i.S. des FA-- getan hat (BFH-Beschluss vom 19. November 2015 IV B 103/14, m.w.N.).
  • BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18

    Klagebefugnis der Personengesellschaft in allein den ausgeschiedenen

    Der BFH hat bisher lediglich entschieden, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 5 EStG gleichzeitig anwendbar sind, wenn funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zeitgleich mit der unentgeltlichen Übertragung des Gesellschaftsanteils zu Buchwerten nach § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG überführt bzw. nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragen wird (BFH-Urteil in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 17; BFH-Beschluss vom 30.06.2016 - IV B 2/16, Rz 4; gleicher Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 1291, Rz 10).
  • FG Düsseldorf, 19.04.2018 - 15 K 1187/17

    Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG bei unentgeltlicher Übertragung eines

    c) Diese Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 02.08.2012 (IV R 41/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2012, 2053, Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung, vgl. BMF-Schreiben vom 12.09.2013, BStBl I 2013, 1164) jedenfalls für die Fälle aufgegeben, in denen funktional wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen werden (bestätigt durch BFH, Beschluss vom 30.06.2016 IV B 2/16, BFH/NV 2016, 1452).

    Wenn demnach schon für den Fall einer ebenfalls unentgeltlichen - und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven erfolgenden - Übertragung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen nach § 6 Abs. 5 EStG eine Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG zu bejahen ist, so gilt dies nach Ansicht des Senats erst recht in den Fällen einer Veräußerung, in denen es tatsächlich zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven kommt (so auch angedeutet in BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053 Rn. 47; Beschluss vom 30.06.2016 IV B 2/16, BFH/NV 2016, 1452; Bode , DB 2012, 2375).

  • FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 83/16

    Aufgabegewinn; Buchwertübertragung; Firmenwert; Geschäftswert; Zur

    Etwas Anderes folgert der Senat auch nicht aus dem im klägerischen Schreiben vom 25. März 2019 zitierten BFH-Beschluss vom 30. Juni 2016 ( IV B 2/16, BFH/NV 2016).

    Darin (BFH-Beschluss vom 30. Juni 2016, IV B 2/16, Tz. 4 zit. n. juris) nimmt der BFH Bezug auf drei BFH-Urteile, namentlich vom 2. August 2012 ( IV R 41/11, BFHE 238, 135 ), vom 9. Dezember 2014 ( IV R 29/14, BFHE 247, 449 ) und vom 12. Mai 2016 ( IV R 12/15, BFHE 253, 556 ).

    Im Ergebnis sieht der erkennende Senat daher im Beschluss vom 30. Juni 2016 ( IV B 2/16, BFH/NV 2016) keine Ausdehnung der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 EStG auf den hier vorliegenden Fall; eine entsprechende Konstellation lag der Entscheidung des BFH auch nicht zugrunde (vgl. dazu auch die Entscheidung der Vorinstanz, FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2015, 8 K 633/13 F, juris).

  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2019 - 3 K 1425/17

    Erwerb in Abbruchabsicht im Wege vorweggenommener Erbfolge bei einer

    Die Vorschriften des § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG dienen dazu, betriebliche Umstrukturierungen zu erleichtern; Zweck des § 6 Abs. 3 EStG zur unentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einheiten ist es, den unentgeltlichen Betriebsübergang insbesondere in der Generationennachfolge von einkommensteuerlichen Belastungen zu verschonen (vgl. Kulosa in Schmidt, EStG, 37. Aufl. 2018, § 6 Rn. 641, 644; zum Verhältnis von § 6 Abs. 3 EStG und § 6 Abs. 5 EStG vgl. BFH, Beschluss vom 30. Juni 2016 IV B 2/16, BFH/NV 2016, 1452 und Kulosa, a.a.O., Rn. 650).
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