Rechtsprechung
   BFH, 29.09.2005 - IV E 5/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3464
BFH, 29.09.2005 - IV E 5/05 (https://dejure.org/2005,3464)
BFH, Entscheidung vom 29.09.2005 - IV E 5/05 (https://dejure.org/2005,3464)
BFH, Entscheidung vom 29. September 2005 - IV E 5/05 (https://dejure.org/2005,3464)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,3464) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Besetzung des Senats bei Entscheidung über Erinnerung - Gesamter Gewinn als Gegenstand des Rechtsstreits bei Aufhebung eines Gewinnfeststellungsbescheids - Pauschale Ermittlung des Streitwerts

  • Judicialis

    FGO § 10 Abs. 3; ; GKG § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 47 Abs. 1 S. 1 § 52 § 72
    Gewinnfeststellungsbescheid; Streitwert

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.08.2005 - IV B 100/05

    Keine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Gebührenfreiheit des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 29.09.2005 - IV E 5/05
    Mit der Erinnerung vom 6. Juni 2005 nahm der Erinnerungsführer auf sein Vorbringen in dem Verfahren IV B 100/05 gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung Bezug.

    Mittlerweile habe der BFH in der Sache selbst unter dem Az. IV B 100/05 entschieden.

    Denn das vom Erinnerungsführer erwähnte Verfahren IV B 100/05 betraf eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Änderung eines Beschlusses über die Festsetzung des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren.

    Der beschließende Senat hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 19. August 2005 IV B 100/05 wegen fehlender Statthaftigkeit als unzulässig verworfen.

  • BFH, 16.12.1998 - IV E 1/98

    Gewinnfeststellungsverfahren; Streitwert

    Auszug aus BFH, 29.09.2005 - IV E 5/05
    An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind (Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1998 IV E 1/98, BFH/NV 1999, 807, m.w.N., und vom 18. Dezember 2000 IV E 3/00, juris, sowie BFH-Beschluss vom 27. Mai 2002 XI E 2/02, BFH/NV 2002, 1323).
  • BFH, 23.02.1978 - IV E 1/78

    Gewinnfeststellungsverfahren - Streitwert - Gewinnanteil - Einkommensteuerschuld

    Auszug aus BFH, 29.09.2005 - IV E 5/05
    Ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren oder niedrigeren Prozentsatzes dann in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 v.H. den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BFHE 125, 7, BStBl II 1978, 409; auch Senatsurteil vom 11. März 1982 IV R 46/79, BFHE 135, 457, BStBl II 1982, 542, zum Revisionsstreitwert; weiter Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., Vor § 135 Rz. 35 "Einheitliche Gewinnfeststellung").
  • BFH, 27.05.2002 - XI E 2/02

    Mitunternehmer; Streitwertermittlung

    Auszug aus BFH, 29.09.2005 - IV E 5/05
    An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind (Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1998 IV E 1/98, BFH/NV 1999, 807, m.w.N., und vom 18. Dezember 2000 IV E 3/00, juris, sowie BFH-Beschluss vom 27. Mai 2002 XI E 2/02, BFH/NV 2002, 1323).
  • BFH, 18.12.2000 - IV E 3/00

    Gewinnfeststellung - Revision - Streitwert - Veräußerungsgewinn -

    Auszug aus BFH, 29.09.2005 - IV E 5/05
    An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind (Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1998 IV E 1/98, BFH/NV 1999, 807, m.w.N., und vom 18. Dezember 2000 IV E 3/00, juris, sowie BFH-Beschluss vom 27. Mai 2002 XI E 2/02, BFH/NV 2002, 1323).
  • BFH, 11.03.1982 - IV R 46/79

    Beiladung eines Gesellschafters - Gewinnverteilung - Festgeldkonto -

    Auszug aus BFH, 29.09.2005 - IV E 5/05
    Ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren oder niedrigeren Prozentsatzes dann in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 v.H. den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BFHE 125, 7, BStBl II 1978, 409; auch Senatsurteil vom 11. März 1982 IV R 46/79, BFHE 135, 457, BStBl II 1982, 542, zum Revisionsstreitwert; weiter Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., Vor § 135 Rz. 35 "Einheitliche Gewinnfeststellung").
  • BFH, 22.09.1999 - IV E 3/99

    Gewinnfeststellungsverfahren; Streitwert

    Auszug aus BFH, 29.09.2005 - IV E 5/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist diese grundsätzlich auf 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. September 1999 IV E 3/99, BFH/NV 2000, 334, sowie BFH-Beschluss vom 28. Februar 2001 VIII E 5/00, BFH/NV 2001, 1035, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 26.03.1985 - IV R 187/84

    Schätzung des Streitwerts nach der vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkung

    Auszug aus BFH, 29.09.2005 - IV E 5/05
    Bei Klage nur eines Gesellschafters gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist der Streitwert nach der Rechtsprechung des Senats aber lediglich von dem Betrag zu berechnen, um den der Gewinnanteil des klagenden Gesellschafters zu vermindern wäre (Senatsbeschlüsse vom 19. November 1996 IV B 98/95, BFH/NV 1997, 432, und vom 26. März 1985 IV R 187/84, BFH/NV 1987, 316).
  • BFH, 19.11.1996 - IV B 98/95

    Möglichkeit der Einlegung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz

    Auszug aus BFH, 29.09.2005 - IV E 5/05
    Bei Klage nur eines Gesellschafters gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist der Streitwert nach der Rechtsprechung des Senats aber lediglich von dem Betrag zu berechnen, um den der Gewinnanteil des klagenden Gesellschafters zu vermindern wäre (Senatsbeschlüsse vom 19. November 1996 IV B 98/95, BFH/NV 1997, 432, und vom 26. März 1985 IV R 187/84, BFH/NV 1987, 316).
  • BFH, 28.06.2005 - X E 1/05

    Besetzung des BFH bei Beschlüssen über Erinnerungen gegen Kostenrechnungen

    Auszug aus BFH, 29.09.2005 - IV E 5/05
    Denn beim BFH ist eine Entscheidung durch den Einzelrichter gerichtsverfassungsrechtlich oder prozessrechtlich nicht vorgesehen (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2005 X E 1/05, BFHE 209, 422, BStBl II 2005, 646).
  • BFH, 27.02.2003 - IV E 4/02

    Kostenerinnerung

  • BFH, 28.02.2001 - VIII E 5/00

    Erinnerung - Kosten - Streitwert - Nichtzulassungsbeschwerde - Gewinnfeststellung

  • BVerwG, 25.01.2006 - 10 KSt 5.05

    Erinnerung; Kostenansatz; unrichtige Sachbehandlung; Einzelrichter;

    Weder beim Bundesgerichtshof noch beim Bundesfinanzhof sei jedoch eine Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich vorgesehen oder vorbehalten (so BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04 - NJW-RR 2005, 584; BFH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - X E 1/05 - BFHE 209, 422 und Beschluss vom 29. September 2005 - IV E 5/05 - juris Rn. 15).
  • BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18

    Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des

    d) Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur maßgeblichen Besetzung für die Entscheidung über eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG und über die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG entsprach vor dem 2. KostRMoG derjenigen des Bundesgerichtshofs (BFH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - X E 1/05, BFHE 209, 422 f., vom 1. September 2005 - III E 1/05, BFH/NV 2006, 92, 93, vom 29. September 2005 - IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315, 316 und vom 11. Dezember 2012 - X S 25/12, BFH/NV 2013, 741 Rn. 14 f.).
  • BFH, 10.10.2006 - VIII B 177/05

    Zur Höhe des Streitwerts in Feststellungsverfahren nach In-Kraft-Treten des

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist diese grundsätzlich mit 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. September 2005 IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315; vom 28. Februar 2001 VIII E 5/00, BFH/NV 2001, 1035, jeweils m.w.N.).

    Ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren Prozentsatzes dann in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 v.H. den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 315, m.w.N.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht