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   BFH, 21.07.2011 - IV B 99/10   

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https://dejure.org/2011,18455
BFH, 21.07.2011 - IV B 99/10 (https://dejure.org/2011,18455)
BFH, Entscheidung vom 21.07.2011 - IV B 99/10 (https://dejure.org/2011,18455)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - IV B 99/10 (https://dejure.org/2011,18455)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Wirksambleiben einer Ladung nach Widerruf einer Prozessbevollmächtigung - Keine Terminsverlegung wegen kurzfristiger Mandatsniederlegung bei Verschulden des Klägers - Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Terminsverlegung

  • openjur.de

    Wirksambleiben einer Ladung nach Widerruf einer Prozessbevollmächtigung; Keine Terminsverlegung wegen kurzfristiger Mandatsniederlegung bei Verschulden des Klägers; Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Terminsverlegung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 3, GG Art 103 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 155, ZPO § 227 Abs 4 S 1, FGO § 91, FGO § 128 Abs 2
    Wirksambleiben einer Ladung nach Widerruf einer Prozessbevollmächtigung - Keine Terminsverlegung wegen kurzfristiger Mandatsniederlegung bei Verschulden des Klägers - Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Terminsverlegung

  • Bundesfinanzhof

    Wirksambleiben einer Ladung nach Widerruf einer Prozessbevollmächtigung - Keine Terminsverlegung wegen kurzfristiger Mandatsniederlegung bei Verschulden des Klägers - Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Terminsverlegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 155 FGO
    Wirksambleiben einer Ladung nach Widerruf einer Prozessbevollmächtigung - Keine Terminsverlegung wegen kurzfristiger Mandatsniederlegung bei Verschulden des Klägers - Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Terminsverlegung

  • rewis.io

    Wirksambleiben einer Ladung nach Widerruf einer Prozessbevollmächtigung - Keine Terminsverlegung wegen kurzfristiger Mandatsniederlegung bei Verschulden des Klägers - Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Terminsverlegung

  • ra.de
  • rewis.io

    Wirksambleiben einer Ladung nach Widerruf einer Prozessbevollmächtigung - Keine Terminsverlegung wegen kurzfristiger Mandatsniederlegung bei Verschulden des Klägers - Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Terminsverlegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 62 Abs. 6 S. 5; FGO § 91 Abs. 1
    Fristgerechte und ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung durch Zustellung an einen Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Widerruf einer Prozessbevollmächtigung steht der Wirksamkeit einer Ladung nicht entgegen; keine Terminsverlegung im Falle einer kurzfristigen Mandatsniederlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 15.04.2003 - X B 20/03

    NZB: Beweiskraft des Protokolls über die mündliche Verhandlung; Verfahrensfehler

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - IV B 99/10
    Sollte das Schreiben nur als Ankündigung eines Widerrufs zu verstehen sein, hätte die zu Recht an die bestellte Prozessbevollmächtigte ergangene Ladung ihre Wirkung nicht dadurch verloren, dass die Bevollmächtigung später erloschen ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2003 X B 20/03, BFH/NV 2003, 1085).

    Dies kommt jedoch beispielsweise dann nicht in Betracht, wenn den Kläger ein Verschulden an der Mandatsniederlegung trifft (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1085).

  • BSG, 12.03.1975 - 12 RJ 330/74

    Ladung - Zustellung - Niedergelegtes Mandat - Zeitpunkt der Anzeige

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - IV B 99/10
    Sollte in dem Schreiben hingegen bereits der Widerruf selbst zu sehen sein, wie die Prozessbevollmächtigte angenommen hat, stünde der Widerruf der Wirksamkeit der Ladung gegenüber dem Kläger nicht entgegen, weil ein nach Absendung der Ladung dem Gericht mitgeteilter Wegfall der Vertretungsbefugnis die Ladung nicht gegenstandslos macht (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. März 1975  12 RJ 330/74, Neue Juristische Wochenschrift 1975, 1384; anderer Ansicht Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 62 Rz 14).
  • BFH, 19.08.2010 - VIII B 20/10

    Nichtentscheidung über Terminverlegungsantrag

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - IV B 99/10
    Dies kann der Fall sein, wenn einem Beteiligten dadurch die Teilnahme an dem Termin zu Unrecht versagt und damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 2010 VIII B 20/10, BFH/NV 2010, 2110).
  • BFH, 24.06.2014 - III B 12/13

    Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bei Ergehen eines Folgebescheids vor dem

    Die Kläger hätten schon im September 2009 für die Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten Sorge tragen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 2011 IV B 99/10, BFH/NV 2011, 1904) und eine fachkundige Vertretung vor dem FG sicherstellen können.
  • FG Hamburg, 12.10.2017 - 1 K 54/15

    Steuerberaterprüfung, Finanzgerichtsordnung: Verfahrensfragen und Prüfung von

    Jedoch stellt ein Wechsel des Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung nur dann einen Grund zur Terminänderung dar, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierige Sache handelt, der Wechsel kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet und vom Kläger nicht verschuldet wird oder zumindest aus schutzwürdigen Gründen erfolgt (vergleiche BFH Beschlüsse vom 25.03.2013, VII B 85/12, BFH/NV 2013, 1105; vom 21.07.2011, IV B 99/10, BFH/NV 2011, 1904; vom 30.01.2008, V B 72/06, BFH/NV 2008, 812; Finanzgericht (FG) München Urteil vom 23.07.2012, 14 K 2389/10, juris; FG Saarland Urteil vom 21.06.2011, 1 K 1196/08, EFG 2011, 1926).

    Etwaige Gründe für den Wechsel des Prozessbevollmächtigten kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung sind darzulegen und vom Gericht ist zu berücksichtigen, ob der Kläger es versäumt hat, rechtzeitig einen neuen Prozessbevollmächtigten zu bestellen (vergleiche z. B. BFH Beschlüsse vom 21.07.2011, IV B 99/10, BFH/NV 2011, 1904; vom 30.01.2008, V B 72/06, BFH/NV 2008, 812; FG München Urteil vom 23.07.2012, 14 K 2389/10, juris; Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 04.11.2014, L 4 R 233/12, juris).

  • BFH, 25.07.2016 - X B 20/16

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensfragen

    Das bedeutet, dass das FG bis zu diesem Zeitpunkt Prozesshandlungen, insbesondere auch Ladungen (vgl. dazu etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 2011 IV B 99/10, BFH/NV 2011, 1904, m.w.N.), wirksam gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten vornehmen konnte.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 6 AS 327/12

    Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach SGB II als Zuschuss an Studierende

    Denn die Klägerin hat schon selbst nicht alles getan, was ihr zumutbar war, um sich in einer konkreten Situation rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. etwa BVerwG Beschluss vom 28.08.1992 - 5 B 159/91 - juris RdNr 7; s. auch BFH Beschluss vom 21.07.2011 - IV B 99/10 - juris RdNr 10 ff).
  • FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 87/13

    Abgabenordnung: Haftung gemäß § 71 AO aufgrund einer Beteiligung an einem

    Ein erheblicher Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn kurz vor der mündlichen Verhandlung in einer Sache, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, ein Wechsel der Prozessbevollmächtigten stattfindet, den der Kläger nicht verschuldet hat oder der zumindest auf schutzwürdigen Gründen beruht (BFH-Beschlüsse vom 21.07.2011 IV B 99/10, BFH/NV 2011, 1904; vom 04.05.2011 IX S 1/11, BFH/NV 2011, 1381).
  • BFH, 16.08.2019 - V B 57/18

    Verfahrensfehler, Grundordnung des Verfahrens, Gewährung rechtlichen Gehörs

    Da dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision unterliegen (§ 124 Abs. 2 FGO), kann auch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf eine bloß formell fehlerhafte Entscheidung des FG über einen Terminsänderungsantrag gestützt werden (BFH-Beschluss vom 21.07.2011 - IV B 99/10, BFH/NV 2011, 1904).
  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 36/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Ein erheblicher Grund zur Verlegung iS des § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO liegt ua vor, wenn ein Prozessbevollmächtigter kurz vor der mündlichen Verhandlung sein Mandat niederlegt und der Beteiligte einerseits einen neuen Bevollmächtigten finden und diesem andererseits eine angemessene Frist zur Durcharbeitung des Prozessstoffes und zur Absprache über das einzuschlagende Verfahren mit dem Mandanten bleiben muss (vgl BVerwG Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 252) ; das Gericht ist in solchen Fällen nur dann nicht gehalten, den Termin zu verlegen, wenn den Kläger ein Verschulden an der Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten trifft (vgl zuletzt Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.7.2011 - IV B 99/10 -, BFH/NV 2011, 1904).
  • BFH, 08.11.2013 - X B 118/13

    Ladung des Prozessbevollmächtigen bei Mandatsniederlegung

    Ein nach Absendung der Ladung dem Gericht mitgeteilter Wegfall der Vertretungsbefugnis macht die Ladung nicht gegenstandslos (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 2011 IV B 99/10, BFH/NV 2011, 1904; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 91 AO Rz 49), erst recht nicht, wenn die Mitteilung erst nach Zustellung erfolgt.
  • VG Düsseldorf, 13.12.2012 - 13 K 3342/10

    Dienstfähigkeit kognitive Einschränkungen Staatsanwalt Schweigepflichtentbindung

    Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. August 1992 - 5 B 159/91 , juris, Rdn. 3 ff., siehe auch Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - IV B 99/10 -, juris, Rdn. 10 ff., und vom 27. Januar 2004 - VII B 66/03 , juris, Rdn. 11.
  • FG Münster, 24.11.2022 - 10 K 954/19
    Eine an den bisherigen Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellte Ladung verliert ihre Wirkung auch nicht dadurch, dass die Bevollmächtigung später erloschen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21.7.2011 - IV B 99/10, BFH/NV 2011, 1904).
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