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   BFH, 31.07.2008 - IV B 73/07   

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https://dejure.org/2008,15033
BFH, 31.07.2008 - IV B 73/07 (https://dejure.org/2008,15033)
BFH, Entscheidung vom 31.07.2008 - IV B 73/07 (https://dejure.org/2008,15033)
BFH, Entscheidung vom 31. Juli 2008 - IV B 73/07 (https://dejure.org/2008,15033)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rechtsmittelfristen bei mehreren Bevollmächtigten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • Judicialis

    FGO § 56; ; FGO § 116 Abs. 2; ; FGO § 155; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 182 Abs. 2 Nr. 6

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 25.06.2002 - XI R 8/97

    Wiedereinsetzung; Beschwerdeeinlegung durch neuen Bevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 31.07.2008 - IV B 73/07
    Deshalb ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass der eine Prozessbevollmächtigte (hier: Y) den anderen (hier: X) über die erfolgte Zustellung unterrichten muss und das Unterlassen einer solchen Information ein dem Steuerpflichtigen zuzurechnendes Verschulden begründet (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO; z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2002 XI R 8/97, BFH/NV 2002, 1468; vom 28. Januar 2003 X B 84/02, BFH/NV 2003, 648, m.w.N.; BGH-Beschluss vom 10. April 2003 VII ZR 383/02, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2003, 2100).

    Demgemäß war auch X --zur Vermeidung eines Verschuldens i.S. von § 56 FGO-- dazu verpflichtet, sich über den Zeitpunkt der Zustellung an die Y zu unterrichten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 1991 IX B 46/90, BFH/NV 1991, 612; in BFH/NV 2002, 1468; BGH-Beschluss in NJW 2003, 2100).

  • BGH, 10.04.2003 - VII ZR 383/02

    Organisation der Fristenkontrolle bei Vertretung durch zwei Prozeßbevollmächtigte

    Auszug aus BFH, 31.07.2008 - IV B 73/07
    Deshalb ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass der eine Prozessbevollmächtigte (hier: Y) den anderen (hier: X) über die erfolgte Zustellung unterrichten muss und das Unterlassen einer solchen Information ein dem Steuerpflichtigen zuzurechnendes Verschulden begründet (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO; z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2002 XI R 8/97, BFH/NV 2002, 1468; vom 28. Januar 2003 X B 84/02, BFH/NV 2003, 648, m.w.N.; BGH-Beschluss vom 10. April 2003 VII ZR 383/02, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2003, 2100).

    Demgemäß war auch X --zur Vermeidung eines Verschuldens i.S. von § 56 FGO-- dazu verpflichtet, sich über den Zeitpunkt der Zustellung an die Y zu unterrichten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 1991 IX B 46/90, BFH/NV 1991, 612; in BFH/NV 2002, 1468; BGH-Beschluss in NJW 2003, 2100).

  • BFH, 22.10.1986 - II R 88/86

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsfrist

    Auszug aus BFH, 31.07.2008 - IV B 73/07
    Da bei Bestellung mehrerer Bevollmächtigter die Rechtsmittelfristen nach der zuerst vorgenommenen Zustellung zu bestimmen sind (§ 84 ZPO; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 1986 II R 88/86, BFH/NV 1988, 371; vom 28. April 2004 VII B 29/04, juris; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 8. März 2004 II ZB 21/03, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2004, 865; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 108, m.w.N.), ist im Streitfall die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am Freitag, dem 8. Juni 2007, abgelaufen (§ 54 FGO i.V.m. §§ 186, 187, 188 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--).
  • BFH, 20.01.2003 - VI B 138/02

    Zustellung an Prozessbevollmächtigte

    Auszug aus BFH, 31.07.2008 - IV B 73/07
    Zudem wurde sie durch Steuerberater Z. in der mündlichen Verhandlung vertreten (zur Bestellung i.S. von § 62 Abs. 3 Satz 4 FGO a.F. und § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO n.F. vgl. BFH-Beschluss vom 20. Januar 2003 VI B 138/02, BFH/NV 2003, 788) und ist im Rubrum des vorinstanzlichen Urteils als Prozessbevollmächtigte zu 2. ausgewiesen.
  • BFH, 28.04.2004 - VII B 29/04

    Zustellung des Urt. an mehrere Vertreter zu verschiedenen Zeitpunkten

    Auszug aus BFH, 31.07.2008 - IV B 73/07
    Da bei Bestellung mehrerer Bevollmächtigter die Rechtsmittelfristen nach der zuerst vorgenommenen Zustellung zu bestimmen sind (§ 84 ZPO; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 1986 II R 88/86, BFH/NV 1988, 371; vom 28. April 2004 VII B 29/04, juris; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 8. März 2004 II ZB 21/03, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2004, 865; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 108, m.w.N.), ist im Streitfall die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am Freitag, dem 8. Juni 2007, abgelaufen (§ 54 FGO i.V.m. §§ 186, 187, 188 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--).
  • BGH, 08.03.2004 - II ZB 21/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BFH, 31.07.2008 - IV B 73/07
    Da bei Bestellung mehrerer Bevollmächtigter die Rechtsmittelfristen nach der zuerst vorgenommenen Zustellung zu bestimmen sind (§ 84 ZPO; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 1986 II R 88/86, BFH/NV 1988, 371; vom 28. April 2004 VII B 29/04, juris; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 8. März 2004 II ZB 21/03, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2004, 865; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 108, m.w.N.), ist im Streitfall die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am Freitag, dem 8. Juni 2007, abgelaufen (§ 54 FGO i.V.m. §§ 186, 187, 188 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--).
  • BFH, 28.01.1991 - IX B 46/90

    Beginn einer neuer Rechtsmittelfrist durch spätere Zustellung eines Urteils an

    Auszug aus BFH, 31.07.2008 - IV B 73/07
    Demgemäß war auch X --zur Vermeidung eines Verschuldens i.S. von § 56 FGO-- dazu verpflichtet, sich über den Zeitpunkt der Zustellung an die Y zu unterrichten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 1991 IX B 46/90, BFH/NV 1991, 612; in BFH/NV 2002, 1468; BGH-Beschluss in NJW 2003, 2100).
  • BFH, 28.01.2003 - X B 84/02

    Mehrere Prozessbevollmächtigte; Beginn der Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BFH, 31.07.2008 - IV B 73/07
    Deshalb ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass der eine Prozessbevollmächtigte (hier: Y) den anderen (hier: X) über die erfolgte Zustellung unterrichten muss und das Unterlassen einer solchen Information ein dem Steuerpflichtigen zuzurechnendes Verschulden begründet (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO; z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2002 XI R 8/97, BFH/NV 2002, 1468; vom 28. Januar 2003 X B 84/02, BFH/NV 2003, 648, m.w.N.; BGH-Beschluss vom 10. April 2003 VII ZR 383/02, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2003, 2100).
  • BGH, 24.09.2019 - XI ZR 451/17

    Auslegung von Unterschriften in einer Berufungsschrift oder einer

    Befindet sich unter einer Berufungsschrift oder einer Berufungsbegründungsschrift neben der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten mit dem Zusatz "i.V." eine weitere Unterschrift einer nicht postulationsfähigen Rechtsanwaltsfachangestellten ebenfalls mit dem Zusatz "i.V.", ist dies nicht dahin zu verstehen, der "i.V." zeichnende Rechtsanwalt habe entgegen § 84 Satz 2 ZPO gesetzwidrig als Gesamtvertreter mit der Rechtsanwaltsfachangestellten Berufung für die Partei einlegen oder diese Berufung begründen wollen (Fortführung von BFH, Beschluss vom 31. Juli 2008 - IV B 73/07, juris Rn. 5).

    Da § 84 Satz 2 ZPO für die Prozessvollmacht eine nach außen wirksame Anordnung der Gesamtvertretung ausschließt (BFH, Beschluss vom 31. Juli 2008 - IV B 73/07, juris Rn. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. März 2019 - VI ZR 277/18, NJW 2019, 2397 Rn. 20) und der "i.V." zeichnende Rechtsanwalt erkennbar als Prozessbevollmächtigter handelt, ist das Hinzufügen einer weiteren Unterschrift einer nicht postulationsfähigen Rechtsanwaltsfachangestellten mit dem Zusatz "i.V." unter einer Berufungsschrift und einer Berufungsbegründungsschrift nicht so zu verstehen, der postulationsfähige Rechtsanwalt habe gesetzwidrig als Gesamtvertreter mit der Rechtsanwaltsfachangestellten Berufung für die Kläger einlegen und diese Berufung begründen wollen.

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2016 - 13 K 2290/14

    Ermessensfehler bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden - Keine Wiedereinsetzung

    Hierbei kann zunächst dahinstehen, ob der Umstand, dass der Bescheid trotz der vorgelegten Prozessvollmacht zunächst nur den Klägern persönlich erfolgreich bekannt gegeben wurde und nicht auch dem Prozessbevollmächtigten, im vorliegenden Fall wegen eines durch den Beklagten erregten Irrtums die Annahme eines schuldlosen Fristversäumnisses rechtfertigen kann (so FG Hamburg, Urteil vom 22. August 2006 5 K 199/05, EFG 2007, 370), oder ob dies, wie es von der Rechtsprechung jedenfalls für die Fälle mehrerer Prozessbevollmächtigter angenommen wird, nicht der Fall ist, da zwischen den Klägern und ihrem Prozessbevollmächtigten im Falle des Ergehens von Steuerbescheiden eine gegenseitige Informations- und Abstimmungspflicht besteht, deren Nichteinhaltung grundsätzlich ein Verschulden begründet, das die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausschließt (BFH, Beschlüsse vom 28. Januar 1991 IX B 46/90, BFH/NV 1991, 612; vom 28. Januar 2003, X B 84/02, BFH/NV 2003, 648; vom 31. Juli 2008 IV B 73/07, juris).
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