Rechtsprechung
BFH, 09.01.2002 - IV B 31/01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer
Selbstständige Tätigkeit - Einkommensteuer - Gemeinsame Veranlagung - Liquidation einer GmbH - Honorar - Abschlagszahlungen - Betriebseinnahme - Gewinnermittlung - Entschädigung nach § 649 S. 2 BGB
- Judicialis
BGB § 649 Satz 2; ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entschädigung; Vergütung aufgrund Kündigung eines Werkvertrages
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Einkommensteuerbemessung bei gekündigtem Architektenvertrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 20.07.1978 - IV R 43/74
Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG möglich bei Mitwirkung des …
Auszug aus BFH, 09.01.2002 - IV B 31/01
Zudem sei das FG von den Entscheidungen des BFH vom 20. Juli 1978 IV R 43/74 (BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9) und vom 27. Juli 1978 IV R 153/77 (BFHE 126, 165, BStBl II 1979, 69) abgewichen.Das FG ist nicht von den genannten Entscheidungen des beschließenden Senats in BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9 und in BFHE 126, 165, BStBl II 1979, 69 abgewichen.
Nach dem Urteil in BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9 liegt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht vor, wenn der zur Ersatzleistung führende Sachverhalt sich als ein normaler und üblicher Geschäftsvorfall im Rahmen der jeweiligen unternehmerischen Einkunftsart darstellt.
Dagegen ist eine an einen Bauunternehmer gezahlte Abfindung für ein nicht durchgeführtes Bauvorhaben, an dem der Bauunternehmer mitarbeiten sollte, keine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (vgl. Senatsurteil in BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9).
- BFH, 10.09.1998 - IV R 19/96
Begünstigte Entschädigung; Abfindung wegen Beendigung eines …
Auszug aus BFH, 09.01.2002 - IV B 31/01
Unter Bezug auf die beiden o.g. Urteile hat der beschließende Senat mit Urteil vom 10. September 1998 IV R 19/96 (BFH/NV 1999, 308) erkannt, dass dies auch für Einnahmen gilt, die ein Gewerbetreibender im Rahmen typischer unternehmensgegenständlicher Geschäftsvorfälle erhält, und zwar gleichgültig, ob die Einnahmen in Erfüllung eines Vergütungsanspruchs oder eines an dessen Stelle tretenden Schadensersatzanspruchs wegen vertragswidrigen Verhaltens zugeflossen sind.Es hat ausdrücklich auf das Urteil des beschließenden Senats in BFH/NV 1999, 308 hingewiesen.
- BFH, 27.07.1978 - IV R 153/77
Abfindung an Bauunternehmer wegen Nichtdurchführung eines Bauvorhabens ist keine …
Auszug aus BFH, 09.01.2002 - IV B 31/01
Zudem sei das FG von den Entscheidungen des BFH vom 20. Juli 1978 IV R 43/74 (BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9) und vom 27. Juli 1978 IV R 153/77 (BFHE 126, 165, BStBl II 1979, 69) abgewichen.Das FG ist nicht von den genannten Entscheidungen des beschließenden Senats in BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9 und in BFHE 126, 165, BStBl II 1979, 69 abgewichen.
- BFH, 18.09.1986 - IV R 228/83
Für Fall der Kündigung in Architektenvertrag vereinbarte Vergütung ist keine …
- BFH, 16.09.2015 - III R 22/14
Entschädigung für die vorzeitige Beendigung eines Grundstückspachtvertrages
Dazu rechnen bei Steuerpflichtigen, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit üblicherweise eine Vielzahl von Verträgen abschließen, auch die Kündigung oder Auflösung einzelner Verträge sowie deren Abwicklung nach Leistungsstörungen (BFH-Urteil vom 10. Juli 2012 VIII R 48/09, BFHE 238, 337, BStBl II 2013, 155), wenn nicht dem Unternehmen infolge des schadenstiftenden Ereignisses die Grundlage zum Abschluss einer unbestimmten Vielzahl von Geschäften genommen und dafür Ersatz geleistet wird (BFH-Urteil in BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9; BFH-Beschluss vom 9. Januar 2002 IV B 31/01, BFH/NV 2002, 776). - BFH, 10.07.2012 - VIII R 48/09
Rechtsberatungsvertrag - Entschädigung bei arbeitnehmerähnlicher Ausgestaltung
dd) Dem steht nicht die Rechtsprechung entgegen, wonach bei den Gewinneinkünften ein außergewöhnliches Ereignis (nur) anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige von einem Außenstehenden an der Verwirklichung seines Gewinnstrebens durch Anwendung eines nicht unerheblichen tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Drucks dergestalt gehindert worden ist, dass dem Geschäftsbetrieb zumindest teilweise die Ertragsgrundlage entzogen worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1989 IV R 126/85, BFHE 158, 404, BStBl II 1990, 155;… vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455; BFH-Beschluss vom 9. Januar 2002 IV B 31/01, BFH/NV 2002, 776).