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   BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16   

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https://dejure.org/2016,11246
BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16 (https://dejure.org/2016,11246)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2016 - IV E 1/16 (https://dejure.org/2016,11246)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2016 - IV E 1/16 (https://dejure.org/2016,11246)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Streitwert der gesonderten und einheitlichen Feststellung negativer Einkünfte einer Fondsgesellschaft

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GKG § 52 Abs 1, GKG § 66 Abs 1
    Streitwert der gesonderten und einheitlichen Feststellung negativer Einkünfte einer Fondsgesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Streitwert der gesonderten und einheitlichen Feststellung negativer Einkünfte einer Fondsgesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 Abs 1 GKG, § 66 Abs 1 GKG
    Streitwert der gesonderten und einheitlichen Feststellung negativer Einkünfte einer Fondsgesellschaft

  • IWW

    § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, § 52 Abs. 1 GKG, § 35 des Einkommensteuergesetzes, § 66 Abs. 8 GKG

  • rewis.io

    Streitwert der gesonderten und einheitlichen Feststellung negativer Einkünfte einer Fondsgesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert einer Klage auf Erhöhung des festgestellten Verlusts einer Fondsgesellschaft

  • rechtsportal.de

    GKG § 52 Abs. 1
    Streitwert einer Klage auf Erhöhung des festgestellten Verlusts einer Fondsgesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Streitwert bei gesonderter und einheitlicher Feststellung negativer Einkünfte einer Fondsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesonderte und einheitliche Feststellung negativer Einkünfte - und der Streitwert

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Streitwert einer Klage auf Erhöhung des festgestellten Verlusts einer Fondsgesellschaft

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 21.05.2015 - IV R 25/12

    Vermarktungskostenzuschuss als partiarisches Darlehen

    Auszug aus BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16
    Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 17. August 2015 KostL ... (IV R 25/12) wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 21. Mai 2015 IV R 25/12 (BFHE 249, 528, BStBl II 2015, 772) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision der Klägerin zurückgewiesen und dieser die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.

    Die von der Kostenstelle des BFH zunächst am 11. August 2015 ergangene Kostenrechnung KostL ... (IV R 25/12) über ... EUR wurde durch geänderte Kostenrechnung vom 17. August 2015 auf ... EUR herabgesetzt.

  • FG Thüringen, 02.03.2007 - IV 70082/06

    Streitwertberechnung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung

    Auszug aus BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16
    Bei der Erhöhung des Satzes von 25 % sei zu berücksichtigen, auf wie viele Beteiligte der streitige Gewinn- oder Verlustbetrag entfalle (vgl. Beschluss des Thüringer Finanzgerichts --FG-- vom 2. März 2007 IV 70082/06 Ko, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 954).

    Nach dem Beschluss des Thüringer FG in EFG 2007, 954 sei der Regelpauschalsatz bis zu einem Gewinnteil von 120.000 DM anzusetzen.

  • BFH, 10.10.2006 - VIII B 177/05

    Zur Höhe des Streitwerts in Feststellungsverfahren nach In-Kraft-Treten des

    Auszug aus BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16
    Die Obergrenze des Pauschalsatzes beträgt für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 nach dem BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05 (BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54) 45 %.

    Betrifft die gesonderte und einheitliche Feststellung gewerbliche Einkünfte, ist wegen der Möglichkeit der Anrechnung von Gewerbesteuer nach § 35 des Einkommensteuergesetzes bei der Bemessung des typisierten Satzes ein angemessener Abschlag zu machen (BFH-Beschluss in BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54).

  • BFH, 02.10.1980 - IV R 235/75

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Abschreibungsgesellschaft - Verlustbetrag -

    Auszug aus BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16
    Vielmehr kann bei Verlusten aus den Umständen zu schließen sein, dass diese bei den Feststellungsbeteiligten zum Ausgleich hoher positiver Einkünfte dienen sollen, was eine Anwendung des höchsten Pauschalsatzes auch dann rechtfertigt, wenn möglicherweise nicht bei allen Beteiligten ein Grenzsteuersatz in dieser Höhe erreicht wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520; vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287).

    Sind Verluste einer Fondsgesellschaft streitig, deren Geschäftsmodell die Verlusterzielung ausdrücklich vorsieht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verlustanteile der Gesellschafter bei deren Einkommensteuerfestsetzung hohe andere Einkünfte ausgleichen und sich deshalb mit dem Spitzensteuersatz einkommensteuermindernd auswirken (vgl. etwa BFH-Beschlüsse in BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 13. Mai 1986 IV E 2/86, BFH/NV 1988, 110; vom 22. Januar 2001 IV S 10/00, BFH/NV 2001, 806).

  • BFH, 22.01.2001 - IV S 10/00

    Streitwert - Antrag auf Änderung der Festsetzung - Änderung von Amts wegen -

    Auszug aus BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16
    Sind Verluste einer Fondsgesellschaft streitig, deren Geschäftsmodell die Verlusterzielung ausdrücklich vorsieht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verlustanteile der Gesellschafter bei deren Einkommensteuerfestsetzung hohe andere Einkünfte ausgleichen und sich deshalb mit dem Spitzensteuersatz einkommensteuermindernd auswirken (vgl. etwa BFH-Beschlüsse in BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 13. Mai 1986 IV E 2/86, BFH/NV 1988, 110; vom 22. Januar 2001 IV S 10/00, BFH/NV 2001, 806).
  • BFH, 17.11.1987 - VIII R 346/83

    Beschluß des BFH - Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses - Zweiwochenfrist -

    Auszug aus BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16
    Vielmehr kann bei Verlusten aus den Umständen zu schließen sein, dass diese bei den Feststellungsbeteiligten zum Ausgleich hoher positiver Einkünfte dienen sollen, was eine Anwendung des höchsten Pauschalsatzes auch dann rechtfertigt, wenn möglicherweise nicht bei allen Beteiligten ein Grenzsteuersatz in dieser Höhe erreicht wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520; vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287).
  • BFH, 12.11.2015 - IV E 8/15

    Streitwert bei Gewinnfeststellung für Verlustjahr

    Auszug aus BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16
    Bei Feststellung eines Verlusts ist eine solche Korrektur des Pauschalsatzes allerdings im Regelfall nicht vorzunehmen, weil Bemessungsgrundlage für die Anrechnung der Gewerbesteuermessbetrag ist, der im Fall eines Verlusts jedoch grundsätzlich Null beträgt (BFH-Beschluss vom 12. November 2015 IV E 8/15, BFH/NV 2016, 221).
  • BFH, 04.09.2008 - I E 5/08

    Streitwert bei gesonderter und einheitlicher Einkünftefeststellung

    Auszug aus BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16
    Allerdings bleibt der auf einen progressiven Steuertarif abzielende Erhöhungsgrund eines hohen Streitwerts außer Betracht, wenn alle Feststellungsbeteiligten nach einem einheitlichen Steuertarif herangezogen werden (BFH-Beschluss vom 4. September 2008 I E 5/08, BFH/NV 2008, 2041).
  • BFH, 31.07.2014 - IV E 2/14

    Erinnerung: Abweichung von der typisierenden 25 v. H.-Regel bei

    Auszug aus BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16
    Daher ist der Satz von 25 % bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa Beschluss des BFH vom 31. Juli 2014 IV E 2/14, BFH/NV 2014, 1766, m.w.N.).
  • BFH, 13.03.1980 - IV E 2/80

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Abschreibungsgesellschaft - Streitwert -

    Auszug aus BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16
    Vielmehr kann bei Verlusten aus den Umständen zu schließen sein, dass diese bei den Feststellungsbeteiligten zum Ausgleich hoher positiver Einkünfte dienen sollen, was eine Anwendung des höchsten Pauschalsatzes auch dann rechtfertigt, wenn möglicherweise nicht bei allen Beteiligten ein Grenzsteuersatz in dieser Höhe erreicht wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520; vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287).
  • BFH, 13.05.1986 - IV E 2/86

    Feststellung von Verlustanteilen bzw. Gewinnanteilen aus einem stillen

  • BFH, 27.10.2023 - I E 4/23

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; Streitwert in einem "Goldfinger-Fall"

    Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Beteiligten des Feststellungsverfahrens werden nicht ermittelt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 29.02.2012 - IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153; vom 18.10.2012 - IV S 17/12, BFH/NV 2013, 248; vom 29.11.2012 - IV E 7/12, BFH/NV 2013, 403; vom 14.04.2016 - IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066; Senatsbeschluss vom 03.07.2019 - I E 1/19, BFH/NV 2019, 1355; BFH-Beschluss vom 09.03.2022 - IX E 3/21, BFH/NV 2022, 609).

    An dieser pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten (als ertragsteuerliche Zurechnungssubjekte der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte) bekannt geworden sind (z.B. BFH-Beschlüsse vom 29.09.2005 - IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315; vom 29.02.2012 - IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153; vom 14.04.2016 - IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066; vom 09.03.2022 - IX E 3/21, BFH/NV 2022, 609).

    Daher ist der Satz von 25 % bei höheren Gewinn- beziehungsweise Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23.04.1997 - IV S 4/97, BFH/NV 1997, 699; vom 31.07.2014 - IV E 2/14, BFH/NV 2014, 1766; vom 14.04.2016 - IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066; vom 09.03.2022 - IX E 3/21, BFH/NV 2022, 609).

    Dem liegt die Wertung zugrunde, dass es bei diesen ("steuerorientierten") Verlusten für die Beteiligten darum geht, (entsprechend) hohe positive Einkünfte auszugleichen; dabei wird eine Anwendung des höchsten Pauschalsatzes auch dann als gerechtfertigt angesehen, wenn möglicherweise nicht bei allen Beteiligten ein Grenzsteuersatz in dieser Höhe erreicht wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 13.03.1980 - IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520; vom 02.10.1980 - IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 17.11.1987 - VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287; s.a. Beschluss vom 14.04.2016 - IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066).

    Ob bei allen Beteiligten der Spitzensteuersatz erreicht werde, sei unerheblich (dortiger Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 14.04.2016 - IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066 [zu einer Beteiligung an einem Filmproduktionsfonds zur Erzielung von Verlusten zum Ausgleich positiver Einkünfte]).

  • FG Hessen, 30.08.2017 - 7 K 1095/15

    Gewinnermittlungswahlrechts nach § 4 Abs. 3 EStG bei nach ausländischem Recht

    Die tatsächlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt (BFH, Beschluss vom 14. April 2016 IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066).

    Eine Anwendung des höchsten Pauschalsatzes (42 %), hier gemindert um einen Gewerbesteuerabschlag (5 %) gemäß § 35 EStG auf 37 %, ist deshalb auch dann gerechtfertigt, wenn möglicherweise nicht bei allen Beteiligten der Spitzensteuersatz erreicht wurde (so auch BFH IV E 1/16 a.a.O., juris Tz. 13 für die Beteiligung an einem Filmproduktionsfonds zur Erzielung zum Ausgleich positiver Einkünfte geeigneter Verluste).

  • BFH, 09.03.2022 - IX E 3/21

    Streitwert bei Nichtigkeitsklage gegen Bescheid über die gesonderte und

    Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.04.2016 - IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066, Rz 11).

    Daher ist der Satz von 25 % bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2016, 1063, Rz 14; in BFH/NV 2016, 1066, Rz 12, sowie vom 31.07.2014 - IV E 2/14, BFH/NV 2014, 1766, Rz 8, m.w.N.).

  • BFH, 18.01.2017 - IV S 8/16

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Kostenerinnerung - Anforderung an die

    Sind Verluste einer Fondsgesellschaft streitig, deren Geschäftsmodell die Verlusterzielung ausdrücklich vorsieht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verlustanteile der Gesellschafter bei deren Einkommensteuerfestsetzung hohe andere Einkünfte ausgleichen und sich deshalb mit dem Spitzensteuersatz einkommensteuermindernd auswirken (BFH-Beschluss vom 14. April 2016 IV E 1/16, m.w.N.).
  • BFH, 03.07.2019 - I E 1/19

    Streitwert einer Klage gegen die Feststellung von Unterschiedsbeträgen nach § 13

    An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind; selbst wenn feststeht, dass bei einem Beteiligten der streitige Gewinn infolge ausgleichsfähiger Verluste keine Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensteuer hat, ist der Streitwert nach dem Pauschalsatz von 25 % zu ermitteln (BFH-Beschlüsse vom 18.12.2000 - IV E 3/00, juris; vom 29.11.2012 - IV E 7/12, BFH/NV 2013, 403; vom 14.04.2016- IV E 1/16 , BFH/NV 2016, 1066).
  • BFH, 18.04.2018 - IV E 1/18

    Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren bei Beteiligung einer

    Hier sei der höchste für Veranlagungszeiträume ab 2005 geltende Prozentsatz von 40 % angesetzt worden, ohne zu berücksichtigen, dass eine Körperschaft von der Feststellung mit betroffen sei und in solchen Fällen ein pauschaler Abschlag von 5 % erfolge (BFH-Beschluss vom 14. April 2016 IV E 1/16).
  • FG Hessen, 22.11.2022 - 10 K 1482/20

    Keine Differenzbesteuerung bei Neuwaren

    Dabei hat das Gericht mit Blick auf den Streitwert der Umsatzsteuer den streitigen Steuerbetrag in Höhe von ... EUR, bei der gesonderten Feststellung die i.S. einer Vereinfachungsregelung mit 25 % des streitigen Gewinns typisierte einkommensteuerliche Bedeutung (s. allgemein BFH-Beschluss vom 14.04.2016 - IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066, Rn. 11) mit einem Wert von ... EUR und hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags den Gesamtbetrag der --unter Heranziehung des hier geltenden Hebesatzes von 460 Prozent-- im Ergebnis streitigen Gewerbesteuer (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 16.12.2015 - X E 20/15, BFH/NV 2016, 573, Rn. 10) in Höhe von ... EUR zugrunde gelegt und die einzelnen Werte zur Bildung des Gesamtstreitwerts addiert (§ 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2016 - 2 V 19/16

    Zum Eintritt des maßgebenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn eine

    Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 14.04.2016, IV E 1/16).
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