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   BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71   

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BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71 (https://dejure.org/1974,4)
BVerwG, Entscheidung vom 01.11.1974 - IV C 38.71 (https://dejure.org/1974,4)
BVerwG, Entscheidung vom 01. November 1974 - IV C 38.71 (https://dejure.org/1974,4)
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Parkplätze Hagenbecks Tierpark

§ 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG (§ 1 Abs. 6 BauGB), Abwägung, kein grundsätzlicher Vorrang öffentlicher vor privaten Belangen;

Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Bebauungsplan als Inhalts- und Schrankenbestimmung;

§ 1 BBauG (§ 1 BauGB), Konfliktbewältigung;

Verhältnis von § 125 BBauG (§ 125 BauGB) zu den Vorschriften über die straßenrechtliche Widmung, zur unmittelbaren Allgemeinverbindlichkeit des Bebauungsplans

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausgleich öffentlicher und privater Interessen - Beeinträchtigung des Eigentums und seiner Nutzung - Auswirkung von Lärmeinwirkungen, Staubeinwirkungen und Abgaseinwirkungen - Berücksichtigung der Vorgaben des Bebauungsplans - Anlage von Grünflächen als Pufferzone

  • rechtsportal.de

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans: Abwägung der von einem Bebauungsplan berührten Belange ["Schutzgüter"]; Bebauungsplan als Inhalts- und Schrnkenbestimmung des Grundeigentums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentliche Belange - Private Belange - Eigentumsschutz - Entschädigung - Bebauungsplan - Emissionen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 47, 144
  • NJW 1975, 841
  • DVBl 1975, 392
  • DVBl 1975, 492
  • DÖV 1975, 101
  • BauR 1975, 35
 
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Wird zitiert von ... (328)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. zuletzt Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - [DVBl. 1974, 767 und BauR 1974, 311]).

    Diese Anforderungen an die Abwägung richten sich, wie der erkennende Senat ebenfalls wiederholt, zumal in seinem Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - dargelegt hat, sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis.

    Bindungen können, wie der Senat in seinem schon erwähnten Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - unter Hinweis auf den von § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG grundsätzlich als umfassend und ungebunden gedachten Abwägungsvorgang hervorgehoben hat, zu dessen Verkürzung und damit zu einem die Gültigkeit des Bebauungsplans in Frage stellenden Abwägungsdefizit führen.

    Eine vergleichbare planerische Forderung nach einer nach Möglichkeit angemessenen räumlichen Trennung, wie sie der erkennende Senat für das Verhältnis von, Industriegebieten zu Wohngebieten in seinem Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - anerkannt hat, läßt sich für das Verhältnis von öffentlichen Verkehrsflächen zur Wohnbebauung nicht aufstellen.

    Abgesehen von den Entscheidungen vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - ist auf das Urteil vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - (BVerwGE 29, 286) zu verweisen, in dem davon ausgegangen wird, daß die dort für unzulässig erklärte Nutzung eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks für ein Autokino mit erheblichem Zu- und Abgang von Kraftfahrzeugen die benachbarte Wohnbebauung und deren Umgebung schwerwiegend beeinträchtige, und daß die Freihaltung einer vorhandenen Wohnbebauung von objektiv schwerwiegenden Lärmeinwirkungen grundsätzlich einer guten städtebaulichen Ordnung entspreche.

  • BVerwG, 10.04.1968 - IV C 3.67

    Zulässigkeit eines Autokinos im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71
    Dagegen ist der in diesem Urteil ebenfalls hervorgehobene allgemeine Grundsatz sinngemäß heranzuziehen, daß das Nebeneinander verschiedener Gebietsarten und, wie für den vorliegenden Zusammenhang ergänzend hinzuzufügen ist, verschiedener Nutzungsarten innerhalb eines Plangebiets allgemein dem sie verflechtenden Gebot der Rücksichtnahme unterliegt (vgl. dazu auch die Urteile vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - in BVerwGE 29, 286 [288 f.], vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 2.69 - in Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26 S. 16 [23], vom 3. März 1972 - BVerwG IV C 4.69 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97 S. 47 [49 f.] und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 -).

    Abgesehen von den Entscheidungen vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - ist auf das Urteil vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - (BVerwGE 29, 286) zu verweisen, in dem davon ausgegangen wird, daß die dort für unzulässig erklärte Nutzung eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks für ein Autokino mit erheblichem Zu- und Abgang von Kraftfahrzeugen die benachbarte Wohnbebauung und deren Umgebung schwerwiegend beeinträchtige, und daß die Freihaltung einer vorhandenen Wohnbebauung von objektiv schwerwiegenden Lärmeinwirkungen grundsätzlich einer guten städtebaulichen Ordnung entspreche.

  • BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67

    Vorbeugende Unterlassungsklage gegen erwartete Baugenehmigungen zugunsten von

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71
    Die "Schutzgüter", die bei der Abwägung nach § 1 Abs. 4 und 5 BBauG berücksichtigt werden müssen, gehen über das hinaus, was der durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentumsschutz an Berücksichtigung fordert, umfassen ihn aber auch selbst (im Anschluß an das Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 66.67 -).

    Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 66.67 - (Buchholz 406.11 § 35 Nr. 90 S. 27 [34]) Fallgestaltungen für denkbar gehalten, in denen eine mit § 1 Abs. 4 und 5 BBauG übereinstimmende Planung dennoch in ihrem Zusammentreffen mit einem außerhalb des Plangebiets gelegenen Bestand enteignend wirken könne (ebenso Sendler in WiR 1972 S. 473 ff.).

  • BVerwG, 03.03.1972 - IV C 4.69

    Minigolfanlage im Außenbereich; Nachbarschutz als öffentlicher Belang

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71
    Dagegen ist der in diesem Urteil ebenfalls hervorgehobene allgemeine Grundsatz sinngemäß heranzuziehen, daß das Nebeneinander verschiedener Gebietsarten und, wie für den vorliegenden Zusammenhang ergänzend hinzuzufügen ist, verschiedener Nutzungsarten innerhalb eines Plangebiets allgemein dem sie verflechtenden Gebot der Rücksichtnahme unterliegt (vgl. dazu auch die Urteile vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - in BVerwGE 29, 286 [288 f.], vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 2.69 - in Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26 S. 16 [23], vom 3. März 1972 - BVerwG IV C 4.69 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97 S. 47 [49 f.] und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 -).

    Im Urteil vom 3. März 1972 - BVerwG IV C 4.69 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97) hat der Senat für einen rechtlich ähnlichen Zusammenhang in den Schutz der Wohnruhe für Wohngebäude überdies ausdrücklich auch den Schutz der von Lärmbelästigungen betroffenen Hausgärten einbezogen.

  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 77.73

    "Vorhandene Bebauung" i.S. von § 34 BBauG; Zulässigkeit von nach § 16 GewO oder §

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71
    Dagegen ist der in diesem Urteil ebenfalls hervorgehobene allgemeine Grundsatz sinngemäß heranzuziehen, daß das Nebeneinander verschiedener Gebietsarten und, wie für den vorliegenden Zusammenhang ergänzend hinzuzufügen ist, verschiedener Nutzungsarten innerhalb eines Plangebiets allgemein dem sie verflechtenden Gebot der Rücksichtnahme unterliegt (vgl. dazu auch die Urteile vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - in BVerwGE 29, 286 [288 f.], vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 2.69 - in Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26 S. 16 [23], vom 3. März 1972 - BVerwG IV C 4.69 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97 S. 47 [49 f.] und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 -).

    Abgesehen von den Entscheidungen vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - ist auf das Urteil vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - (BVerwGE 29, 286) zu verweisen, in dem davon ausgegangen wird, daß die dort für unzulässig erklärte Nutzung eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks für ein Autokino mit erheblichem Zu- und Abgang von Kraftfahrzeugen die benachbarte Wohnbebauung und deren Umgebung schwerwiegend beeinträchtige, und daß die Freihaltung einer vorhandenen Wohnbebauung von objektiv schwerwiegenden Lärmeinwirkungen grundsätzlich einer guten städtebaulichen Ordnung entspreche.

  • BVerwG, 21.06.1974 - IV C 14.74

    Nachbarklage gegen einen - nach dem Bebauungsplan - auf "öffentlicher Grünfläche"

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71
    Im Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 14.74 - schließlich ist, dort für die von einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärmeinwirkungen, eine schwere Beeinträchtigung der davon betroffenen Grundstücke im reinen Wohngebiet angenommen, wenn auch deshalb für zumutbar erklärt worden, weil Spielplätze und damit auch Spielplatzgeräusche in einem reinen Wohngebiet nach bebauungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Grundsätzen zu den allgemein zulässigen Nutzungen gehören.
  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71
    Insoweit - und nur nach Maßgabe dieser Einschränkung kann dem Berufungsgericht gefolgt werden - ist freilich in der Tat für die Prüfung, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans der Sache nach die Wirkung einer Enteignung haben, bei der Abwägung auf jene Maßstäbe zurückzugreifen, die der erkennende Senat in dem vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erwähnten Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - (BVerwGE 32, 173 [178 f.]) entwickelt hat.
  • BVerwG, 02.03.1973 - IV C 40.71

    Nutzungen - Bebauungsplan - Kleingartennutzung - Nutzungsarten - Baulandswidrig -

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71
    Diese rechtssatzmäßige Verbindlichkeit des Bebauungsplanes wirkt sich dabei nicht nur im Sinne des § 30 BBauG auf die Zulässigkeit von baulichen Vorhaben sowie auf die Zulässigkeit einer sonstigen Grundstücksnutzung, aus (vgl. z.B. Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 66.69 - [BVerwGE 42, 5] sowie Urteil vom 2. März 1973 - BVerwG IV C 40.71 - [BVerwGE 42, 30]); sie ist vielmehr ebenso auch normativer Maßstab für die Rechtmäßigkeit aller hoheitlichen Maßnahmen, die zwar nicht in Anwendung unmittelbar baurechtlicher Vorschriften ergehen, aber auf die durch den Bebauungsplan rechtsverbindlich festgesetzte städtebauliche Ordnung Einfluß nehmen oder auf ihr beruhen.
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71
    Den Inhalt des in dem zuletzt genannten Absatz normierten Abwägungsgebots hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - (BVerwGE 34, 301 [309]) und seither in ständiger Rechtsprechung näher umschrieben.
  • BVerwG, 16.04.1971 - IV C 2.69

    Rechtswirkungen der nachträglichen Änderung des Nutzungszwecks auf eine

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71
    Dagegen ist der in diesem Urteil ebenfalls hervorgehobene allgemeine Grundsatz sinngemäß heranzuziehen, daß das Nebeneinander verschiedener Gebietsarten und, wie für den vorliegenden Zusammenhang ergänzend hinzuzufügen ist, verschiedener Nutzungsarten innerhalb eines Plangebiets allgemein dem sie verflechtenden Gebot der Rücksichtnahme unterliegt (vgl. dazu auch die Urteile vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - in BVerwGE 29, 286 [288 f.], vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 2.69 - in Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26 S. 16 [23], vom 3. März 1972 - BVerwG IV C 4.69 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97 S. 47 [49 f.] und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 -).
  • BVerwG, 04.11.1966 - IV C 36.65

    Rechtswirkungen der Festsetzungen eines Bebauungsplans hinsichtlich "sonstiger"

  • BVerwG, 16.02.1973 - IV C 66.69

    Konkretisierungserfordernis bei Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Regelungen, welche in dieser Weise den Inhalt des Eigentums bestimmen, müssen dabei sowohl prinzipiell als auch konkret der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits genügen (vgl. BVerfGE 52, 1 (29 f.) [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]; 58, 137 (147 [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]/148); 58, 300 (351); 70, 191 (199 ff.); 72, 66 (77 f.); BVerwGE 47, 144 (153) [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]; 88, 191 (195) [BVerwG 15.05.1991 - 6 P 15/89]; Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwGE 94, 1 [BVerwG 24.06.1993 - 7 C 26/92]).

    Die Rechtsprechung hat dies wiederholt betont (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - Buchholz 406.11 § 35 Nr. 90 = DVBl. 1971, 746; BVerwGE 47, 144 (153) [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]); Beschluß vom 11. April 1989 - BVerwG 4 B 65.89 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 28 = NVwZ 1989, 1061).

    Im Rahmen eines derartigen Rechtsstreits kann auch die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans inzidenter geprüft werden, wenn und soweit ein Bebauungsplan als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Widmung angesehen werden kann (vgl. BVerwGE 47, 144 (145) [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]).

    Die straßenrechtliche Widmung hat aber gleichwohl nicht die rechtliche Kraft, die zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Rechtsbeziehungen im Sinne des erörterten Vorbehalts des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG im Innenverhältnis zwischen Grundeigentümer und planender Gemeinde zu regulieren (ebenso BVerfGE 79, 174 (188) [BVerfG 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84] unter Bezugnahme auf BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]; vgl. auch BGHZ 97, 361 (364) [BGH 17.04.1986 - III ZR 202/84]).

  • BVerwG, 16.09.2010 - 4 C 7.10

    Stellplätze; Parkplatz; Großparkplatz; Garagen; Parkhaus; Außenbereich;

    Zur Bewahrung des gebietstypischen Immissionsniveaus sollen in den Baugebieten, die in § 12 Abs. 2 BauNVO genannt sind, die mit dem Kraftfahrzeugverkehr unvermeidlich einhergehenden Störungen auf das Maß begrenzt werden, das sich aus dem Bedarf der im Gebiet zugelassenen Nutzungen ergibt (Urteile vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 und vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 11.05 - BVerwGE 127, 231 ).
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1969 a.a.O. S. 308/309; Urteil vom 5. Juli 1974 a.a.O. S. 94 und. 97; Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - in BauR 1975 S. 35 [36]).

    Auch im Fall des Widerstreits öffentlicher mit privaten Belangen ist vielmehr, nicht anders als im Fall des Widerstreits öffentlicher bzw. privater Belange untereinander, im Sinne einer gerechten Abwägung zu prüfen, ob sachgerechte, d.h. am gesetzlichen Planungsziel und an den Planungsleitsätzen orientierte und hinreichend gewichtige Gründe es rechtfertigen, den einen Belang hinter den anderen zurücktreten zu lassen (vgl. Urteil vom 1. November 1974 a.a.O. S. 35 [38]).

    Auch das ist mit der Revision nicht angegriffen und in dem darin zum Ausdruck gekommenen Bemühen um Schonung privaten Grundeigentums liegt ein weiterer Belang auf der für den Plan sprechenden Seite (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - a.a.O. S. 38).

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