Rechtsprechung
   BFH, 25.08.1986 - IV B 76/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,119
BFH, 25.08.1986 - IV B 76/86 (https://dejure.org/1986,119)
BFH, Entscheidung vom 25.08.1986 - IV B 76/86 (https://dejure.org/1986,119)
BFH, Entscheidung vom 25. August 1986 - IV B 76/86 (https://dejure.org/1986,119)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,119) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 160, 90 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Domizilgesellschaft - Mitwirkungspflicht - Ausland - Empfänger - Ausland - Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) §§ 160, 90 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Empfänger von Ausgaben bei zwischengeschalteter ausländischer Domizilgesellschaft; erhöhte Mitwirkungspflicht bei Einschaltung einer ausländischen Domizilgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 149, 381
  • NJW 1988, 1479
  • BB 1987, 1238
  • BStBl II 1987, 481
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (77)

  • BFH, 24.06.1997 - VIII R 9/96

    Schätzung von Betriebsausgaben und Empfängerbenennung

    Der zweite Schritt besteht darin, zu prüfen, ob die Hinzurechnungen dem Grunde und der Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechen (z. B. BFH-Urteile vom 25. August 1986 IV B 76/86, BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481; vom 9. August 1989 IR 66/86, BFHE 158, 7, BStBl II 1989, 995; vom 15. März 1995 I R 46/94, BFHE 178, 99, BStBl II 1996, 51, und vom 15. Mai 1996 X R 99/92, BFH/NV 1996, 891).

    Werden Personen zwischengeschaltet, die die vereinbarten Leistungen nicht selbst erbringen können oder aus anderen Gründen die Aufträge weitergeleitet haben, so sind nicht die Mittelsmänner Empfänger, sondern die Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind (BFH-Urteile vom 8. Februar 1972 VIII R 41/66, BFHE 104, 502, BStBl II 1972, 442; in BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481 , und vom 30. August 1995 I R 126/94, BFH/NV 1996, 267).

  • BFH, 10.11.1998 - I R 108/97

    Empfängernachweis bei Zahlungen an Domizilgesellschaften

    Leistet ein Steuerpflichtiger Zahlungen an eine in Liechtenstein ansässige Domizilgesellschaft für Leistungen, die diese mangels eigenen fach- und branchenkundigen Personals nicht selbst erbringen kann, so ist Empfänger i.S. des § 160 AO 1977 nicht die Domizilgesellschaft, sondern derjenige, an den diese die Gelder weiter geleitet hat (Anschluß an BFH-Beschluß vom 25. August 1986 IV B 76/86, BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481).

    Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen unmittelbar entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die ausbedungenen Leistungen nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, so ist sie nicht Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, so daß die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. August 1995 I R 126/94, BFH/NV 1996, 267; BFH-Beschluß vom 25. August 1986 IV B 76/86, BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481; BFH-Urteil vom 19. Januar 1994 I R 40/92, BFH/NV 1995, 181).

    Als hinter einer Domizilgesellschaft stehende Personen, an die die Gelder letztlich gelangten, kommen die Anteilseigner (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Juni 1994 X R 73/91, BFH/NV 1995, 2; vom 5. November 1992 I R 8/91, BFH/NV 1994, 357), aber auch die Auftragnehmer der ausländischen Domizilgesellschaft in Betracht (vgl. BFH in BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481; BFH/NV 1996, 267).

  • FG Niedersachsen, 09.11.1995 - XIV 161/90

    Berücksichtigung von Betriebsausgaben bei ungenauer Benennung des

    Sodann muß es, falls der Empfänger nicht genau benannt wird, entscheiden, ob und inwieweit es abweichend von der Regel dennoch die Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt (sog. zweite Stufe der Ermessensausübung; siehe BFH-Beschluß vom 25.08.1986 IV B 76/86, BStBl II 1987, 481).

    Bei Auslandssachverhalten ist der Steuerpflichtige in weitergehendem Maße gemäß § 90 Abs. 2 AO verpflichtet, beweiskräftige Unterlagen zu Person und Anschrift des Zahlungsempfängers zu beschaffen und vorzulegen (BFH-Beschluß IV B 76/86, a.a.O.).

    Bezieht sich das Benennungsverlangen auf Zahlungen an eine dieser Domizilgesellschaften, muß der Steuerpflichtige daher nicht nur Firma und Anschrift der Domizilgesellschaft, sondern auch die Namen und Anschriften der an der Gesellschaft beteiligten Personen angeben (siehe BFH-Beschluß IV B 76/86, a.a.O.; vom 24.03.1987 I B 156/86, BFH-NV 1988, 209; n.v. BFH-Urteil vom 05.11.1992 I R 8/91, Tenor in BFH-NV 1994, Heft 6 Vorseite veröffentlicht).

    Sie belegen nur das Vorhandensein von formalen Rechtsbeziehungen zwischen den Klägern und der Anstalt, sagen aber angesichts der vom BfF festgestellten, gegen einen eigenen Geschäftsbetrieb der Anstalt sprechenden Umstände nichts darüber aus, wer die vertraglichen Leistungen tatsächlich erbracht hat (vgl. hierzu auch BFH-Beschluß IV B 76/86, a.a.O.).

    Zwar kamen die Zahlungen dem äußeren Anschein nach einer Anstalt liechtensteinischen Rechts zugute; da es sich hier jedoch um eine Domizilgesellschaft handelt, waren die Kläger gehalten, die hinter der Anstalt stehenden Personen zu benennen, die den wirtschaftlichen Wert der Leistungen erhalten haben (BFH-Beschluß IV B 76/86, a.a.O.).

    Insoweit steht fest, daß das Benennungsverlangen auch dann gestellt werden darf, wenn der Steuerpflichtige den Empfänger nicht bezeichnen kann, weil ihm bei Auszahlung des Geldes dessen Name und Anschrift unbekannt waren (vgl. BFH-Beschluß IV B 76/86, a.a.O.).

    Dies gilt umsomehr für Auslandssachverhalte, in denen der Steuerpflichtige nach § 90 Abs. 2 AO in erhöhtem Maße zur Erbringung von Nachweisen und zur Beschaffung und Vorlegung von Beweismitteln verpflichtet ist (BFH-Beschluß IV B 76/86, a.a.O.).

    Insbesondere steht auch nicht fest, ob die strittigen Zahlungen tatsächlich an einen Ausländer gelangt und dort auch verblieben sind, und ob dieser im Inland mit diesen Einnahmen nicht steuerpflichtig ist (BFH-Beschluß IV B 76/86, a.a.O.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht