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   BFH, 18.04.2005 - IV B 90/03   

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https://dejure.org/2005,3036
BFH, 18.04.2005 - IV B 90/03 (https://dejure.org/2005,3036)
BFH, Entscheidung vom 18.04.2005 - IV B 90/03 (https://dejure.org/2005,3036)
BFH, Entscheidung vom 18. April 2005 - IV B 90/03 (https://dejure.org/2005,3036)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 40 Abs. 2; ; FGO § ... 55 Abs. 2; ; FGO § 55 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 55 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1; ; FGO § 55 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56 Abs. 2; ; FGO § 62 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 68; ; FGO § 68 Satz 1 a.F.; ; FGO § 68 Satz 3 a.F.; ; FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 77 Abs. 3 a.F.; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO 1977 § 164 Abs. 1; ; AO 1977 § 164 Abs. 2; ; AO 1977 § 164 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 356 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1; ; EStG § 32c; ; StBerG § 3 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 68 § 76 Abs. 2
    Änderung eines angefochtenen Steuerbescheides nach Klageerhebung

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung nach Ablauf der Jahresfrist; richterlicher Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO; Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nach Klageerhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulassung einer Revision; Verfahrensmangel bei fehlerhaftem Erlass eines Sachurteils statt eines Prozessurteils; Rechtschutzbedürfnis bei einer Klage gegen einen abgelehnten Änderungsantrag im Falle der Bestandskräftigkeit des Bescheides; Folgen einer unterlassenen ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 08.02.2001 - VII R 59/99

    Kfz-Steuerbefreiung für Hilfsgütertransporte

    Auszug aus BFH, 18.04.2005 - IV B 90/03
    Da die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 FGO weiter sind als die des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, wäre diese Vorschrift sonst sinnlos (BFH-Urteil vom 8. Februar 2001 VII R 59/99, BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506).

    Der Antrag gemäß § 68 Satz 1 FGO a.F. kann nur gestellt werden, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind (BFH-Urteil, BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506).

    Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506, unter II. 1. b) der Gründe, m.w.N.).

    Er entspricht inhaltlich den Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen (BFH-Urteil in BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 1997 III B 108/95, BFH/NV 1998, 497; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 11. Mai 1979 6 C 70.78, BVerwGE 58, 100).

    Ferner darf die Fristversäumnis dem Betroffenen dann nicht angelastet werden, wenn er durch arglistiges Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist (BVerwG-Urteil vom 25. November 1977 V C 12.77, BVerwGE 55, 62) oder wenn die Fristversäumnis auf das rechts- oder treuwidrige Verhalten der Behörde zurückgeführt werden kann (vgl. BVerwG- Urteil in BVerwGE 58, 100; BFH-Urteil in BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506).

    Jedoch entschuldigt mangelnde Rechtskenntnis des Beteiligten eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht (BFH-Urteil in BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506).

  • BFH, 28.11.2003 - III B 7/03

    Hinweispflicht

    Auszug aus BFH, 18.04.2005 - IV B 90/03
    aa) Der richterliche Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten geben, ohne dass indes deren Eigenverantwortlichkeit dadurch eingeschränkt oder beseitigt wird (BFH-Beschluss vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645).

    Jedoch stellt das Unterlassen eines solchen Hinweises regelmäßig bei steuerlich beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten keine Verletzung der Pflichten aus § 76 Abs. 2 FGO dar, es sei denn, es würden besondere Umstände, die eine Ausnahme von dieser Regel erforderten, dargelegt (BFH-Beschlüsse vom 19. März 2001 VII B 231/00, BFH/NV 2001, 1012; vom 4. September 2002 II B 107/01, BFH/NV 2003, 182, jeweils m.w.N., und in BFH/NV 2004, 645).

    Stand es der Klägerin aber frei, von ihren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten alternativ Gebrauch zu machen oder ggf. sogar den Änderungsbescheid bestandskräftig werden zu lassen, so hatte das FG keinen Anlass, von sich aus eine Antragstellung gemäß § 68 FGO a.F. anzuregen oder bei einem ausbleibenden fristgerechten Antrag zeitnah Erkundigungen einzuholen bzw. die Klägerin sogar auf das Fehlen eines solchen Antrages hinzuweisen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 645).

    Wird nämlich der Änderungsbescheid gesondert durch Einspruch angefochten, so darf das Verfahren gegen den ursprünglichen Bescheid grundsätzlich solange nicht endgültig abgeschlossen werden, bis eine rechtskräftige Entscheidung über den Änderungsbescheid ergangen ist (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231; BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 645).

  • BFH, 09.12.2002 - VII B 102/02

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht, Ausfuhrerstattung

    Auszug aus BFH, 18.04.2005 - IV B 90/03
    Zwar rechtfertigt ein schwerwiegender Rechtsfehler, wenn er hinreichend dargelegt ist, nach § 115 Abs. 2 FGO die Zulassung der Revision (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2002 VII B 102/02, BFH/NV 2003, 530, II. Nr. 3 der Gründe, m.w.N.).

    Eine lediglich fehlerhafte Rechtsauslegung oder -anwendung im Einzelfall rechtfertigt nach der Rechtsprechung des BFH noch nicht eine Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 530, und vom 7. Januar 2002 III B 61/01, BFH/NV 2002, 666).

    Dies ist zumindest dann der Fall, wenn die Entscheidung objektiv willkürlich oder unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und deshalb das Vertrauen in die Rechtsprechung schädigen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 530).

  • BFH, 26.02.2004 - IV R 10/02

    Antrag gem. § 68 FGO a.F. - Monatsfrist

    Auszug aus BFH, 18.04.2005 - IV B 90/03
    Der Klage fehlte das dafür notwendige Rechtsschutzbedürfnis (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2004 IV R 10/02, BFH/NV 2004, 971, m.w.N.).

    Enthält wie im Streitfall aufgrund der Streichung der eigentlich gemäß § 68 Satz 3 FGO a.F. zu erteilenden Rechtsbehelfsbelehrung der ändernde oder ersetzende Bescheid eine solche nicht, so konnte ihn die Klägerin in analoger Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO bzw. § 356 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 AO 1977 innerhalb eines Jahres zum Gegenstand des Klageverfahrens erklären oder mit dem Einspruch anfechten (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 971, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 16. Januar 1997 VI B 152/96, BFH/NV 1997, 584).

    c) Soweit die Klägerin meint, das FG hätte ihr zumindest gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen, verkennt sie, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand analog § 55 Abs. 2 FGO aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2004, 971, BFH-Urteil vom 24. Oktober 2004 IX R 65/97, BFH/NV 2001, 785, und BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1102).

  • BFH, 26.11.1997 - I R 104/95

    Mangelnde Beschwer auf Grund eines ersetzenden

    Auszug aus BFH, 18.04.2005 - IV B 90/03
    Die Klägerin hat jedoch lediglich gerügt, es sei --entgegen dem tatsächlichen Geschehen-- keine Übersendung der Änderungsbescheide an das FG erfolgt, und damit die Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift geltend gemacht (BFH-Beschluss vom 26. November 1997 I R 104/95, BFH/NV 1998, 1102; Gräber/von Groll, a.a.O., 5. Aufl., § 68 Rz. 100 zu § 68 Satz 3 FGO n.F.).

    c) Soweit die Klägerin meint, das FG hätte ihr zumindest gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen, verkennt sie, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand analog § 55 Abs. 2 FGO aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2004, 971, BFH-Urteil vom 24. Oktober 2004 IX R 65/97, BFH/NV 2001, 785, und BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1102).

  • BFH, 07.01.2002 - III B 61/01

    NZB; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 18.04.2005 - IV B 90/03
    Eine lediglich fehlerhafte Rechtsauslegung oder -anwendung im Einzelfall rechtfertigt nach der Rechtsprechung des BFH noch nicht eine Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 530, und vom 7. Januar 2002 III B 61/01, BFH/NV 2002, 666).

    Hinzukommen muss vielmehr, dass schlüssig dargelegt wird, inwiefern die gerügte Rechtswidrigkeit von erheblichem Gewicht ist und das Vertrauen in die Rechtsprechung schädigen kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 666).

  • BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist - Begriff der "höheren

    Auszug aus BFH, 18.04.2005 - IV B 90/03
    Er entspricht inhaltlich den Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen (BFH-Urteil in BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 1997 III B 108/95, BFH/NV 1998, 497; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 11. Mai 1979 6 C 70.78, BVerwGE 58, 100).

    Ferner darf die Fristversäumnis dem Betroffenen dann nicht angelastet werden, wenn er durch arglistiges Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist (BVerwG-Urteil vom 25. November 1977 V C 12.77, BVerwGE 55, 62) oder wenn die Fristversäumnis auf das rechts- oder treuwidrige Verhalten der Behörde zurückgeführt werden kann (vgl. BVerwG- Urteil in BVerwGE 58, 100; BFH-Urteil in BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506).

  • BFH, 10.10.1994 - VI B 139/93

    Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der

    Auszug aus BFH, 18.04.2005 - IV B 90/03
    Das schlüssige Vorbringen dieser Rüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erfordert hier, dass substantiiert dargelegt wird, wozu sich der Beteiligte nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Oktober 1994 VI B 139/93, BFH/NV 1995, 326; BFH-Urteil vom 3. Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355; Gräber/Ruban, a.a.O., 5. Aufl., § 119 Rz. 14).
  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 18.04.2005 - IV B 90/03
    Wird nämlich der Änderungsbescheid gesondert durch Einspruch angefochten, so darf das Verfahren gegen den ursprünglichen Bescheid grundsätzlich solange nicht endgültig abgeschlossen werden, bis eine rechtskräftige Entscheidung über den Änderungsbescheid ergangen ist (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231; BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 645).
  • BFH, 24.10.2000 - IX R 65/97

    Jahresfrist gem. § 55 Abs. 2 FGO

    Auszug aus BFH, 18.04.2005 - IV B 90/03
    c) Soweit die Klägerin meint, das FG hätte ihr zumindest gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen, verkennt sie, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand analog § 55 Abs. 2 FGO aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2004, 971, BFH-Urteil vom 24. Oktober 2004 IX R 65/97, BFH/NV 2001, 785, und BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1102).
  • BFH, 03.02.1982 - VII R 101/79

    Versagung rechtlichen Gehörs - Revisionsverfahren - Verfahrensrüge -

  • BFH, 23.08.2002 - IV B 89/01

    NZB; Verfahrensmangel; Urteilszustellung

  • BFH, 16.08.1979 - I R 95/76

    Postulationsfähige Person - Revision - Einlegung der Revision - Frist -

  • BFH, 30.10.1997 - III B 108/95

    Investitionszulage: Beendigung einer Betriebsaufspaltung

  • BVerwG, 25.11.1977 - 5 C 12.77

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Klagefrist - Adressierung der Klage -

  • BFH, 16.01.1997 - VI B 152/96

    Erforderlichkeit eines Hinweises auf die Frist des § 68 Finanzgerichtsordnung

  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 61/92

    Inhalt und Umfang einer Hinweispflicht des Gerichts - Merkmal der

  • BFH, 04.09.2002 - II B 107/01

    NZB; Verfahrensmängel

  • BFH, 24.05.1991 - III R 105/89

    1. Die erneute Ausübung des Veranlagungswahlrechts bei Änderung der

  • BFH, 10.01.2002 - IV B 32/01

    Wiedereinsetzung; verspäteter Eingang der Prozessvollmacht

  • BFH, 30.07.2003 - IV B 38/02

    NZB: Divergenz, Verfahrensmangel, Prozessurteil

  • BFH, 27.02.2003 - IV B 199/01

    Verfahrensmangel; Hinweispflicht

  • BFH, 29.11.2001 - IV R 66/99

    Verpflichtungsklage; § 68 FGO

  • BFH, 19.03.2001 - VII B 231/00

    Brennerei - Vergünstigung - Abfindungsbrennen - Entziehung - Vertrauenswürdigkeit

  • BFH, 28.11.1991 - XI R 13/90

    Berücksichtigung einer Erweiterung des Klageantrags im Revisionsverfahren -

  • FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12

    Körperschaftsteuerliche Qualifikation von Zahlungen einer US-amerikanischen

    Seinem Vereinfachungszweck entsprechend ist § 68 FGO auch auf Verpflichtungsklagen anzuwenden (BFH-Urteil vom 22.09.2011 IV R 8/09, BFHE 235, 287, BStBl II 2012, 183; BFH-Beschluss vom 18.04.2005 IV B 90/03, BFH/NV 2005, 1817; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 68 FGO Tz. 6).
  • BFH, 11.02.2015 - I R 3/14

    Einlagekonto: kein Direktzugriff, Bindung der Steuerbescheinigung -

    Die gegen die Ablehnung des Änderungsantrags gemäß § 164 Abs. 2 Satz 2 AO erhobene Verpflichtungsklage (§ 101 FGO; dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2005 IV B 90/03, BFH/NV 2005, 1817) ist zwar auf den Wegfall des steuerlichen Einlagekontos und damit auf einen Umstand gerichtet, der die gegenüber der Klägerin festzusetzende Körperschaftsteuer unverändert lässt.
  • BFH, 07.06.2018 - VI B 101/17

    Antrag auf schlichte Änderung von Steuerbescheiden gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Höhere Gewalt kann auch vorliegen, wenn der Betroffene durch arglistiges Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist oder wenn die Fristversäumnis auf das rechts- oder treuwidrige Verhalten der Behörde zurückgeführt werden kann (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2005 IV B 90/03, BFH/NV 2005, 1817, und in BFH/NV 2010, 817).
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