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   BFH, 16.02.2001 - IV B 74/00   

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https://dejure.org/2001,9562
BFH, 16.02.2001 - IV B 74/00 (https://dejure.org/2001,9562)
BFH, Entscheidung vom 16.02.2001 - IV B 74/00 (https://dejure.org/2001,9562)
BFH, Entscheidung vom 16. Februar 2001 - IV B 74/00 (https://dejure.org/2001,9562)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Betriebsprüfungsanordnung - Rechtmäßigkeit - Zahnarztpraxis - Betriebsgröße - Nichtzulassungsbeschwerde - Vollziehung - Festsetzungsfrist - Ablaufhemmung

  • Judicialis

    BpO § 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; AO 1977 § 171 Abs. 4; ; AO 1977 § 194; ; AO 1977 § 193 Abs. 1; ; AO 1977 § 195

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.01.1989 - X R 158/87

    Örtliche Zuständigkeit - Übergang der Zuständigkeit - Bekanntwerden von Umständen

    Auszug aus BFH, 16.02.2001 - IV B 74/00
    Wer durch Anfechtung und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung oder der Festlegung des Prüfungsbeginns bewirkt, dass die Prüfung nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt beginnt, muss --wenn die Prüfungsanordnung und die Festlegung des Prüfungsbeginns rechtmäßig sind-- demjenigen gleichgestellt werden, der die Verschiebung der Prüfung beantragt (BFH-Urteile vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483, und vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4).

    Der Aussetzungsantrag schließt das Begehren ein, den Beginn der Außenprüfung hinauszuschieben, bis über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte entschieden ist (BFH in BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483).

  • BFH, 21.06.1994 - VIII R 54/92

    Für den zeitlichen Umfang einer Außenprüfung ist die Einordnung des zu prüfenden

    Auszug aus BFH, 16.02.2001 - IV B 74/00
    Durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juni 1994 VIII R 54/92, BFHE 174, 397, BStBl II 1994, 678) ist geklärt, dass die Finanzverwaltung berechtigt ist, die Einteilung der Betriebe in Größenklassen nach den an bestimmten Stichtagen gegebenen Merkmalen vorzunehmen.
  • BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95

    Ablaufhemmung nach Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 16.02.2001 - IV B 74/00
    Wer durch Anfechtung und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung oder der Festlegung des Prüfungsbeginns bewirkt, dass die Prüfung nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt beginnt, muss --wenn die Prüfungsanordnung und die Festlegung des Prüfungsbeginns rechtmäßig sind-- demjenigen gleichgestellt werden, der die Verschiebung der Prüfung beantragt (BFH-Urteile vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483, und vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4).
  • BFH, 11.10.1983 - VIII R 11/82

    Beginn der Betriebsprüfung - Personengesellschaft - Hemmung der Verjährung

    Auszug aus BFH, 16.02.2001 - IV B 74/00
    Das wäre umso notwendiger gewesen, als der BFH in seinem Urteil vom 11. Oktober 1983 VIII R 11/82 (BFHE 139, 496, BStBl II 1984, 125, Nr. 2 der Gründe) auch einen nur mündlich gestellten Antrag für geeignet gehalten hat, den Ablauf der Festsetzungsfrist zu hemmen.
  • BFH, 23.07.1985 - VIII R 48/85

    Eine Außenprüfung kann sich auch auf Steueransprüche erstrecken, die

    Auszug aus BFH, 16.02.2001 - IV B 74/00
    Dem Erlass einer Prüfungsanordnung steht es nicht entgegen, dass die Steueransprüche, die überprüft werden sollen, möglicherweise verjährt sind (BFH-Urteil vom 23. Juli 1985 VIII R 48/85, BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433).
  • BFH, 19.05.2016 - X R 14/15

    Ablaufhemmung nach Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung

    So genügt auch eine mündlich geäußerte Bitte, den Prüfungsbeginn hinauszuschieben, sofern sie erkennbar darauf abzielt, die Prüfung möge zu dem beabsichtigten Zeitpunkt unterbleiben und zu einem späteren Termin durchgeführt werden (BFH-Entscheidungen vom 11. Oktober 1983 VIII R 11/82, BFHE 139, 496, BStBl II 1984, 125, unter 2.; vom 16. Februar 2001 IV B 74/00, BFH/NV 2001, 1009, unter 2.b, und vom 11. Mai 2011 VIII B 70/10, BFH/NV 2011, 1475, Rz 5).
  • FG Münster, 26.03.2010 - 4 K 3303/08

    Voraussetzungen für die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs.

    Vielmehr greift die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO auch dann ein, wenn die Finanzbehörde den Prüfungsbeginn aufgrund eines - bei ihr oder beim Finanzgericht gestellten - Aussetzungsantrags verschiebt, ohne dass eine formelle Entscheidung über den Aussetzungsantrag gefallen ist (BFH-Beschluss vom 16.02.2001 IV B 74/00, BFH/NV 2001, 1009).

    Deshalb muss der Steuerpflichtige, der die Prüfungsanordnung anficht und deren Aussetzung beantragt, demjenigen gleichgestellt werden, der allein die Verschiebung der Prüfung beantragt (BFH-Beschlüsse vom 16.02.2001 IV B 74/00, BFH/NV 2001, 1009; vom 15.05.2007 I B 10/07, BFH/NV 2007, 1624; BFH-Urteil vom 17.06.1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4; für eine jedenfalls analoge Anwendung von § 171 Abs. 4 AO Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rdnr. 38 a).

    Unerheblich ist, dass der Beklagte jenen zweiten Aussetzungsantrag nicht formell beschieden hat (vgl. BFH in BFH/NV 2001, 1009; FG Köln in EFG 2008, 1262; Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rdnr. 38 a; Hartmann in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 171 AO Rdnr. 40).

    Es entspricht höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen, dass eine förmliche Bescheidung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung nicht erforderlich ist, um dennoch von einem konkludent mitbeantragten Prüfungsaufschub i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO auszugehen (BFH in BFH/NV 2001, 1009).

  • BFH, 07.02.2002 - IV R 9/01

    Anschlußprüfung - Großbetrieb - Sachgerechte Ermessenserwägung - Einteilung in

    Dieser Rechtsprechung ist der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 16. Februar 2001 IV B 74/00 (BFH/NV 2001, 1009) gefolgt und sieht auch im Streitfall keinen Anlass davon abzuweichen.
  • FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11

    Liebhaberei bei Sportanlage

    So genügt auch eine mündlich geäußerte Bitte, den Prüfungsbeginn hinauszuschieben, sofern sie erkennbar darauf abzielt, die Prüfung möge zu dem beabsichtigten Zeitpunkt unterbleiben und zu einem späteren Termin durchgeführt werden (BFH-Entscheidungen vom 11. Oktober 1983 VIII R 11/82, BFHE 139, 496, BStBl II 1984, 125, unter 2.; vom 16. Februar 2001 IV B 74/00, BFH/NV 2001, 1009, unter 2.b, und vom 11. Mai 2011 VIII B 70/10, BFH/NV 2011, 1475, Rz 5).
  • FG Köln, 17.04.2008 - 10 K 43/05

    Erfordernis eines Antrages bei der Ablaufhemmung nach § 117 Abs. 4 Abgabenordnung

    Deshalb muss der Steuerpflichtige, der die Prüfungsanordnung anficht und deren Aussetzung beantragt, demjenigen gleichgestellt werden, der die Verschiebung der Prüfung beantragt (BFH-Beschluss vom 16. Februar 2001 IV B 74/00, BFH/NV 2001, 1009, BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485 , BStBl II 1999, 4; Klein/Rüsken, AO 1977 8.
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