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   BFH, 24.09.1998 - IV B 49/96   

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https://dejure.org/1998,4677
BFH, 24.09.1998 - IV B 49/96 (https://dejure.org/1998,4677)
BFH, Entscheidung vom 24.09.1998 - IV B 49/96 (https://dejure.org/1998,4677)
BFH, Entscheidung vom 24. September 1998 - IV B 49/96 (https://dejure.org/1998,4677)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensmangel - Mangelnde Sachaufklärung - Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes - Nichterhebung der angebotenen Beweise - Tätigkeit als Ingenieur - Entwicklung ingenieurmäßiger Anwendersoftware

  • Judicialis

    BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Softwareentwicklung gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
    Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
    Schriftstellerische Tätigkeit
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 04.10.1991 - VII B 98/91

    Geltendmachung eines Verfahrensmangels bei Verletzung einer Verfahrensvorschrift

    Auszug aus BFH, 24.09.1998 - IV B 49/96
    Da es sich bei der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes um einen verzichtbaren Mangel handelt, hätte mit der Beschwerde vorgetragen werden müssen, daß die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Oktober 1991 VII B 98/91, BFH/NV 1992, 603; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 120 Rdnr. 40, m.w.N.).
  • BFH, 04.05.2004 - XI R 9/03

    Entwicklung von Anwendungssoftware freiberuflich?

    Das FA übersehe die neuere Entwicklung der BFH-Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 24. September 1998 IV B 49/96, BFH/NV 1999, 462).
  • FG Baden-Württemberg, 11.07.2001 - 2 K 187/99

    Freiberufliche Tätigkeit eines Diplom-Informatikers mit Fachhochschulabschluss

    Er beharrt lediglich auf seinem Standpunkt, die Entwicklung von Anwendungssoftware sei in jedem Falle eine gewerbliche Tätigkeit, was nach der oben dargelegten Auffassung des Senats bei der Entwicklung von - wie im Streitfall - derart komplexer ingenieurmäßiger Anwendungssoftware, welche die Anwendung profunder Kenntnisse der Ingenieurwissenschaften voraussetzte, nicht zutrifft (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 24. September 1998 IV B 49/96, BFH/NV 1999, 462 ).

    Der Senat konnte hiernach auch die Frage unbeantwortet lassen, ob der Kläger im Hinblick auf die von ihm erstellten elektronischen Handbücher (Pflichtenhefte) evtl. schriftstellerisch i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG tätig geworden ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 24. September 1998, a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2002 - 4 K 1375/01

    Entwicklung komplexer Anwendungssoftware als freiberufliche Einkünfte beim

    Zudem haben sich Inhalte und Stand der Ausbildung von Ingenieuren gegenüber den 80iger Jahren stark verändert (BFH Beschluss v. 24.9. 1998 - IV B 49/96 (NV); FG Baden-Württemberg Urt. v. 19.5.1999 Az.: 12 K 410/95, FR 1999, S. 1373 ff.; FG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.7.2001 Az: 2 K 187/99, EFG 2001, S. 1449 ff.; FG Münster Beschluss v. 2.10.2001, Az.: 11 V 4133/01 E, G).
  • FG Nürnberg, 06.11.2002 - V 191/00

    Entwicklung ingenieurmäßiger Anwendersoftware als freiberufliche Tätigkeit

    Die Frage, ob der Kläger im Hinblick auf die von ihm erstellten elektronischen Handbücher (Pflichtenhefte) schriftstellerisch i. S. d. § 18 Abs. 1 EStG tätig geworden ist (BFH-Beschluss vom 24.9. 1998 IV B 49/96, BFH/NV 1999, 462 ), kann angesichts dieses Ergebnisses dahinstehen.
  • FG Hamburg, 13.09.2002 - VI 170/00

    Freiberufliche Tätigkeit eines Dipl.-Ing. als "EDV-Berater":

    Diese Unterscheidung zwischen dem Systemsoftware-Entwickler und dem Anwendersoftware-Entwickler als Differenzierungsmerkmal für eine freiberufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit wird zunehmend angesichts der EDV-Entwicklung in den 90er Jahren und des heutigen Standes der Ausbildung und Tätigkeit von Ingenieuren in Zweifel gezogen (FG München Beschluss vom 02.10.2001 11 V 4133/01 E, EFG 2002, 132 ; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.05.2002 4 K 1375/01, EFG 2002, 1046 ; FG Baden-Württemberg Urteil vom 11.07.2001 2 K 187/99 EFG 2001, 1449; FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.05.1999 12 K 410/95 FR 1999, 1373 mit Anmerkung Kempermann, der einen im EDV-Bereich selbständig tätigen Absolventen eines technischen Hochschulstudiums als Freiberufler ansehen will, auch wenn er lediglich Anwendungssoftware entwickelt; offen gelassen im BFH-Beschluss vom 23.01.2001 IV B 68/00 BFH/NV 2001, 893 ; Beschluss vom 24.09.1998 IV B 49/96, BFH/NV 1999, 462 ).
  • FG Hamburg, 10.10.2002 - VI 117/00

    Gewerbliche Software-Einrichtung

    Kempermann vertritt in der Anmerkung zum vorgenannten Urteil des FG Baden-Württemberg (Finanz-Rundschau 1999, 1375) die Meinung, ab Mitte der 90er Jahre könne die Entwicklung von Anwendersoftware als ingenieurähnlich angesehen werden, und der BFH hat mit Beschluss vom 23.01.2001 ( IV B 68/00, BFH/NV 2001, 893 ; vgl. auch BFH, Beschluss vom 24.09.1998, IV B 49/96, BFH/NV 1999, 462 ) offengelassen, ob eine Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zu erwarten sei.
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