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   BFH, 09.09.2005 - IV B 6/04   

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https://dejure.org/2005,7288
BFH, 09.09.2005 - IV B 6/04 (https://dejure.org/2005,7288)
BFH, Entscheidung vom 09.09.2005 - IV B 6/04 (https://dejure.org/2005,7288)
BFH, Entscheidung vom 09. September 2005 - IV B 6/04 (https://dejure.org/2005,7288)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 6b Abs. 3; ; EStG § 6b Abs. 7; ; FGO § 40 Abs. 2; ; FGO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsverletzung durch zu niedrigen Gewinnanteil

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 12.07.1990 - IV R 44/89

    Differenzierung zwischen der Versteuerung des Gewinns aus dem Verkauf des

    Auszug aus BFH, 09.09.2005 - IV B 6/04
    Während des Klageverfahrens wies der Berichterstatter den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. November 2003 telefonisch auf das Urteil des beschließenden Senats vom 12. Juli 1990 IV R 44/89 (BFH/NV 1991, 599) hin und ließ erkennen, dass die Frage der Gewinnübertragung im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zu entscheiden sei.

    Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf Terminsverlegung ab und stützte sich zur Begründung seines klageabweisenden Urteils auf das Urteil des Senats in BFH/NV 1991, 599, wonach über den Umfang der Übertragungsmöglichkeit einer Reinvestitionsrücklage gemäß § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf ein Reinvestitionsobjekt des Gesamthandsvermögens im Gewinnfeststellungsverfahren ungeachtet dessen zu entscheiden sei, dass ein höherer Gewinn beansprucht werde.

    Hiervon ist der Senat auch in seinem Urteil in BFH/NV 1991, 599 ohne weiteres ausgegangen.

    Gleichwohl wies der Berichterstatter den Prozessbevollmächtigten der Klägerin drei Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung telefonisch auf das Urteil des Senats in BFH/NV 1991, 599 hin.

  • BFH, 07.08.1979 - VIII R 153/77

    Zur schenkweisen Unterbeteiligung von Kindern an einer atypischen stillen

    Auszug aus BFH, 09.09.2005 - IV B 6/04
    Es ist daher auch anerkannt, dass ein Steuerpflichtiger bei einer einheitlichen Gewinnfeststellung durch einen zu niedrigen Gewinnanteil in seinen Rechten verletzt ist, wenn sich die Festsetzung in späteren Veranlagungszeiträumen zu seinen Ungunsten auswirken kann (BFH-Urteile vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181, m.w.N.; vom 27. Mai 1981 I R 123/77, BFHE 133, 412, BStBl II 1982, 211) oder wenn diese Feststellung eines zu niedrigen Gewinns die Folge eines Bilanzansatzes ist, der sich in vorhergehenden Veranlagungszeiträumen zuungunsten des Steuerpflichtigen ausgewirkt hat (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 VIII R 273/81, BFHE 143, 238, BStBl II 1985, 394).
  • BFH, 07.12.1990 - III B 102/90

    Aufhebung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Klägers

    Auszug aus BFH, 09.09.2005 - IV B 6/04
    Ob erhebliche Gründe für eine Verlegung oder Vertagung vorliegen, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab (s. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240).
  • BFH, 08.11.1989 - I R 174/86

    "Vorgründungsgesellschaft" und "Vorgesellschaft" im Körperschaftsteuerrecht

    Auszug aus BFH, 09.09.2005 - IV B 6/04
    a) Eine Klage mit dem Begehren, eine höhere Steuer festzusetzen ist zwar grundsätzlich unzulässig (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1989 I R 174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91, und vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362; BFH-Beschluss vom 14. März 2000 V B 187/99, BFH/NV 2000, 1252, Nr. 1 der Gründe).
  • BFH, 14.03.2000 - V B 187/99

    Öffentliche Zustellung

    Auszug aus BFH, 09.09.2005 - IV B 6/04
    a) Eine Klage mit dem Begehren, eine höhere Steuer festzusetzen ist zwar grundsätzlich unzulässig (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1989 I R 174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91, und vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362; BFH-Beschluss vom 14. März 2000 V B 187/99, BFH/NV 2000, 1252, Nr. 1 der Gründe).
  • BFH, 13.12.1984 - VIII R 273/81

    Erhaltungsaufwand - Gebäude - Vergrößerung durch Baumaßnahmen

    Auszug aus BFH, 09.09.2005 - IV B 6/04
    Es ist daher auch anerkannt, dass ein Steuerpflichtiger bei einer einheitlichen Gewinnfeststellung durch einen zu niedrigen Gewinnanteil in seinen Rechten verletzt ist, wenn sich die Festsetzung in späteren Veranlagungszeiträumen zu seinen Ungunsten auswirken kann (BFH-Urteile vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181, m.w.N.; vom 27. Mai 1981 I R 123/77, BFHE 133, 412, BStBl II 1982, 211) oder wenn diese Feststellung eines zu niedrigen Gewinns die Folge eines Bilanzansatzes ist, der sich in vorhergehenden Veranlagungszeiträumen zuungunsten des Steuerpflichtigen ausgewirkt hat (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 VIII R 273/81, BFHE 143, 238, BStBl II 1985, 394).
  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 58/92

    Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung durch

    Auszug aus BFH, 09.09.2005 - IV B 6/04
    a) Eine Klage mit dem Begehren, eine höhere Steuer festzusetzen ist zwar grundsätzlich unzulässig (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1989 I R 174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91, und vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362; BFH-Beschluss vom 14. März 2000 V B 187/99, BFH/NV 2000, 1252, Nr. 1 der Gründe).
  • BFH, 29.04.1992 - XI R 5/90

    Versagung der Zustimmung zur Revisionsrücknahme

    Auszug aus BFH, 09.09.2005 - IV B 6/04
    Danach kann eine Einkommensteuerveranlagung auch mit dem Ziel einer höheren Steuerfestsetzung angefochten werden, wenn die angesetzten Besteuerungsgrundlagen eine Bindung für andere Veranlagungen herbeiführen (s. nur BFH-Urteile vom 29. April 1992 XI R 5/90, BFHE 168, 161, BStBl II 1992, 969, und vom 10. Dezember 1992 IV R 17/92, BFHE 170, 145, BStBl II 1993, 344, m.w.N.).
  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Auszug aus BFH, 09.09.2005 - IV B 6/04
    Danach nämlich bezwecken die Vorschriften der §§ 179 Abs. 2 Satz 2 und 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977, in verfahrensrechtlich gestufter und abschichtender Weise die notwendigen Entscheidungen verbindlich vorzugeben, um auf dieser Grundlage die Folgebescheide erlassen zu können (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, zu C.3.b aa der Gründe).
  • BFH, 27.05.1981 - I R 123/77

    Zur Berechnung des Veräußerungsgewinns bei Übertragung eines Anteils am Betrieb

    Auszug aus BFH, 09.09.2005 - IV B 6/04
    Es ist daher auch anerkannt, dass ein Steuerpflichtiger bei einer einheitlichen Gewinnfeststellung durch einen zu niedrigen Gewinnanteil in seinen Rechten verletzt ist, wenn sich die Festsetzung in späteren Veranlagungszeiträumen zu seinen Ungunsten auswirken kann (BFH-Urteile vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181, m.w.N.; vom 27. Mai 1981 I R 123/77, BFHE 133, 412, BStBl II 1982, 211) oder wenn diese Feststellung eines zu niedrigen Gewinns die Folge eines Bilanzansatzes ist, der sich in vorhergehenden Veranlagungszeiträumen zuungunsten des Steuerpflichtigen ausgewirkt hat (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 VIII R 273/81, BFHE 143, 238, BStBl II 1985, 394).
  • BFH, 10.12.1992 - IV R 17/92

    Buchwert landschaftlicher Betriebsgebäude bei Wechsel der

  • BFH, 05.06.2014 - IV R 26/11

    Keine Rückstellung für die ausschließlich gesellschaftsvertraglich begründete

    Es ist anerkannt, dass ein Steuerpflichtiger durch eine zu niedrige Steuerfestsetzung oder durch eine zu niedrige Feststellung der Einkünfte gemäß § 40 Abs. 2 FGO in seinen Rechten verletzt sein kann, wenn die Festsetzung einer zu niedrigen Steuer oder die Feststellung zu niedriger Einkünfte Folge eines Bilanzansatzes ist, der sich in vorhergehenden Veranlagungszeiträumen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausgewirkt hat (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2006 I R 2/06, BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469; BFH-Beschluss vom 9. September 2005 IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22).
  • BFH, 16.12.2021 - IV R 7/19

    Ergänzungsbilanzgewinn als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; § 6b

    So ist ein Steuerpflichtiger durch einen zu niedrigen Gewinnanteil in einer Gewinnfeststellung dann in seinen Rechten verletzt, wenn sich dies in späteren Veranlagungszeiträumen zu seinen Ungunsten auswirken kann oder wenn die Feststellung eines zu niedrigen Gewinns Folge eines Bilanzansatzes ist, der sich in vorhergehenden Veranlagungszeiträumen bereits zulasten des Steuerpflichtigen ausgewirkt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 09.09.2005 - IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22, unter 1.a [Rz 10]; BFH-Urteile vom 24.10.2006 - I R 2/06, BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469, unter II.1.

    Einem Abzug kann danach etwa entgegenstehen, dass die Beteiligungsverhältnisse des Übertragenden an dem veräußernden Betrieb nicht denen am reinvestierenden Betrieb entsprechen und deshalb eine (vollständige) Übertragung nicht zulassen (zu solchen Konstellationen aus Sicht der Besteuerung des veräußernden Betriebs z.B. BFH-Urteile vom 12.07.1990 - IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599, und in BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 22).

    Er sieht in dem Gewinnfeststellungsbescheid für den reinvestierenden Betrieb lediglich insoweit einen Grundlagenbescheid für das Besteuerungsverfahren des veräußernden Betriebs, als im Besteuerungsverfahren für den reinvestierenden Betrieb mit bindender Wirkung "über den Umfang der Übertragungsmöglichkeit" entschieden werde, und beruft sich insoweit auf das BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 599 und auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 22.

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den Sachverhalten, die den von dem Kläger zitierten Entscheidungen in BFH/NV 1991, 599 und in BFH/NV 2006, 22 zugrunde lagen, und in denen dem Bescheid für den reinvestierenden Betrieb in gewissem Umfang Grundlagenfunktion für die Besteuerung des veräußernden Betriebs zugesprochen wurde.

  • BFH, 12.07.2023 - X R 14/21

    Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des

    In ausdrücklicher Anknüpfung an diese Entscheidung hat der IV. Senat des BFH im Beschluss vom 09.09.2005 - IV B 6/04 (BFH/NV 2006, 22, unter 1.a) ausgeführt, ein Kläger, der die Übertragung eines Rücklagenbetrags auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionsguts eines anderen Betriebs begehre, müsse im investierenden Betrieb die Feststellung eines höheren Gewinns --als Auswirkung der durch die Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringerten Absetzung für Abnutzung-- beantragen.

    cc) In seinem Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19 (BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 62 i.V.m. Rz 54) hat der IV. Senat dann ausdrücklich offengelassen, ob an den beiden vorstehend unter aa zitierten Entscheidungen (vom 12.07.1990 - IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599 und vom 09.09.2005 - IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22) noch festgehalten werden könne.

  • BFH, 29.04.2008 - I R 67/06

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei irrtümlicher Annahme einer Leistungspflicht -

    Soweit der BFH ausnahmsweise eine Rechtsverletzung in Fällen bejaht hat, in denen die Festsetzung der zu niedrigen Steuer die Folge eines Bilanzansatzes ist, der sich in vorhergehenden Veranlagungszeiträumen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausgewirkt hat (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 VIII R 273/81, BFHE 143, 238, BStBl II 1985, 394; BFH-Beschluss vom 9. September 2005 IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22; Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 I R 2/06, BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469), vermag dies ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr zu begründen, wenn der ungünstige Bilanzansatz aus dem früheren Veranlagungszeitraum unanfechtbar geworden ist.
  • BFH, 21.08.2013 - I B 60/12

    Minderung einer Rückstellung wegen künftiger Vorteile

    Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (BFH-Beschlüsse vom 9. September 2005 IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22; vom 28. Juni 2006 IV B 75/05, BFH/NV 2006, 2243; vom 22. April 2013 III B 109/12, BFH/NV 2013, 1129).
  • BFH, 01.06.2006 - IV B 200/04

    Entscheidung über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit erfordert im

    Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 9. September 2005 IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22, zu Nr. 1; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 26.05.2011 - 14 K 229/09

    Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für die Prüfung des Jahresabschlusses

    Danach kann eine Einkommensteuerveranlagung auch mit dem Ziel einer höheren Steuerfestsetzung angefochten werden, wenn die angesetzten Besteuerungsgrundlagen eine Bindung für andere Veranlagungen herbeiführen (BFH-Beschluss vom 9. September 2005 IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs daher auch anerkannt, dass ein Steuerpflichtiger bei einer einheitlichen Gewinnfeststellung durch einen zu niedrigeren Gewinnanteil in seinen Rechten verletzt ist, wenn sich die Festsetzung in späteren Veranlagungszeiträumen zu seinen Ungunsten auswirken kann oder wenn die Feststellung eines zu niedrigeren Gewinns die Folge eines Bilanzansatzes ist, der sich in vorhergehenden Veranlagungszeiträumen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausgewirkt hat (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2006 I R 2/06, BStBl II 2007, 469; BFH-Beschluss vom 9. September 2005 IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22; BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 VIII R 273/81, BStBl II 1985, 394).

  • BFH, 05.11.2009 - IV R 40/07

    Keine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach versäumter Beteiligung

    Allerdings kann die Beschwer auch in der einheitlichen Feststellung eines zu niedrigen Gewinns liegen, wenn sich diese in anderen Veranlagungszeiträumen zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1989 IX R 190/85, BFHE 159, 439, BStBl II 1990, 460; Senatsbeschluss vom 9. September 2005 IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 10. Aufl., § 350 Rz 5; von Beckerath in Beermann/Gosch, FGO § 40 Rz 218; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 40 Rz 97, jeweils m. w. N.).
  • FG München, 25.07.2017 - 5 K 3197/13

    Auflösung der Rücklage

    Die Entscheidungen des BFH vom 12. Juli 1990 (IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599) und vom 9. September 2005 (IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22) stehen dieser Auffassung nicht entgegen.
  • BFH, 28.06.2006 - IV B 75/05

    Häusliches Arbeitszimmer

    Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 9. September 2005 IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.).
  • BFH, 01.02.2007 - III B 165/05

    NZB: unterschiedliche Auslegung der "Scheinselbstständigkeit"; Divergenz

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2011 - 2 K 1903/09

    Veräußerung eines Kommanditanteils: Keine Angemessenheitsprüfung einer

  • BFH, 24.10.2006 - III S 4/06

    Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Tätigkeit; Divergenz

  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3955/09

    Keine Feststellung "finaler Verluste" in den Verlustentstehungsjahren

  • FG Hessen, 12.02.2014 - 11 K 1833/10

    Teilwertabschreibung auf Aktienoptionen im Umlaufvermögen

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