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   BFH, 29.11.2011 - IV E 9/11   

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https://dejure.org/2011,11779
BFH, 29.11.2011 - IV E 9/11 (https://dejure.org/2011,11779)
BFH, Entscheidung vom 29.11.2011 - IV E 9/11 (https://dejure.org/2011,11779)
BFH, Entscheidung vom 29. November 2011 - IV E 9/11 (https://dejure.org/2011,11779)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Bestimmung des Streitwerts eines Rechtsmittelverfahrens bei späterem Änderungsbescheid über gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung - Unbeachtlichkeit tatsächlicher einkommensteuerlicher Auswirkungen

  • openjur.de

    Bestimmung des Streitwerts eines Rechtsmittelverfahrens bei späterem Änderungsbescheid über gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung; Unbeachtlichkeit tatsächlicher einkommensteuerlicher Auswirkungen

  • Bundesfinanzhof

    GKG § 3 Abs 2, GKG § 34, GKG § 40, GKG § 47 Abs 1 S 1, GKG § 52 Abs 1, GKG § 66 Abs 8, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, FGO § 68, EStG § 5a Abs 4 S 3, EStG § 16 Abs 4
    Bestimmung des Streitwerts eines Rechtsmittelverfahrens bei späterem Änderungsbescheid über gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung - Unbeachtlichkeit tatsächlicher einkommensteuerlicher Auswirkungen

  • Bundesfinanzhof

    Bestimmung des Streitwerts eines Rechtsmittelverfahrens bei späterem Änderungsbescheid über gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung - Unbeachtlichkeit tatsächlicher einkommensteuerlicher Auswirkungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 2 GKG, § 34 GKG, § 40 GKG, § 47 Abs 1 S 1 GKG, § 52 Abs 1 GKG
    Bestimmung des Streitwerts eines Rechtsmittelverfahrens bei späterem Änderungsbescheid über gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung - Unbeachtlichkeit tatsächlicher einkommensteuerlicher Auswirkungen

  • rewis.io

    Bestimmung des Streitwerts eines Rechtsmittelverfahrens bei späterem Änderungsbescheid über gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung - Unbeachtlichkeit tatsächlicher einkommensteuerlicher Auswirkungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Bestimmung des Streitwerts eines Rechtsmittelverfahrens bei späterem Änderungsbescheid über gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung - Unbeachtlichkeit tatsächlicher einkommensteuerlicher Auswirkungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 1 GKG im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO; Zulässigkeit des Ansetzens von 25% des streitigen Gewinns oder Verlustes bei der Bemessung des Streitwerts im Verfahren ...

  • datenbank.nwb.de

    Bestimmung des Streitwerts im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.09.2008 - I E 5/08

    Streitwert bei gesonderter und einheitlicher Einkünftefeststellung

    Auszug aus BFH, 29.11.2011 - IV E 9/11
    Nach der Rechtsprechung des BFH bemisst sich im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung der Streitwert des § 52 Abs. 1 GKG nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter, wobei diese grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes anzusetzen ist; die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt (z.B. BFH-Beschluss vom 4. September 2008 I E 5/08, BFH/NV 2008, 2041, m.w.N.).
  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Auszug aus BFH, 29.11.2011 - IV E 9/11
    Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) begehrte als ehemaliger Kommanditist einer Schiffsbeteiligung GmbH & Co. KG im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) IV R 42/10, den auf ihn entfallenden, nach § 5a Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Gewinn hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag nicht als laufenden Gewinn, sondern als nach § 16 Abs. 4 EStG tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn festzustellen.
  • BFH, 27.10.2005 - VII E 10/05

    Streitwert: Klage gegen Pfändungsverfügung; Zeitpunkt der Wertberechnung

    Auszug aus BFH, 29.11.2011 - IV E 9/11
    Sind wie hier die Kosten für das Revisionsverfahren streitig, ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Einlegung der Revision maßgebend (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2005 VII E 10/05, BFH/NV 2006, 345, dort für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision).
  • BFH, 31.07.2014 - IV E 2/14

    Erinnerung: Abweichung von der typisierenden 25 v. H.-Regel bei

    Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt (z.B. BFH-Beschluss vom 29. November 2011 IV E 9/11, BFH/NV 2012, 434, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 5 KO 5240/16

    Steuerrückstände als Streitwert bei der Sache nach auf Abwehr von

    Nach § 40 GKG bestimmt sich der Streitwert des Klageverfahrens vor dem Finanzgericht nach den Anträgen des Klägers im Zeitpunkt der Einlegung der Klage beim Finanzgericht (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.11.2011 - IV E 9/11, BFH/NV 2012, 434).
  • FG Baden-Württemberg, 04.11.2013 - 7 K 2145/13

    Streitwertermittlung gemäß § 40 GKG bei Änderung von Grundlagenbescheiden nach

    c) Diese Beurteilung steht in Einklang mit dem Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 29. November 2011 IV E 9/11 (BFH/NV 2012, 434).
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