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   BFH, 26.08.2013 - IV B 62/13   

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https://dejure.org/2013,28435
BFH, 26.08.2013 - IV B 62/13 (https://dejure.org/2013,28435)
BFH, Entscheidung vom 26.08.2013 - IV B 62/13 (https://dejure.org/2013,28435)
BFH, Entscheidung vom 26. August 2013 - IV B 62/13 (https://dejure.org/2013,28435)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Beiladung eines ehemaligen Gesellschafters zum Klageverfahren eines anderen ehemaligen Gesellschafters gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid nur bei Selbstbetroffenheit i. S. des § 40 Abs. 2 FGO - Umfang des Klagebegehrens gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid

  • openjur.de

    Beiladung eines ehemaligen Gesellschafters zum Klageverfahren eines anderen ehemaligen Gesellschafters gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid nur bei Selbstbetroffenheit i.S. des § 40 Abs. 2 FGO; Umfang des Klagebegehrens gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid

  • Bundesfinanzhof

    AO § 157 Abs 2, AO § 179, AO § 180, FGO § 40 Abs 2, FGO § 48 Abs 1 Nr 3, FGO § 48 Abs 1 Nr 5, FGO § 60 Abs 3 S 1, FGO § 60 Abs 3 S 2
    Beiladung eines ehemaligen Gesellschafters zum Klageverfahren eines anderen ehemaligen Gesellschafters gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid nur bei Selbstbetroffenheit i.S. des § 40 Abs. 2 FGO - Umfang des Klagebegehrens gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid

  • Bundesfinanzhof

    Beiladung eines ehemaligen Gesellschafters zum Klageverfahren eines anderen ehemaligen Gesellschafters gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid nur bei Selbstbetroffenheit i.S. des § 40 Abs. 2 FGO - Umfang des Klagebegehrens gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 157 Abs 2 AO, § 179 AO, § 180 AO, § 40 Abs 2 FGO, § 48 Abs 1 Nr 3 FGO
    Beiladung eines ehemaligen Gesellschafters zum Klageverfahren eines anderen ehemaligen Gesellschafters gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid nur bei Selbstbetroffenheit i.S. des § 40 Abs. 2 FGO - Umfang des Klagebegehrens gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid

  • rewis.io

    Beiladung eines ehemaligen Gesellschafters zum Klageverfahren eines anderen ehemaligen Gesellschafters gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid nur bei Selbstbetroffenheit i.S. des § 40 Abs. 2 FGO - Umfang des Klagebegehrens gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 60 Abs. 3 S. 1
    Notwendige Beiladung eines Gesellschafters im Verfahren der einheitlichen gesonderten Gewinnfeststellung

  • datenbank.nwb.de

    Klagebefugnis bei Vollbeendigung einer KG; Beiladung eines ehemaligen Gesellschafters zum Klageverfahren eines anderen ehemaligen Gesellschafters; Umfang des Klagebegehrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid - und die Beiladung ehemaliger Gesellschafter

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Notwendige Beiladung eines Gesellschafters im Verfahren der einheitlichen gesonderten Gewinnfeststellung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08

    Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten

    Auszug aus BFH, 26.08.2013 - IV B 62/13
    Das gilt z.B. für Regelungen zur Qualifikation der Einkünfte, zum Vorliegen einer Mitunternehmerschaft, zur Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns (BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, m.w.N.).

    Der Feststellungsbescheid stellt sich daher als eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen dar, die --soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten-- auch als selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens in Betracht kommen und demgemäß einem eigenständigen prozessualen Schicksal unterliegen (BFH-Urteil in BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764).

    Welche Besteuerungsgrundlagen der Kläger mit seiner Klage angreift und damit zum Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht hat, ist durch Auslegung der Klageschrift oder der darin ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftstücke zu ermitteln (BFH-Urteile vom 20. Januar 1977 IV R 3/75, BFHE 122, 2, BStBl II 1977, 509, und in BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764).

  • BFH, 20.06.2012 - IV B 147/11

    Offensichtlich unzulässige Klage einer vollbeendeten KG gegen einen

    Auszug aus BFH, 26.08.2013 - IV B 62/13
    b) Eine notwendige Beiladung der nicht klagenden ehemaligen Gesellschafter (Beteiligten) ist allerdings nicht geboten, wenn sie steuerrechtlich von dem Ausgang des Rechtsstreits unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein können (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1120) oder wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist (BFH-Beschluss vom 20. Juni 2012 IV B 147/11, BFH/NV 2012, 1614, m.w.N.).

    Von einer gemäß § 60 Abs. 3 FGO i.V.m. § 48 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 FGO insoweit grundsätzlich notwendigen Beiladung der C als Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Gesellschafters B ist vorliegend deshalb abzusehen, weil die Klage hinsichtlich dieses Hilfsantrages offensichtlich unzulässig ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1614, m.w.N.).

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08

    Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt -

    Auszug aus BFH, 26.08.2013 - IV B 62/13
    Zu dem Klageverfahren eines ehemaligen Gesellschafters sind grundsätzlich alle gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugten ehemaligen Gesellschafter, die nicht selbst Klage erhoben haben, beizuladen, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits i.S. des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind (BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120, m.w.N.).

    b) Eine notwendige Beiladung der nicht klagenden ehemaligen Gesellschafter (Beteiligten) ist allerdings nicht geboten, wenn sie steuerrechtlich von dem Ausgang des Rechtsstreits unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein können (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1120) oder wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist (BFH-Beschluss vom 20. Juni 2012 IV B 147/11, BFH/NV 2012, 1614, m.w.N.).

  • BFH, 04.05.1999 - VIII B 94/98

    Vollbeendete PersG; Beiladung der ehemaligen Gesellschafter bei Streitigkeiten

    Auszug aus BFH, 26.08.2013 - IV B 62/13
    Deshalb müssen nach der Vollbeendigung einer Personengesellschaft die ehemaligen Gesellschafter einen die Zeit ihrer Mitgliedschaft betreffenden Gewinnfeststellungsbescheid selbständig angreifen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 2011 IV R 40/08, BFH/NV 2012, 393, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 VIII B 94/98, BFH/NV 1999, 1483).

    Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da die Entscheidung über die Beiladung in einem unselbständigen Zwischenverfahren ergeht (§ 143 Abs. 1 FGO) und die Kosten dieses Nebenverfahrens eine Einheit mit den Kosten des Klageverfahrens bilden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1483).

  • BFH, 20.01.1977 - IV R 3/75

    Bezeichnung des Streitgegenstandes - Klage - Einheitlicher

    Auszug aus BFH, 26.08.2013 - IV B 62/13
    Welche Besteuerungsgrundlagen der Kläger mit seiner Klage angreift und damit zum Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht hat, ist durch Auslegung der Klageschrift oder der darin ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftstücke zu ermitteln (BFH-Urteile vom 20. Januar 1977 IV R 3/75, BFHE 122, 2, BStBl II 1977, 509, und in BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764).
  • BFH, 19.07.2011 - IV R 40/08

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Auszug aus BFH, 26.08.2013 - IV B 62/13
    Deshalb müssen nach der Vollbeendigung einer Personengesellschaft die ehemaligen Gesellschafter einen die Zeit ihrer Mitgliedschaft betreffenden Gewinnfeststellungsbescheid selbständig angreifen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 2011 IV R 40/08, BFH/NV 2012, 393, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 VIII B 94/98, BFH/NV 1999, 1483).
  • BFH, 04.03.2015 - II R 1/14

    Keine Klagebefugnis eines zum Einspruchsverfahren einer GmbH hinzugezogenen

    Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung sind aber schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klage des Klägers wegen fehlender Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) offensichtlich unzulässig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. August 2013 IV B 62/13, BFH/NV 2013, 1940, Rz 14, und vom 7. Mai 2014 II B 117/13, BFH/NV 2014, 1232, Rz 23, je m.w.N.).
  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 1/14

    Vorzeitige Zahlung eines abgezinsten Kaufpreises für einen Mitunternehmeranteil -

    Diese ist von der Feststellung der Höhe des Sondergewinns des Klägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen (§ 60 Abs. 3 Satz 2 FGO, vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 2013 IV B 62/13, BFH/NV 2013, 1940, Rz 17 ff. zur Entbehrlichkeit der Beiladung beim Streit um höhere Sonderbetriebsausgaben).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 5 K 5287/16

    EStG 2009

    Er ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH vom 07.05.2009 (VIII B 11/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2009, 1447) der Auffassung, dass es ausreichend gewesen sei, nur diejenigen Gesellschafter beizuziehen, denen ebenfalls Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben zugerechnet worden seien, weil die übrigen Gesellschafter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von der Entscheidung betroffen seien, wie der BFH dies mit Beschluss vom 26.08.2013 (IV B 62/13, BFH/NV 2013, 1940) entschieden habe.

    Das gilt allerdings nur dann, wenn sie vom Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind (BFH, Beschluss vom 26.08.2013 - IV B 62/13, BFH/NV 2013, 1940 Rn. 13).

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 5 K 5294/16

    EStG 2009

    Er ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH vom 07.05.2009 (VIII B 11/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2009, 1447) der Auffassung, dass es ausreichend gewesen sei, nur diejenigen Gesellschafter beizuziehen, denen ebenfalls Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben zugerechnet worden seien, weil die übrigen Gesellschafter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von der Entscheidung betroffen seien, wie der BFH dies mit Beschluss vom 26.08.2013 (IV B 62/13, BFH/NV 2013, 1940) entschieden habe.

    Das gilt allerdings nur dann, wenn sie vom Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind (BFH, Beschluss vom 26.08.2013 - IV B 62/13, BFH/NV 2013, 1940 Rn. 13).

  • FG Hamburg, 18.10.2013 - 6 K 175/11

    Beginn und Ende einer Mitunternehmerschaft bei einer Schiffsgesellschaft, die zur

    Der Feststellungsbescheid stellt sich daher als eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen dar, die auch als selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens in Betracht kommen (BFH-Beschluss vom 26. August 2013 IV B 62/13, juris).
  • FG München, 30.01.2018 - 5 K 1588/15

    Privates Veräußerungsgeschäft

    Welche Besteuerungsgrundlagen ein Kläger mit seiner Klage angreift und damit zum Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht hat, ist durch Auslegung der Klageschrift oder der darin ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftstücke zu ermitteln (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 2013 IV B 62/13, BFH/NV 2013, 1940).
  • BFH, 29.01.2020 - VIII B 180/19

    Zur Beiladung im Restitutionsverfahren

    Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da die Entscheidung über die Beiladung in einem unselbständigen Zwischenverfahren ergeht (§ 143 Abs. 1 FGO) und die Kosten dieses Nebenverfahrens eine Einheit mit den Kosten des Klageverfahrens bilden (vgl. BFH-Beschluss vom 26.08.2013 - IV B 62/13, BFH/NV 2013, 1940, m.w.N.).
  • FG Münster, 04.07.2014 - 4 K 2898/12

    Veräußerung eines Anteils eines Mitunternehmeranteils

    Es handelt sich vielmehr um einen selbstständigen Bescheid, der einem eigenständigen prozessualen Schicksal unterliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 26.08.2013 IV B 62/13, BFH/NV 2013, 1940).
  • FG Münster, 21.03.2014 - 4 K 3707/11

    Ermittlungshandlung i.S.d. § 171 Abs. 3 S. 4 AO

    Es handelt sich vielmehr um einen selbstständigen Bescheid, der einem eigenständigen prozessualen Schicksal unterliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 26.8.2013 IV B 62/13, BFH/NV 2013, 1940).
  • FG München, 25.11.2014 - 2 K 935/11

    Schluss- oder Übertragungsbilanz i.S. des § 3 UmwStG als eigenständige Bilanz

    Die Feststellungsbeteiligten erlangen stattdessen die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO, soweit sie vom Feststellungsbescheid betroffen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 2013 IV B 62/13, BFH/NV 2013, 1940).
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