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   BFH, 14.04.2011 - IV B 57/10   

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https://dejure.org/2011,13762
BFH, 14.04.2011 - IV B 57/10 (https://dejure.org/2011,13762)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2011 - IV B 57/10 (https://dejure.org/2011,13762)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2011 - IV B 57/10 (https://dejure.org/2011,13762)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Keine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Imkereibetriebe ohne selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen

  • openjur.de

    Keine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Imkereibetriebe ohne selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen

  • Bundesfinanzhof

    BewG § 62 Abs 1 Nr 4, ESt... G § 13a Abs 1 S 1 Nr 4, EStG § 13a Abs 3, EStG § 13a Abs 4, EStG § 13a Abs 5 S 1, EStG § 13a Abs 5 S 2, EStG § 13a Abs 5 S 3, EStG § 13a Abs 5 S 4, EStG § 13a Abs 6 S 1, FGO § 69 Abs 3 S 1, FGO § 69 Abs 2 S 2, FGO § 128 Abs 3, GG Art 3 Abs 1
    Keine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Imkereibetriebe ohne selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen

  • Bundesfinanzhof

    Keine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Imkereibetriebe ohne selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 1 Nr 4 BewG 1991, § 13a Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 2002, § 13a Abs 3 EStG 2002, § 13a Abs 4 EStG 2002, § 13a Abs 5 S 1 EStG 2002
    Keine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Imkereibetriebe ohne selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen

  • rewis.io

    Keine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Imkereibetriebe ohne selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Imkereibetriebe ohne selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 13a; EStG § 13a Abs. 4
    Bodenbewirtschaftung als Voraussetzung für die Gewinnermittlung eines Imkers nach Durchschnittssätzen bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft; Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Durchschnittssatzgewinnermittlung auf bodenbewirtschaftende Betriebe

  • datenbank.nwb.de

    Keine Durchschnittssatzgewinnermittlung für Imkereibetriebe, die über keine selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung verfügen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 1/09

    Gewinnermittlung bei Durchschnittssätzen erfordert selbstbewirtschaftete

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV B 57/10
    Die Beteiligten verständigten sich darüber, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen (§ 363 Abs. 2 der Abgabenordnung), bis der Bundesfinanzhof (BFH) im Revisionsverfahren IV R 1/09 entschieden habe.

    a) Der BFH hat mit Urteil vom 14. April 2011 IV R 1/09 entschieden, dass ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft den Gewinn nur dann nach § 13a EStG ermitteln darf, wenn er über selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung verfügt.

    b) Die Unterschiede zwischen Imkerei im vorliegenden Streitfall und forstwirtschaftlicher Nutzung im Urteilsfall IV R 1/09 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

    bb) Die vereinfachte Ermittlung des Gewinns aus Imkerei kommt --bei Übertragung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 14. April 2011 IV R 1/09 auf den vorliegenden Streitfall-- nur für solche Betriebe in Betracht, die landwirtschaftliche Flächen selbst bewirtschaften.

  • BFH, 16.11.1978 - IV R 191/74

    Ob ein Reiterhof als Einheit zu betrachten und insgesamt als Gewerbebetrieb oder

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV B 57/10
    (1) Die Bodenbewirtschaftung ist typisch für die Landwirtschaft, wie sich bereits aus der Definition ergibt (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 16. November 1978 IV R 191/74, BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246, unter 2.a der Gründe).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV B 57/10
    Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV B 57/10
    Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, m.w.N.).
  • BFH, 06.02.2009 - IV B 125/08

    Existenzgründereigenschaft einer GmbH & Co. KG zweifelhaft

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV B 57/10
    Der BFH ist daran --abgesehen von Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit-- gebunden (BFH-Beschluss vom 6. Februar 2009 IV B 125/08, BFH/NV 2009, 760, m.w.N.).
  • BFH, 21.07.1994 - IX B 78/94

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides - Räumung

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV B 57/10
    b) Die Entscheidung über einen Antrag auf AdV ergeht wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund des Prozessstoffs, der sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt (BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116).
  • BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07

    Einstweilige Rechtsschutzverfahren über Anerkennung von Verlusten aus Filmfonds

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV B 57/10
    Im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines AdV-Antrags durch das FG hat der BFH als Tatsachengericht grundsätzlich selbst die Befugnis und Pflicht zur Tatsachenfeststellung (BFH-Beschluss vom 6. November 2008 IV B 126/07, BFHE 223, 294, BStBl II 2009, 156, unter II.1.b der Gründe, m.w.N.).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV B 57/10
    Der Gesetzgeber darf allerdings für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (u.a. BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, unter C.I.2.b bb der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 23.08.2017 - VI R 70/15

    Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen -

    Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH, der der erkennende Senat folgt, setzt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG voraus, dass zu dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören, was nicht der Fall ist, wenn sich die Tätigkeit auf eine Sondernutzung (wie beispielsweise den Weinbau, vgl. § 13a Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG) beschränkt (BFH-Urteile vom 14. April 2011 IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336, m.w.N., und vom 13. Dezember 2012 IV R 51/10, BFHE 240, 65, BStBl II 2013, 857; BFH-Beschluss vom 14. April 2011 IV B 57/10, BFH/NV 2011, 1331).
  • BFH, 13.12.2012 - IV R 51/10

    Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

    b) Der erkennende Senat hat daraus geschlossen, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2011 IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14. April 2011 IV B 57/10, BFH/NV 2011, 1331).

    Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht, auch wenn der allein aus einer Sondernutzung folgende Gewinn nach § 13a Abs. 5 Satz 3 EStG mit einem pauschalen Zuschlag von 512 EUR abgegolten wäre (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1331).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2518/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2457/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2551/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.
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