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   BFH, 12.05.1999 - IV B 52/98   

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BFH, 12.05.1999 - IV B 52/98 (https://dejure.org/1999,6210)
BFH, Entscheidung vom 12.05.1999 - IV B 52/98 (https://dejure.org/1999,6210)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 1999 - IV B 52/98 (https://dejure.org/1999,6210)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Wahlrecht - Sofortbesteuerung - Laufender Besteuerung - Akteninhalt - Betriebliche Veräußerungsrente - Nachträgliche Einkünfte - Veräußerung eines Betriebes - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 4; ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 16 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 24 Nr. 2
    Betriebliche Veräußerungsrente

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 26.07.1984 - IV R 137/82

    Zum Besteuerungswahlrecht bei Veräußerung eines Teilbetriebs gegen Zeitrente

    Auszug aus BFH, 12.05.1999 - IV B 52/98
    Die Sofortversteuerung ist der gesetzliche Normalfall, die laufende Versteuerung eine auf Billigkeitserwägungen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beruhende Ausnahmeregelung (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829, m.w.N.; a.A. Reiß in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 16 Rdnr. B 167 f.).
  • BFH, 17.09.2015 - III R 49/13

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen

    Die Sofortbesteuerung ist der gesetzliche Normalfall und die Zuflussbesteuerung eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Ausnahmeregelung (z.B. BFH-Urteile in BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883; in BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716, jeweils m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 12. Mai 1999 IV B 52/98, BFH/NV 1999, 1330, unter 3., und vom 29. März 2007 XI B 56/06, BFH/NV 2007, 1306, unter 1.a bb).

    Zu einer Zuflussbesteuerung kann es nur kommen, wenn dies vom Steuerpflichtigen ausdrücklich im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung gewählt wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1330, und BFH-Urteil in BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883, Rz 29).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

    Fehlt es hieran, bleibt es bei dem gesetzlichen Regelfall der Sofortbesteuerung des Veräußerungsgewinns (BFH-Beschluss vom 12. Mai 1999 IV B 52/98, BFH/NV 1999, 1330; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 226).
  • BFH, 17.07.2013 - X R 40/10

    Im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 Gewerbesteuerpflicht auch bei

    c) In jüngeren Entscheidungen betont der BFH verstärkt, dass es sich bei der Sofortbesteuerung um den gesetzlichen Normalfall handele und die Zuflussbesteuerung "eine auf Billigkeitserwägungen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beruhende Ausnahmeregelung" darstelle (Beschlüsse vom 12. Mai 1999 IV B 52/98, BFH/NV 1999, 1330, unter 3., und vom 29. März 2007 XI B 56/06, BFH/NV 2007, 1306, unter 1.a bb).

    Daraus folgt, dass der Gewinn aus einer Betriebsveräußerung auch dann, wenn der Veräußerungserlös in Form wiederkehrender Bezüge gezahlt wird, grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Veräußerung zu versteuern ist; zu einer Zuflussbesteuerung kann es nur kommen, wenn dies vom Steuerpflichtigen ausdrücklich gewählt wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1330).

  • FG Schleswig-Holstein, 27.05.2003 - 5 K 140/01

    Besteuerung von Kaufpreisraten aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Veräußerungspreis sofort fällig oder ganz oder teilweise langfristig gestundet ist und wann der Veräußerungspreis dem Veräußerer tatsächlich zufließt (Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 12. Mai 1999 IV B 52/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 1330 ; BFH, Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 137/82 BStBl II 1984, 829).

    Dieses Wahlrecht stellt rechtssystematisch eine Billigkeitsregelung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung dar, welche ihre innere Rechtfertigung in einer teleologischen Reduktion des (zwingenden) Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG im Verhältnis zu § 24 Nr. 2 EStG findet (vgl. BFH/NV 1999, 1330 ; BFH, BStBl II 1984, 829; Lademann/Söffing, EStG § 16 Rn. 412, jeweils m.w.N.).

    Es greift überhaupt nur dann ein, wenn es vom Steuerpflichtigen ausdrücklich gewählt wird; ansonsten bleibt es beim gesetzlichen Normalfall der Sofortbesteuerung (BFH/NV 1999, 1330 ).

    Wählt der Steuerpflichtige die Variante der Zuflussbesteuerung, dann bezieht er ab dem vorgenannten Zeitpunkt in voller Höhe nachträgliche nicht tarifbegünstigte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 Abs. 1, 24 Nr. 2 EStG ), sobald und soweit die Summe der einzelnen wiederkehrenden Bezüge den Buchwert im Sinne von § 16 Abs. 2 EStG zuzüglich der Veräußerungskosten übersteigt (BFH, Urteil vom 24. Januar 1996 X R 134/94, BStBl 1996, 287, 288; BFH/NV 1999, 1330 ; Finanzgericht -FG- München, Urteil vom 17. April 1986 X 276/81E, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1986, 567; Littmann/Bitz/Pust, EStG , § 16 Rn. 100; Blümich/Stuhrmann, EStG , § 16 Rn. 456; Schwer, Die steuerliche Betriebsprüfung 2000, 103, 105).

  • BFH, 29.03.2007 - XI B 56/06

    Veräußerungsgewinn; Kaufpreiszahlung in Raten; Versteuerung

    Danach ist die Sofortversteuerung der gesetzliche Normalfall und die laufende Versteuerung eine auf Billigkeitserwägungen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beruhende Ausnahmeregelung (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Mai 1999 IV B 52/98, BFH/NV 1999, 1330).
  • BFH, 18.03.2009 - I R 9/08

    Gewerbesteuerpflicht des Zinsanteils im Erbbauzins für den Eigentumsübergang an

    Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sie lebenslang zu zahlen sind oder bei fester Laufzeit von mehr als 10 Jahren primär der Versorgung oder bei besonders langer Zeit mindestens auch der Versorgung des Berechtigten dienen (BFH-Urteile vom 30. Januar 1974 IV R 80/70, BFHE 111, 477, BStBl II 1974, 452; vom 26. Juli 1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 29. März 2007 XI B 56/06, BFH/NV 2007, 1306; vom 12. Mai 1999 IV B 52/98, BFH/NV 1999, 1330; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz 222, m.w.N.).
  • FG Hessen, 14.07.2016 - 12 K 1197/15

    § 15 Abs.1, § 16 Abs.1 Nr.2, § 24 Nr.2 EStG

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Veräußerungspreis sofort fällig oder ganz oder teilweise langfristig gestundet ist und wann der Veräußerungspreis dem Verkäufer tatsächlich zufließt (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Mai 1999 IV B 52/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1999, 1330).
  • FG Düsseldorf, 25.08.2005 - 15 K 2016/03

    Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung im Falle einer Betriebsveräußerung gegen

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Veräußerungspreis sofort fällig oder ganz oder teilweise langfristig gestundet ist und wann der Veräußerungspreis dem Veräußerer tatsächlich zufließt (vgl. Beschluss des BFH vom 12. Mai 1999 IV B 52/98, BFH/NV 1999, 1330 und Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829).
  • FG Saarland, 13.08.2009 - 2 K 1326/05

    Veräußerung der wesentlichen Beteiligung an einer GmbH gegen Ratenzahlung

    Zwar ist die Sofortversteuerung von Veräußerungsgewinnen der gesetzliche Normalfall und die laufende Versteuerung eine auf Billigkeitserwägungen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beruhende Ausnahmeregelung (vgl. BFH vom 12. Mai 1999 IV B 52/98, BFH/NV 1999, 1330).
  • BFH, 08.03.2005 - IV B 73/03

    Praxisübertragung; Wahlrecht auf Zuflussversteuerung des Gewinns

    Hinsichtlich der gerügten Abweichung von dem Senatsbeschluss vom 12. Mai 1999 IV B 52/98 (BFH/NV 1999, 1330) hätte das FA einerseits einen abstrakten Rechtssatz aus dieser Entscheidung und andererseits einen solchen aus dem angefochtenen Urteil des FG so herausarbeiten und gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung erkennbar geworden wäre (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42, m.w.N.).
  • FG Köln, 15.12.2009 - 12 K 4435/07

    Betriebsveräußerung gegen Leibrente

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