Rechtsprechung
BFH, 27.05.2005 - IV B 76/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative; ; EStG § 34; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; ; EStG § 34 Abs. 3 a.F.; ; EigZulG § 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 34 Abs. 1, 2; FGO § 115 Abs. 2
Freiberufler: Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit keine außerordentliche Einkünfte - datenbank.nwb.de
Berufsübliches Honorar eines Freiberuflers für eine mehrjährige Tätigkeit keine außerordentliche Einkünfte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 25.02.2003 - 8 K 762/02
- BFH, 27.05.2005 - IV B 76/03
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05
Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine …
Außer in diesen Fällen liegen außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch dann vor, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 44/03, BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276; aus jüngerer Zeit Senatsbeschluss vom 27. Mai 2005 IV B 76/03, BFH/NV 2005, 1788).Dies zeigt die Übernahme der Tatbestandsmerkmale "Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten" und die ausdrückliche Zuordnung zu den außerordentlichen Einkünften durch die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1788; s. weiter Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 34 EStG Anm. 60 und 65;… Schmidt/Seeger, EStG, 25. Aufl., § 34 Rz. 38 und 47;… Sieker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rdnr. A 87 ff. und B 129 ff.;… Offerhaus in Festschrift für Kruse, S. 405, S. 409;… im Ergebnis auch Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz. 67 f. und 59 f.).
b) Bei der Zahlung der Kassenärztlichen Vereinigung an den Kläger handelt es sich aber auch nicht um eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1788).
- BFH, 18.12.2007 - VI R 62/05
Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen auch nach Neufassung des § 34 EStG …
Aus der Übernahme der Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 3 EStG a.F. und der ausdrücklichen Zuordnung zu den außerordentlichen Einkünften in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ergibt sich, dass die Neuregelung der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nicht von der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale abweichen sollte (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180; Beschluss vom 27. Mai 2005 IV B 76/03, BFH/NV 2005, 1788). - FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03
Nachzahlung der kassenärztlichen Vereinigung als steuerlich begünstigte Vergütung …
So hat der 11. Senat des BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung für die Vorgängerregelung des § 34 Abs. 3 EStG aF sowie der 4. Senat des BFH für die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nF entschieden, dass außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit auch dann vorliegen, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung gezahlt wird (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004, XI R 44/03, BStBl II 2005, 276 und BFH-Beschluss vom 27. Mai 2005, IV B 76/03, nv, juris).
- BFH, 08.02.2007 - IV B 138/05
Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsfähigkeit
Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2005 IV B 76/03, BFH/NV 2005, 1788). - FG Niedersachsen, 20.07.2006 - 14 K 75/03
Tarifbegünstigung bei Honorarnachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung an …
Derartige ungewöhnliche, einmalige Einkünfte liegen nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn der Steuerpflichtige sich über mehrere Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2005 IV B 76/03, BFH-NV 2005, 1788). - FG Sachsen, 22.06.2011 - 2 K 1510/05
Erfolgshonorar eines Rechtsanwalts in einem wegen Enteignungen in der NS-Zeit …
Ein solches Honorar ist nicht den außerordentlichen, sondern den übrigen Einkünften zuzuordnen, weil der Freiberufler typischerweise der Höhe nach schwankende Einnahmen und damit auch Einkünfte erzielt, für die sich der nach der Vorschrift gewollte Tarifausgleich in anderer Weise vollzieht (…Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Februar 1993, a.a.O. und Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai 2005, BFH/NV 2005, 1788 ).