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   BVerwG, 29.09.1978 - IV C 30.76   

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BVerwG, 29.09.1978 - IV C 30.76 (https://dejure.org/1978,7)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.1978 - IV C 30.76 (https://dejure.org/1978,7)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 1978 - IV C 30.76 (https://dejure.org/1978,7)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bebauungsplan - Flächennutzungsplan - Ausweisung eines Sondergebiets - Festsetzungsgehalt - Gebietstypen - Haltbarkeit des Abwägungsergebnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan; Zulässigkeit der Ausweisung eines Sondergebiets; Zeitlicher Bezugspunkt der Prüfung des Abwägungsvorganges; Wirtschaftlichkeitszweifel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 56, 283
  • NJW 1979, 1516
  • DVBl 1979, 151
  • DÖV 1979, 214
  • BauR 1978, 449
  • BauR 1979, 186
  • ZfBR 1978, 84
 
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Wird zitiert von ... (164)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76
    Im Zusammenhang mit dem Abwägungsgebot in § 1 BBauG 1960 muß, wie der erkennende Senat mehrfach ausgeführt hat, zwischen einerseits dem Abwägungsvorgang und andererseits dem Abwägungsergebnis (Abwägungsprodukt) unterschieden werden (vgl. insbesondere das Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 [312 f.]): Ein Bauleitplan ist abwägungsfehlerhaft nicht nur dann, wenn sein Inhalt keinen angemessenen Ausgleich zwischen den planbetroffenen Belangen erreicht.

    Das führt nicht zu Bedenken, solange kein Anlaß für die Annahme besteht, daß sich die planende Gemeinde vorzeitig in einer Weise festgelegt habe, durch die sie gehindert gewesen sei, auch noch im entscheidenden Moment für ein faires Abwägen "offen" zu sein (vgl. dazu das bereits erwähnte Urteil vom 5. Juli 1974 a.a.O. S. 320).

    Folgendes wirkt sich nämlich zugunsten auch solcher Festsetzungen aus, deren Wirtschaftlichkeit unsicher ist: Die Überprüfung des Abwägungsergebnisses hat - ganz allgemein - nicht zu fragen, ob das Ergebnis Beifall verdient oder ob es gar optimal ist; die Frage hat vielmehr - soweit hier interessiert - zu lauten, ob mit der vorgenommenen Abwägung "die objektive Gewichtigkeit eines" der betroffenen Belange "völlig verfehlt wird" (Urteil vom 5. Juli 1974 a.a.O. S. 315).

  • BVerwG, 23.04.1969 - IV C 12.67

    Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens i.S. von § 34 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76
    Diese Auslegung des § 11 Abs. 1 BauNVO entspricht der, Verhältnis, in dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung und die durch sie gleichsam kanalisierte gemeindliche Planungshoheit allgemein zueinander stehen (vgl. dazu die Urteile vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - BVerwGE 32, 31 [35] und vom 20. Juni 1975 - BVerwG IV C 5.74 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 11 S. 1 [5]).

    Die "vorhandene Situation", auf die die Frage nach dem Eintritt einer Verschlechterung zu beziehen ist (vgl. Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - BVerwGE 32, 31 [32]), darf nicht gleichgesetzt werden mit dem, was den verständlichen Interessen der Gemeinde entspricht und daher gerechtfertigter Anlaß für eine entsprechende Bauleitplanung sein kann.

  • BVerwG, 25.06.1969 - IV C 11.68

    Nachbarklage gegen

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76
    Das trifft zwar zu (vgl. Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 11.68 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 24 S. 47 [52]), gibt jedoch im vorliegenden Zusammenhang nichts her: Gemeinden unterliegen einem Irrtum, wenn sie meinen, sich bei einer von ihnen beabsichtigten Umgestaltung eines Gebietes mit § 34 BBauG 1960/1976 behelfen und sich auf diese Weise die Beschwerlichkeiten eines förmlichen Bebauungsplanverfahrens ersparen zu können.
  • BVerwG, 17.12.1964 - I C 36.64

    Rechtscharakter des § 33 BBauG; Auslegung von § 34 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76
    Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts widerspricht auch den Ordnungszielen der §§ 30 ff. BBauG 1960: Da in der Zeit, in der wegen des erreichten Planungsstandes bereits Genehmigungen nach § 33 BBauG zu erteilen sind, auch § 34 BBauG noch zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1964 - BVerwG I C 36.64 - BVerwGE 20, 127 [128 ff.]), dient es der städtebaulichen Ordnung, wenn in Fällen der Anwendbarkeit des § 34 BBauG die nach § 33 BBauG etwa schon ausgeführten Bauten berücksichtigt werden.
  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 8.70

    Erforderlichkeit der Festsetzung land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76
    Das geht nicht an (vgl. zu einem ähnlichen Zusammenhang das Urteil vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258 [262 f.]).
  • BVerwG, 15.12.1972 - IV C 18.71

    Versagung der Genehmigung für den Bau von zwei sich einander unmittelbar

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76
    Sollten die nachträglichen Änderungen (oder eine von ihnen) das überschritten haben, was § 13 Abs. 1 BBauG 1960 als vereinfachte Änderung erlaubte (vgl. zur entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auf Änderungen innerhalb des Planverfahrens das Urteil vom 15. Dezember 1972 - BVerwG IV C 18.71 - Buchholz 406.11 § 13 BBauG Nr. 1 S. 1), dann wäre das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 32.2 nicht vollauf fehlerfrei abgelaufen, und dann ergäbe sich daraus seine (evtl. teilweise) Ungültigkeit.
  • BVerwG, 29.11.1974 - IV C 10.73

    Unbeplanter Innenbereich; Abgrenzung zum Außenbereich; Bodenrechtlich relevanter

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76
    § 34 BBauG 1960 bestimmte die vorhandene Bebauung und damit "alles 'Vorhanden' ..., sofern es nur prägende Wirkung hat", zum Maßstab (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BauR 1978, 276 [280] im Anschluß an das Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 S. 121 [126]).
  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 74.72

    Entwicklungsgebot aus vorgegebenen Flächennutzungsplänen bei Bebauungsplänen;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76
    Dementsprechend ist die Frage, die sich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1976 zur Gültigkeit des Bebauungsplanes Nr. 32.2 stellt, ausschließlich die, ob sich der Inhalt dieses Bebauungsplanes im, November 1975 zum Inhalt des Flächennutzungsplanes so verhielt, wie es das Entwickeltsein verlangt (vgl. dazu Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG IV C 74.72 - BVerwGE 48, 70 [72 ff.]).
  • BVerwG, 20.06.1975 - IV C 5.74

    Zulässigkeit eines Garagenbaus im beplanten Gebiet; Wesen der Baugrenze;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76
    Diese Auslegung des § 11 Abs. 1 BauNVO entspricht der, Verhältnis, in dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung und die durch sie gleichsam kanalisierte gemeindliche Planungshoheit allgemein zueinander stehen (vgl. dazu die Urteile vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - BVerwGE 32, 31 [35] und vom 20. Juni 1975 - BVerwG IV C 5.74 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 11 S. 1 [5]).
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76
    § 34 BBauG 1960 bestimmte die vorhandene Bebauung und damit "alles 'Vorhanden' ..., sofern es nur prägende Wirkung hat", zum Maßstab (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BauR 1978, 276 [280] im Anschluß an das Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 S. 121 [126]).
  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 77.73

    "Vorhandene Bebauung" i.S. von § 34 BBauG; Zulässigkeit von nach § 16 GewO oder §

  • BVerwG, 18.10.2017 - 4 C 5.16

    Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen im Sondergebiet zulässig

    Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und sich deshalb sachgerecht auch nicht mit einer auf sie gestützten Festsetzung erreichen lässt (BVerwG, Urteile vom 29. September 1978 - 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283 und vom 11. Juli 2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 Rn. 12).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Das setzt eine völlige Verfehlung der objektiven Gewichtigkeit eines Belangs voraus (BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283, 290).
  • VGH Bayern, 25.03.2004 - 25 N 01.308

    Bebauungsplan; Antragsbefugnis bei Zwangsversteigerung; Sondergebiet Kurgebiet;

    Voraussetzung eines Außerkrafttretens wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ist, dass eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung auf Dauer ausgeschlossen ist und diese Tatsache so offenkundig ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen nicht mehr schutzwürdig erscheint (in Anlehnung an BVerwGE 54, 5 und 56, 283).«.

    Außerdem hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage auseinander zu setzen, inwieweit Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der in einem Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen für das Inkrafttreten dieser Festsetzungen von Bedeutung sind (BVerwGE 56, 283/289 ff.; vgl. auch BayVGH vom 29.11.1991 BayVBl 1992, 721/723).

    Das Gericht leitet hierbei aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB den Grundsatz ab, dass Zweifel an der Wirtschaftlichkeit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans entgegenstehen können, wenn die Festsetzungen mit Rücksicht auf diese Zweifel den Betroffenen nicht zugemutet werden können (BVerwGE 56, 283/LS 4 und 289).

    Die von der Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen bedürfen vielmehr der Konkretisierung und Ausformung durch fachrechtliche Maßstäbe, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen (BVerwGE 54, 5 ) und zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit planerischer Festsetzungen (BVerwGE 56, 283 ) herausgearbeitet worden sind.

    Erst recht hat die Überprüfung des Abwägungsergebnisses nicht danach zu fragen, ob das Ergebnis Beifall verdient oder gar optimal ist (BVerwGE 56, 283/289 f.).

    Ebenso wie beim Inkrafttreten planerischer Festsetzungen ist nach den Grundsätzen der Abwägungsfehlerlehre (vgl. BVerwGE 34, 301 ; 45, 309) vielmehr zu fragen, ob "die objektive Gewichtigkeit" der wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Eigentümer "völlig verfehlt wird" (BVerwGE 45, 309/315; 56, 283/290).

    Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt nicht bereits deshalb vor, weil die getroffenen Festsetzungen in ihrer Wirtschaftlichkeit nicht ohne weiteres aufgehen, oder gar deshalb, weil sich wirtschaftlichere Festsetzungen denken lassen (BVerwGE 56, 283/290; BayVGH vom 29.11.1991 BayVBl 1992, 721/723).

    Die sich hieraus ergebenden Risiken sind im Grundsatz Lasten des Eigentums, die mit wirtschaftlichen Chancen korrespondieren, und nicht Lasten der Bauleitplanung (BVerwGE 56, 283/290).

    Erst wenn eine vertretbare wirtschaftliche Nutzungsperspektive auf Dauer fehlt oder die Nutzung des Eigentums gar wegen andauernder finanzieller Verluste, die auch nicht durch zumutbare Anpassungsleistungen der Eigentümer zu vermeiden sind, zur wirtschaftlichen Last wird (vgl. BVerfGE 100, 226/243), schlägt eine planerische Festsetzung "praktisch in eine Veränderungssperre~ um und bewirkt "im Ergebnis ein unzumutbares Bauverbot auf Dauer" (BVerwGE 56, 283/291; vgl. auch BayVGH vom 29.11.1991 BayVBl 1992, 721/723).

    Denn in diesem Fall wird eine Verwirklichung der planerischen Festsetzung unterbleiben mit der Folge, dass die zulässige Nutzung an ihrer unzureichenden Wirtschaftlichkeit scheitert (BVerwGE 56, 283/290).

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