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   BFH, 21.05.2010 - IV B 88/09   

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BFH, 21.05.2010 - IV B 88/09 (https://dejure.org/2010,6116)
BFH, Entscheidung vom 21.05.2010 - IV B 88/09 (https://dejure.org/2010,6116)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 2010 - IV B 88/09 (https://dejure.org/2010,6116)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung - Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen - Vorrang des Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen

  • openjur.de

    Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung; Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen; Vorrang des Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen

  • Bundesfinanzhof

    AO § 363 Abs 2 S 2, AO § 367 Abs 2 S 2, FGO § 69 Abs 3 S 1, FGO § 69 Abs 2 S 2, EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 4a, EStG § 52 Abs 11 S 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 100 Abs 1, AO § 367 Abs 2a
    Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung - Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen - Vorrang des Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen

  • Bundesfinanzhof

    Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung - Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen - Vorrang des Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 363 Abs 2 S 2 AO, § 367 Abs 2 S 2 AO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 4 Abs 4 EStG 2002
    Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung - Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen - Vorrang des Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 363 Abs 2 S 2 AO, § 367 Abs 2 S 2 AO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 4 Abs 4 EStG 2002
    Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung - Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen - Vorrang des Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen

  • rewis.io

    Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung - Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen - Vorrang des Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen

  • ra.de
  • rewis.io

    Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung - Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen - Vorrang des Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4a
    Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetzes ( EStG )

  • datenbank.nwb.de

    Ernstliche Zweifel an der Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung; Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetzes (EStG)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus BFH, 21.05.2010 - IV B 88/09
    Zwar hat der VIII. Senat des BFH auch hinsichtlich einer AdV wegen der rückwirkenden Regelung in § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 zu Über- und Unterentnahmen i.S. von § 4 Abs. 4a EStG darauf hingewiesen, dass der Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes bei ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Rechtsnorm ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich mache (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 780; allgemein zum Erfordernis eines berechtigten Interesses des Antragstellers auch z.B. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2003 IV B 47/03, BFHE 202, 346, BStBl II 2003, 661, und BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFH/NV 2010, 1033, jeweils m.w.N.).

    Allerdings hat der BFH in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen, in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1033, m.w.N.).

    Hierzu zählt auch der Fall, dass der BFH die vom Antragsteller als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1033, m.w.N.).

    Auch wenn bei der Abwägung grundsätzlich das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1033, m.w.N.), so haben sich doch auch in dieser Fallvariante verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm so weit verdichtet, dass es regelmäßig gerechtfertigt ist, dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen Vorrang vor den öffentlichen Interessen einzuräumen.

  • BFH, 15.01.2004 - VIII B 253/03

    Über- und Unterentnahmen i.S. von § 4 Abs. 4 a EStG - keine AdV wegen Rückwirkung

    Auszug aus BFH, 21.05.2010 - IV B 88/09
    Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts mit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Bescheid zugrunde liegenden Norm begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Januar 2004 VIII B 253/03, BFH/NV 2004, 780, m.w.N.).

    Dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob die steuerschädliche Überentnahme i.S. von § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601) im ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr stets von einem Jahresanfangsbestand von 0 DM aus zu ermitteln ist, hat der BFH bereits mit Beschluss vom 6. Februar 2002 VIII B 82/01 (BFH/NV 2002, 647) ausgeführt (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 780; BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 2267).

    So hat der VIII. Senat des BFH offen gelassen, ob gegen diese Regelung unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 780).

    Zwar hat der VIII. Senat des BFH auch hinsichtlich einer AdV wegen der rückwirkenden Regelung in § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 zu Über- und Unterentnahmen i.S. von § 4 Abs. 4a EStG darauf hingewiesen, dass der Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes bei ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Rechtsnorm ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich mache (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 780; allgemein zum Erfordernis eines berechtigten Interesses des Antragstellers auch z.B. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2003 IV B 47/03, BFHE 202, 346, BStBl II 2003, 661, und BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFH/NV 2010, 1033, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 09.05.2012 - X R 30/06
    Auszug aus BFH, 21.05.2010 - IV B 88/09
    Soweit sich die Antragstellerin gegen die Nichtberücksichtigung von zum 1. Januar 1999 bestehenden Unterentnahmen gewandt hatte, wurde das Einspruchsverfahren im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren X R 30/06 gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zum Ruhen gebracht.

    Unter Berücksichtigung dessen, dass das Einspruchsverfahren hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung von Unterentnahmen vor dem 1. Januar 1999 im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren X R 30/06 nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruht, hält die Auffassung der Vorinstanz summarischer Prüfung stand, dass bei sachgerechter Behandlung des Streitfalles nicht über eine Korrektur des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG zu entscheiden ist, solange die Vorfrage, ob Unterentnahmen bis zum 1. Januar 1999 zu berücksichtigen sind, nicht beantwortet ist und sich bei Bejahung dieser Frage weitere mögliche Streitfragen der Korrektur des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG nicht mehr stellen.

    Das auch vom FA berücksichtigte, beim BFH anhängige Verfahren X R 30/06, in dem die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum 2001 wegen getätigter Überentnahmen, die Auslegung und Anwendung des § 52 Abs. 11 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 hinsichtlich zu berücksichtigender Unter- und Überentnahmen der Vorjahre und die Frage einer verfassungswidrigen Rückwirkung sowie eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) im Streit ist, ruht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den --Fragen der Rückwirkung (anderer) steuerrechtlicher Normen betreffenden-- Verfahren 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 (BFH-Beschluss vom 15. September 2009 X R 30/06, nicht veröffentlicht); in gleicher Weise ruht auch das Verfahren X R 44/07, in dem ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a EStG (dort für das Jahr 2000) im Streit ist (BFH-Beschluss vom 20. Juli 2009 X R 44/07, nicht veröffentlicht).

    Dieser Fallgruppe vergleichbar ist die Situation, dass ein beim BFH anhängiges Verfahren, das --wie hier das auch vom FA in den Blick genommene Verfahren X R 30/06-- für die Beantwortung von Rechtsfragen vorgreiflich ist, im Hinblick auf mehrere beim BVerfG anhängige Verfahren der konkreten Normenkontrolle ruht.

  • BFH, 21.09.2005 - X R 47/03

    Ermittlung von nichtabziehbaren Schuldzinsen; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs.

    Auszug aus BFH, 21.05.2010 - IV B 88/09
    Zwar ist die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen vorrangig vor deren Nichtabziehbarkeit nach § 4 Abs. 4a EStG zu prüfen (vgl. zur zweistufigen Prüfung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs z.B. BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 47/03, BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504, und vom 1. August 2007 XI R 26/05, BFH/NV 2007, 2267, m.w.N.).

    Deshalb blieb die Teil-Einspruchsentscheidung nicht auf die erste Stufe der genannten Prüfung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504) beschränkt.

    Der X. Senat des BFH hat sich dahin geäußert, dass § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 jedenfalls in den Wirtschaftsjahren 1999 und 2000 eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen beinhalte, sofern Über- und Unterentnahmen in Wirtschaftsjahren, die vor dem Jahr 1999 geendet haben, den Abzug von Schuldzinsen ab dem Jahr 1999 nicht beeinflussten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504); allerdings greift die Vorschrift nach Auffassung des X. Senats hinsichtlich der Berücksichtigung eines Unterentnahmevortrags aus der Zeit vor 1999 erst ab dem Veranlagungszeitraum 2001.

  • BFH, 01.08.2007 - XI R 26/05

    Überentnahmen; Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

    Auszug aus BFH, 21.05.2010 - IV B 88/09
    Zwar ist die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen vorrangig vor deren Nichtabziehbarkeit nach § 4 Abs. 4a EStG zu prüfen (vgl. zur zweistufigen Prüfung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs z.B. BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 47/03, BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504, und vom 1. August 2007 XI R 26/05, BFH/NV 2007, 2267, m.w.N.).

    Dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob die steuerschädliche Überentnahme i.S. von § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601) im ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr stets von einem Jahresanfangsbestand von 0 DM aus zu ermitteln ist, hat der BFH bereits mit Beschluss vom 6. Februar 2002 VIII B 82/01 (BFH/NV 2002, 647) ausgeführt (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 780; BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 2267).

  • FG Düsseldorf, 23.06.2009 - 11 V 1839/09

    Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a des

    Auszug aus BFH, 21.05.2010 - IV B 88/09
    Die Begründung des FG im Einzelnen ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1817 veröffentlicht.
  • BFH, 23.03.2011 - X R 4/06

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 03. 2011 X R 28/09 - Berechnung der nicht

    Auszug aus BFH, 21.05.2010 - IV B 88/09
    Das auch vom FA berücksichtigte, beim BFH anhängige Verfahren X R 30/06, in dem die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum 2001 wegen getätigter Überentnahmen, die Auslegung und Anwendung des § 52 Abs. 11 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 hinsichtlich zu berücksichtigender Unter- und Überentnahmen der Vorjahre und die Frage einer verfassungswidrigen Rückwirkung sowie eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) im Streit ist, ruht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den --Fragen der Rückwirkung (anderer) steuerrechtlicher Normen betreffenden-- Verfahren 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 (BFH-Beschluss vom 15. September 2009 X R 30/06, nicht veröffentlicht); in gleicher Weise ruht auch das Verfahren X R 44/07, in dem ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a EStG (dort für das Jahr 2000) im Streit ist (BFH-Beschluss vom 20. Juli 2009 X R 44/07, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 11.06.2003 - IV B 47/03

    Tarifbegünstigung für gewerbliche Einkünfte in Organschaftsfällen

    Auszug aus BFH, 21.05.2010 - IV B 88/09
    Zwar hat der VIII. Senat des BFH auch hinsichtlich einer AdV wegen der rückwirkenden Regelung in § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 zu Über- und Unterentnahmen i.S. von § 4 Abs. 4a EStG darauf hingewiesen, dass der Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes bei ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Rechtsnorm ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich mache (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 780; allgemein zum Erfordernis eines berechtigten Interesses des Antragstellers auch z.B. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2003 IV B 47/03, BFHE 202, 346, BStBl II 2003, 661, und BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFH/NV 2010, 1033, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 21.05.2010 - IV B 88/09
    Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung; so bereits BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).
  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

    Auszug aus BFH, 21.05.2010 - IV B 88/09
    Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, m.w.N.).
  • BFH, 06.02.2002 - VIII B 82/01

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4 a EStG

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

    Die Sachdienlichkeit der Teileinspruchsentscheidung ist vielmehr in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar (so auch Beschluss des FG Düsseldorf in EFG 2009, 1817, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613; Urteil des Niedersächsischen FG vom 16. Februar 2010  12 K 119/08, Steuer-Eildienst 2010, 454; Bartone in Beermann/ Gosch, AO § 367 Rz 52; Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 367 Rz 19; a.A. Birkenfeld in HHSp, § 367 AO Rz 509, das FA habe einen Beurteilungsspielraum).
  • FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13

    Gebotenheit von Billigkeitsmaßnahmen nach dem Entfallen von Verlustvorträgen bei

    Allerdings stellt sich in derartigen Fällen die Frage, ob der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung sachdienlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21.05.2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613 und nachfolgend unter bb).

    Der vorgenannten Beurteilung steht der BFH-Beschluss vom 21.05.2010 IV B 88/09 (BFH/NV 2010, 1613) nicht entgegen.

    In Anlehnung an die Wertungen des § 99 Abs. 2 FGO zu Zwischenentscheidungen und unter Berücksichtigung der Überlegungen im BFH-Beschluss vom 21.05.2010 IV B 88/09 (BFH/NV 2010, 1613), wonach es einem Beteiligten nicht zuzumuten ist, gegen seinen Willen in einen Rechtsstreit über Fragen gedrängt zu werden, auf die es letztlich vielleicht nicht ankommt, ist bei der Ermessensausübung insbesondere den Stellungnahmen der Beteiligten erhebliche Bedeutung beizumessen.

  • BFH, 21.07.2016 - V B 37/16

    Aufhebung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit

    - ein beim BFH anhängiges Verfahren, das für die Beantwortung von Rechtsfragen vorgreiflich ist, im Hinblick auf mehrere beim BVerfG anhängige Verfahren der konkreten Normenkontrolle ruht (BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613, Rz 17),.
  • BFH, 21.11.2013 - II B 46/13

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen

    a) Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Aufhebung der Vollziehung, die mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründet wird, voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; vom 21. Mai 2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613; vom 9. März 2012 VII B 171/11, BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418; vom 13. März 2012 I B 111/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611; vom 9. Mai 2012 I B 18/12, BFH/NV 2012, 1489; vom 18. Juni 2012 II B 17/12, BFH/NV 2012, 1652; Erfordernis eines berechtigten Interesses offen gelassen: BFH-Beschlüsse vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799, und vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826).
  • FG Münster, 31.08.2018 - 9 V 2360/18

    Abgabenordnung: Zinssatz bereits seit 2014 verfassungswidrig?

    a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH-Beschlüsse vom 29.07.2009 XI B 24/09, BFHE 226, 449; vom 26.04.2010 V B 3/10, BFH/NV 2010, 1664; vom 21.05.2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613).
  • BFH, 23.02.2012 - IV R 19/08

    Schuldzinsenabzug bei auf ein Kontokorrentkonto ausgezahltem Investitionsdarlehen

    Sollte dies der Fall sein, wird es entscheiden müssen, ob § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794) jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 2001 --und somit auch für das Streitjahr 2002-- eine verfassungsrechtlich nicht zulässige Rückwirkung beinhaltet (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613, und BFH-Urteil in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688; FG Münster, Urteil vom 10. Februar 2005  8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2006  10 K 99/03, EFG 2006, 1817, Revision anhängig unter X R 30/06).
  • BFH, 09.05.2012 - X R 30/06

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum

    (8) Dem Beschluss vom 21. Mai 2010 IV B 88/09 (BFH/NV 2010, 1613), in dem ernstliche Zweifel daran geäußert werden, dass Über- und Unterentnahmen im ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr stets von einem Jahresanfangsbestand von 0 DM aus zu ermitteln sind, und der noch auf der Grundlage der alten Rechtsprechung des BVerfG zur unechten Rückwirkung ergangen ist, kann sich der erkennende Senat aus den dargelegten Gründen nicht anschließen.
  • BFH, 03.03.2011 - IV R 53/07

    Ermittlung von Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG bei Entnahme vom

    Ob Satz 2 der Anwendungsvorschrift jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 2001 eine verfassungsrechtlich nicht zulässige Rückwirkung beinhaltet (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613), kann für die Entscheidung des Streitfalls jedoch offenbleiben.
  • BFH, 31.03.2016 - XI B 13/16

    Aussetzung der Vollziehung - berechtigtes Interesse - ernstliche Zweifel an der

    Ob an dieser Rechtsprechung weiter festzuhalten ist, wird von mehreren Senaten des BFH offen gelassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. August 2007 IX B 92/07, BFH/NV 2007, 2270; vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826; vom 9. Mai 2012 I B 18/12, BFH/NV 2012, 1489; s. zur abnehmenden Bedeutung staatlicher Haushaltsinteressen auch BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613, Rz 17).
  • BFH, 17.12.2018 - VIII B 91/18

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des VergnStG BR

    b) Das danach für eine Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche besondere berechtigte Aussetzungsinteresse hat der BFH in verschiedenen Fallgruppen regelmäßig als erfüllt angesehen, etwa dann, wenn der BFH die vom Antragsteller als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. November 2004 IX B 120/04, BFHE 208, 213, BStBl II 2005, 287, unter II.2.) oder ein beim BFH anhängiges Verfahren, das für die Beantwortung von Rechtsfragen vorgreiflich ist, im Hinblick auf mehrere beim BVerfG anhängige Verfahren der konkreten Normenkontrolle ruht (BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613, Rz 17).
  • FG Münster, 29.04.2020 - 3 V 605/20

    Gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen für Zwecke der

  • FG Köln, 20.12.2013 - 4 V 2879/13

    Aussetzung der Vollziehung: Abwägung von öffentlichem Interesse gegenüber

  • FG Münster, 17.08.2010 - 10 V 1009/10

    Antragsbefugnis; Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 160 AO und § 4 Abs. 5 Satz 1

  • FG Düsseldorf, 17.08.2016 - 7 K 1668/13

    Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG: Verfassungsmäßigkeit

  • FG München, 12.12.2022 - 7 V 1753/22

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG

  • FG Hamburg, 10.05.2012 - 6 V 156/11

    Keine Aussetzung der Vollziehung bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des §

  • FG Münster, 25.06.2014 - 6 V 1699/14
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