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   BFH, 14.04.2011 - IV R 1/09   

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https://dejure.org/2011,11792
BFH, 14.04.2011 - IV R 1/09 (https://dejure.org/2011,11792)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2011 - IV R 1/09 (https://dejure.org/2011,11792)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2011 - IV R 1/09 (https://dejure.org/2011,11792)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Gewinnermittlung bei Durchschnittssätzen erfordert selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen

  • openjur.de

    Gewinnermittlung bei Durchschnittssätzen erfordert selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 13a Abs... 1 S 1, EStG § 13a Abs 3, EStG § 13a Abs 4 S 1, EStG § 13a Abs 5 S 3, EStG § 13a Abs 5 S 4, EStG § 13a Abs 6 S 1, EStG § 13a Abs 6 S 2, BewG § 34 Abs 2 Nr 1 Buchst b, GG Art 3 Abs 1, EStG § 34e
    Gewinnermittlung bei Durchschnittssätzen erfordert selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen

  • Bundesfinanzhof

    Gewinnermittlung bei Durchschnittssätzen erfordert selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13a Abs 1 S 1 EStG 2002, § 13a Abs 3 EStG 2002, § 13a Abs 4 S 1 EStG 2002, § 13a Abs 5 S 3 EStG 2002, § 13a Abs 5 S 4 EStG 2002
    Gewinnermittlung bei Durchschnittssätzen erfordert selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen

  • rewis.io

    Gewinnermittlung bei Durchschnittssätzen erfordert selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen

  • ra.de
  • rewis.io

    Gewinnermittlung bei Durchschnittssätzen erfordert selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 13a Abs. 1 S. 1
    Bodenbewirtschaftung als zwingende Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

  • datenbank.nwb.de

    Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nur wenn der Betrieb über selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung verfügt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.11.1991 - IV R 45/90

    Bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ist die

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 1/09
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 1991 IV R 45/90 (BFHE 166, 538, BStBl II 1992, 458, unter 1.b der Gründe) solle gerade die Gewinnermittlung bei forstwirtschaftlicher Bewirtschaftung Bestandteil des § 13a EStG sein, weil der Forstwirt wegen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung benachteiligt sein könne, weshalb der Freibetrag nach § 13a Abs. 8 EStG a.F. (jetzt § 13a Abs. 6 EStG) gewährt werde.

    Das BFH-Urteil in BFHE 166, 538, BStBl II 1992, 458 (unter 1.b der Gründe) führt --anders als die Kläger meinen-- zu keiner anderen Beurteilung.

  • BFH, 05.12.2002 - IV R 28/02

    Vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen als Bestandteil der Gewinnermittlung nach

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 1/09
    So umfasst der Durchschnittssatzgewinn Miet- und Pachtzinsen in voller Höhe, ohne dass damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben berücksichtigt werden können (BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 28/02, BFHE 201, 175, BStBl II 2003, 345).
  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2008 - 2 K 417/04

    Keine Ermittlung des Gewinns aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft nach

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 1/09
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 661 veröffentlicht.
  • BFH, 14.04.2011 - IV B 57/10

    Keine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Imkereibetriebe ohne

    Die Beteiligten verständigten sich darüber, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen (§ 363 Abs. 2 der Abgabenordnung), bis der Bundesfinanzhof (BFH) im Revisionsverfahren IV R 1/09 entschieden habe.

    a) Der BFH hat mit Urteil vom 14. April 2011 IV R 1/09 entschieden, dass ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft den Gewinn nur dann nach § 13a EStG ermitteln darf, wenn er über selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung verfügt.

    b) Die Unterschiede zwischen Imkerei im vorliegenden Streitfall und forstwirtschaftlicher Nutzung im Urteilsfall IV R 1/09 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

    bb) Die vereinfachte Ermittlung des Gewinns aus Imkerei kommt --bei Übertragung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 14. April 2011 IV R 1/09 auf den vorliegenden Streitfall-- nur für solche Betriebe in Betracht, die landwirtschaftliche Flächen selbst bewirtschaften.

  • BFH, 23.08.2017 - VI R 70/15

    Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen -

    Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH, der der erkennende Senat folgt, setzt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG voraus, dass zu dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören, was nicht der Fall ist, wenn sich die Tätigkeit auf eine Sondernutzung (wie beispielsweise den Weinbau, vgl. § 13a Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG) beschränkt (BFH-Urteile vom 14. April 2011 IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336, m.w.N., und vom 13. Dezember 2012 IV R 51/10, BFHE 240, 65, BStBl II 2013, 857; BFH-Beschluss vom 14. April 2011 IV B 57/10, BFH/NV 2011, 1331).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2551/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Mit Schreiben vom 05.02.2013 forderte der Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme u.a. auf das Urteil des BFH vom 14.04.2011 (IV R 1/09) auf, für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 eine Gewinnermittlung nach Grundsätzen der Einnahme-Überschuss-Rechnung i.S. des § 4 Abs. 3 EStG einzureichen.

    Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Zum einen bezweifelt der Senat schon die inhaltliche Richtigkeit des Einwandes, denn die Frage, ob Betrieben mit reinen Sondernutzungen die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gestattet ist, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG und war früher in Verwaltung und Literatur uneinheitlich beurteilt worden, sodass es höchstrichterlicher Klärung bedurfte (BFH-Urteil vom 14.04.2011 - IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336 m.w.N.; vgl. auch Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Stand Mai 2014, Kapitel 21 Rn. 200).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2518/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Zum einen bezweifelt der Senat schon die inhaltliche Richtigkeit des Einwandes, denn die Frage, ob Betrieben mit reinen Sondernutzungen die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gestattet ist, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG und war früher in Verwaltung und Literatur uneinheitlich beurteilt worden, sodass es höchstrichterlicher Klärung bedurfte (BFH-Urteil vom 14.04.2011 - IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336 m.w.N.; vgl. auch Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Stand Mai 2014, Kapitel 21 Rn. 200).

  • BFH, 13.12.2012 - IV R 51/10

    Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

    b) Der erkennende Senat hat daraus geschlossen, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2011 IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14. April 2011 IV B 57/10, BFH/NV 2011, 1331).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2457/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Zum einen bezweifelt der Senat schon die inhaltliche Richtigkeit des Einwandes, denn die Frage, ob Betrieben mit reinen Sondernutzungen die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gestattet ist, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG und war früher in Verwaltung und Literatur uneinheitlich beurteilt worden, sodass es höchstrichterlicher Klärung bedurfte (BFH-Urteil vom 14.04.2011 - IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336 m.w.N.; vgl. auch Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Stand Mai 2014, Kapitel 21 Rn. 200).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Zum einen bezweifelt der Senat schon die inhaltliche Richtigkeit des Einwandes, denn die Frage, ob Betrieben mit reinen Sondernutzungen die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gestattet ist, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG und war früher in Verwaltung und Literatur uneinheitlich beurteilt worden, sodass es höchstrichterlicher Klärung bedurfte (BFH-Urteil vom 14.04.2011 - IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336 m.w.N.; vgl. auch Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Stand Mai 2014, Kapitel 21 Rn. 200).

  • FG München, 21.04.2010 - 11 V 574/10

    Eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13 a EStG ist nur zulässig,

    Die Beteiligten einigten sich darüber, das Hauptsacheverfahren nach § 363 Abgabenordnung (AO) ruhen zu lassen, bis der Bundesfinanzhof über das Revisionsverfahren, Az.: IV R 1/09, entschieden hat.

    Sowohl die Verwaltungsanweisungen (R 13a.1 EStR 2008) als auch das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 10. Dezember 2008 2 K 417/04, EFG 2009 661, Revision eingelegt, Az.: IV R 1/09) hielten es für grundlegend, dass überhaupt selbst bewirtschaftete Flächen vorhanden sind.

  • BFH, 23.08.2017 - VI R 69/15

    Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen

    Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) forderte die Klägerin unter Bezugnahme u.a. auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. April 2011 IV R 1/09 (BFH/NV 2011, 1336) zunächst auf, für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 eine Einnahme-Überschussrechnung i.S. des § 4 Abs. 3 EStG einzureichen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 1388/19

    Abzugsberechtigung und Rücklagenbildung bei Veräußerung von land- und

    Ein Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft darf den Gewinn jedoch - anders als der Beklagte meint - nur dann gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG nach Durchschnittssätzen ermitteln, wenn er über selbstbewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung verfügt (BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336 ), woran es bei reinen Verpachtungsbetrieben fehlt.
  • FG Sachsen, 29.10.2019 - 4 K 1734/18

    Anwendung des Steuersatzes des § 34b EStG bei Holznutzungen infolge höherer

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