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   BFH, 18.12.2000 - IV E 3/00   

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https://dejure.org/2000,9830
BFH, 18.12.2000 - IV E 3/00 (https://dejure.org/2000,9830)
BFH, Entscheidung vom 18.12.2000 - IV E 3/00 (https://dejure.org/2000,9830)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 2000 - IV E 3/00 (https://dejure.org/2000,9830)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.12.1998 - IV E 1/98

    Gewinnfeststellungsverfahren; Streitwert

    Auszug aus BFH, 18.12.2000 - IV E 3/00
    An dieser pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist auch dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1998 IV E 1/98, BFH/NV 1999, 807, m.w.N.).

    Die pauschale Streitwertermittlung soll nämlich u.a. auch Ermittlungen über die Auswirkungen von Verlustvorträgen in Folgejahren entbehrlich machen (Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 807).

  • BFH, 11.03.1982 - IV R 46/79

    Beiladung eines Gesellschafters - Gewinnverteilung - Festgeldkonto -

    Auszug aus BFH, 18.12.2000 - IV E 3/00
    Der Ansatz eines höheren oder niedrigeren Prozentsatzes kommt nur in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 v.H. den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BFHE 125, 7, BStBl II 1978, 409; s. auch Senatsurteil vom 11. März 1982 IV R 46/79, BFHE 135, 457, BStBl II 1982, 542, zum Revisionsstreitwert; weiter Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, Vor § 135 Rz. 35 "Einheitliche Gewinnfeststellung"; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Tz. 199).
  • BFH, 12.08.1992 - IV E 3/92

    Berechnung von Gerichtskosten durch Bestimmung des Streitwerts nach Ermessen

    Auszug aus BFH, 18.12.2000 - IV E 3/00
    Bei hohen Gewinnen ist dieser Satz angemessen bis auf 25 v.H. zu erhöhen (Senatsbeschluss vom 12. August 1992 IV E 3/92, BFH/NV 1993, 376, für einen Gewinn von 777 871 DM; BFH-Beschluss vom 14. August 1997 VIII B 153/94, BFH/NV 1998, 348, für einen Gewinn von 244 800 DM).
  • BFH, 22.09.1999 - IV B 29/99

    Grundsätzliche Bedeutung - Nichtzulassungsbeschwerde - Amtsermittlungspflicht -

    Auszug aus BFH, 18.12.2000 - IV E 3/00
    Die anschließende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wies der Bundesfinanzhof (BFH) durch Senatsbeschluss vom 22. September 1999 IV B 29/99 (nicht veröffentlicht --NV--) als unbegründet zurück.
  • BFH, 02.02.1967 - IV 224/64

    Kostenentscheidung nach Maßgabe des Unterliegens der Rechtsmittelführer unter

    Auszug aus BFH, 18.12.2000 - IV E 3/00
    Bei einem solchen Streitgegenstand legt der BFH grundsätzlich einen pauschalen Streitwert von 15 v.H. des streitigen tarifbegünstigten Gewinns zugrunde (Senatsurteil vom 2. Februar 1967 IV 224/64, BFHE 88, 23, BStBl III 1967, 274).
  • BFH, 23.02.1978 - IV E 1/78

    Gewinnfeststellungsverfahren - Streitwert - Gewinnanteil - Einkommensteuerschuld

    Auszug aus BFH, 18.12.2000 - IV E 3/00
    Der Ansatz eines höheren oder niedrigeren Prozentsatzes kommt nur in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 v.H. den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BFHE 125, 7, BStBl II 1978, 409; s. auch Senatsurteil vom 11. März 1982 IV R 46/79, BFHE 135, 457, BStBl II 1982, 542, zum Revisionsstreitwert; weiter Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, Vor § 135 Rz. 35 "Einheitliche Gewinnfeststellung"; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Tz. 199).
  • BFH, 14.08.1997 - VIII B 153/94

    Bestimmung des Gegenstandswerts bei einem Streit über die Erforderlichkeit einer

    Auszug aus BFH, 18.12.2000 - IV E 3/00
    Bei hohen Gewinnen ist dieser Satz angemessen bis auf 25 v.H. zu erhöhen (Senatsbeschluss vom 12. August 1992 IV E 3/92, BFH/NV 1993, 376, für einen Gewinn von 777 871 DM; BFH-Beschluss vom 14. August 1997 VIII B 153/94, BFH/NV 1998, 348, für einen Gewinn von 244 800 DM).
  • BFH, 29.09.2005 - IV E 5/05

    Gewinnfeststellungsbescheid; Streitwert

    An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind (Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1998 IV E 1/98, BFH/NV 1999, 807, m.w.N., und vom 18. Dezember 2000 IV E 3/00, juris, sowie BFH-Beschluss vom 27. Mai 2002 XI E 2/02, BFH/NV 2002, 1323).
  • BFH, 26.11.2002 - IV E 2/02

    NZB, Streitwert

    An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind (Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1998 IV E 1/98, BFH/NV 1999, 807, m.w.N., und vom 18. Dezember 2000 IV E 3/00, juris, sowie BFH-Beschluss vom 27. Mai 2002 XI E 2/02, BFH/NV 2002, 1323).
  • BFH, 29.11.2012 - IV E 7/12

    Pauschaler Streitwert im Verfahren wegen Gewinnfeststellung auch bei Kenntnis von

    Selbst wenn feststeht, dass bei einem Beteiligten der streitige Gewinn infolge ausgleichsfähiger Verluste keine Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensteuer hat, ist der Streitwert nach dem Pauschalsatz von 25 % zu ermitteln (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2000 IV E 3/00, juris).
  • BFH, 03.07.2019 - I E 1/19

    Streitwert einer Klage gegen die Feststellung von Unterschiedsbeträgen nach § 13

    An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind; selbst wenn feststeht, dass bei einem Beteiligten der streitige Gewinn infolge ausgleichsfähiger Verluste keine Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensteuer hat, ist der Streitwert nach dem Pauschalsatz von 25 % zu ermitteln (BFH-Beschlüsse vom 18.12.2000 - IV E 3/00, juris; vom 29.11.2012 - IV E 7/12, BFH/NV 2013, 403; vom 14.04.2016- IV E 1/16 , BFH/NV 2016, 1066).
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