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   BFH, 16.03.2017 - IV R 1/15   

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https://dejure.org/2017,16377
BFH, 16.03.2017 - IV R 1/15 (https://dejure.org/2017,16377)
BFH, Entscheidung vom 16.03.2017 - IV R 1/15 (https://dejure.org/2017,16377)
BFH, Entscheidung vom 16. März 2017 - IV R 1/15 (https://dejure.org/2017,16377)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Wegfall der korrespondierenden Bilanzierung eines Gesellschafterdarlehens bei Veräußerung des Mitunternehmeranteils

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1, EStG § 16 Abs 2, EStG § 16 Abs 3
    Wegfall der korrespondierenden Bilanzierung eines Gesellschafterdarlehens bei Veräußerung des Mitunternehmeranteils

  • Bundesfinanzhof

    Wegfall der korrespondierenden Bilanzierung eines Gesellschafterdarlehens bei Veräußerung des Mitunternehmeranteils

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG 2002, § 16 Abs 2 EStG 2002, § 16 Abs 3 EStG 2002
    Wegfall der korrespondierenden Bilanzierung eines Gesellschafterdarlehens bei Veräußerung des Mitunternehmeranteils

  • IWW

    § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 251 Abs. 3 der Abgabenordnung, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 255 Abs. 1, § 253 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, § 6 Abs. 1 EStG, § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 240 der Zivilprozessordnung, § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO), § 180 Abs. 2 InsO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 16 Abs. 2, Abs. 3 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters einer Personengesellschaft hinsichtlich einer in der Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Darlehensforderung

  • Betriebs-Berater

    Wegfall der korrespondierenden Bilanzierung eines Gesellschafterdarlehens bei Veräußerung des Mitunternehmeranteils

  • rewis.io

    Wegfall der korrespondierenden Bilanzierung eines Gesellschafterdarlehens bei Veräußerung des Mitunternehmeranteils

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters einer Personengesellschaft hinsichtlich einer in der Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Darlehensforderung

  • datenbank.nwb.de

    Wegfall der korrespondierenden Bilanzierung eines Gesellschafterdarlehens bei Veräußerung des Mitunternehmeranteils

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wegfall der korrespondierenden Bilanzierung eines Gesellschafterdarlehens bei Veräußerung des Mitunternehmeranteils

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bilanzierung eines Gesellschafterdarlehens - und die Veräußerung des Mitunternehmeranteils

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Darlehensforderung eines Personengesellschafters gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gesellschafterdarlehen bei Veräußerung des Mitunternehmeranteils

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Darlehensforderung eines Personengesellschafters gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine korrespondierende Bilanzierung eines Gesellschafterdarlehens bei Veräußerung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine korrespondierende Bilanzierung eines Gesellschafterdarlehens bei Übertragung des Mitunternehmeranteils

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 5 Abs 1 S 1, HGB § 255 Abs 1, HGB § 253 Abs 1 S 1
    Personengesellschaft, Gesellschafterwechsel, Gesellschafterdarlehen, Bilanzierung, Bewertung, Anschaffungskosten

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 257, 304
  • ZIP 2017, 1207
  • BB 2017, 1456
  • DB 2017, 1244
  • BStBl II 2017, 943
  • NZG 2017, 825
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.06.2003 - IV R 36/02

    Ausgleichsanspruch eines Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 16.03.2017 - IV R 1/15
    a) Ansprüche eines Gesellschafters aus einer gegenüber der Gesellschaft bestehenden Darlehensforderung gehören zwar nicht zu dem in der Gesellschaftsbilanz (Gesamthandsbilanz) auszuweisenden Eigenkapital, wohl aber zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, das in der aus Gesellschaftsbilanz und Sonderbilanzen zu bildenden Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft als Eigenkapital behandelt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juni 2003 IV R 36/02, BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871, unter III.2.).

    Das Imparitätsprinzip gilt insoweit nicht (BFH-Urteil in BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871, m.w.N.).

    Vielmehr wird dieser Verlust im Sonderbetriebsvermögen --ebenso wie der Verlust der Einlage in das Gesellschaftsvermögen-- grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung, also beim Ausscheiden des Gesellschafters oder bei Beendigung der Gesellschaft realisiert (BFH-Urteil in BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871).

    Deshalb sind bei der Ermittlung des Aufgabegewinns oder -verlustes sämtliche Aufwendungen des Gesellschafters gewinnmindernd zu berücksichtigen, die mit dem Aufgabevorgang verbunden sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871, m.w.N.).

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 5/03

    Gewinnfeststellungsverfahren: Streitgegenstand bei korrespondierender

    Auszug aus BFH, 16.03.2017 - IV R 1/15
    Wird im Zuge der Veräußerung des Gesellschaftsanteils auch eine Darlehensforderung veräußert, erhöht das dafür geleistete Entgelt den Veräußerungserlös (BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 5/03, BFH/NV 2005, 1523, unter II.B.2.c bb ddd).

    Liegt das Entgelt unter dem Nennbetrag der Forderung, führt dies zu einem Veräußerungsverlust im Sonderbetriebsvermögen (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1523, unter II.B.2.c bb ddd).

    Die Darlehensverbindlichkeit ist ungeachtet der Übertragung auf den Neugesellschafter in unveränderter Höhe auszuweisen (vgl. zum insoweit vergleichbaren Fall der Veräußerung einer Gesellschafter-Darlehensforderung an einen Dritten: BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1523).

  • BFH, 16.11.2023 - IV R 28/20

    Verzicht des Gesellschafters auf unter Nennwert erworbene Genussrechtsforderung

    Vielmehr wird dieser Verlust im Sonderbetriebsvermögen --ebenso wie der Verlust der Einlage in das Gesellschaftsvermögen-- grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung, also beim Ausscheiden des Gesellschafters oder bei Beendigung der Gesellschaft realisiert (BFH-Urteil vom 16.03.2017 - IV R 1/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz 39, m.w.N.).

    Deshalb sind bei der Ermittlung des Aufgabegewinns oder -verlusts sämtliche Aufwendungen des Gesellschafters gewinnmindernd zu berücksichtigen, die mit dem Aufgabevorgang verbunden sind (BFH-Urteil vom 16.03.2017 - IV R 1/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz 40, m.w.N.).

    Liegt das Entgelt unter dem Nennbetrag der Forderung, führt dies zu einem Veräußerungsverlust im Sonderbetriebsvermögen (BFH-Urteil vom 16.03.2017 - IV R 1/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz 41, m.w.N.).

    Davon ausgehend gelten dann grundsätzlich (wieder) die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung (BFH-Urteil vom 16.03.2017 - IV R 1/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz 42).

    Dies hat zur Folge, dass spätere Zahlungen der Gesellschaft auf die Darlehensforderung bei dem Neugesellschafter zu einer Gewinnrealisierung im Sonderbetriebsvermögen führen, soweit sie die in der Sonderbilanz des Neugesellschafters ausgewiesenen Anschaffungskosten übersteigen (BFH-Urteil vom 16.03.2017 - IV R 1/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz 43, m.w.N.).

    Nur durch diese bilanzielle Behandlung wird sichergestellt, dass dem Altgesellschafter der Verlust aus der Wertlosigkeit der Darlehensforderung gleich dem Verlust einer in das Gesamthandsvermögen geleisteten Einlage im Zeitpunkt der Beendigung seines (mit-)unternehmerischen Engagements und dem Erwerber der Darlehensforderung, dem Neugesellschafter, eine funktionale Einlage im Rahmen der additiven Gesamtbilanz nur in Höhe des tatsächlich geleisteten Aufwands steuerlich zugerechnet werden (BFH-Urteil vom 16.03.2017 - IV R 1/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz 44).

    Sie wandelt sich erst durch die Erfassung der Darlehensforderung in der Sonderbilanz des erwerbenden Neugesellschafters von Fremdkapital (wieder) in funktionales Eigenkapital der Gesellschaft um (BFH-Urteil vom 16.03.2017 - IV R 1/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz 45).

    Liegen die Anschaffungskosten einer Forderung unter ihrem Nominalwert, ist der Bilanzansatz in der Sonderbilanz auf die niedrigeren Anschaffungskosten begrenzt (BFH-Urteil vom 16.03.2017 - IV R 1/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz 42).

    Die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung beschränken das Anschaffungskostenprinzip also nicht (Wendt, FR 2017, 957, 959).

    Ebenso wenig trägt der Gedanke der "Umwandlung" der Gesamthandsverbindlichkeit in Eigenkapital (BFH-Urteil vom 24.01.2008 - IV R 37/06, BFHE 220, 374, BStBl II 2011, 617, unter II.3.; Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 15 Rz 240; Kahle, BB 2018, 747, 749): In Höhe des 14 Mio. EUR übersteigenden Betrags der Verbindlichkeit ist es in der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft nicht zu einem Wechsel von Fremdkapital in (funktionales) Eigenkapital gekommen (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2017 - IV R 1/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz 45).

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2020 - 1 K 2191/15

    Behandlung eines Verzichts auf eine zuvor unter dem Nennwert erworbene Forderung

    c) Auf die Gesamthandsbilanz der Klägerin hatte die Veräußerung der Forderungen keine Auswirkung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16. März 2017 IV R 1/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943), mit der Folge, dass die Verbindlichkeit ungeachtet der Übertragung der GRV auf die C in unveränderter Höhe (28 Mio. EUR) auszuweisen war.

    Davon ausgehend gelten dann grundsätzlich (wieder) die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16. März 2017 IV R 1/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943).

    Vielmehr wird dieser Verlust im Sonderbetriebsvermögen - ebenso wie der Verlust der Einlage in das Gesellschaftsvermögen - grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung, also beim Ausscheiden des Gesellschafters oder bei Beendigung der Gesellschaft realisiert (BFH-Urteil vom 16. März 2017 IV R 1/15, BFHE 257, 304 m.w.N.).

    Hieraus folgt, dass der Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung streng gesellschafterbezogen anzuwenden ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16. März 2017 IV R 1/15 a.a.O.).

    Bei allen Beteiligten wird daher auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 16. März 2017 (IV R 1/15 a.a.O.) die jeweilige steuerlich zutreffende Konsequenz zum jeweils zutreffenden Zeitpunkt berücksichtigt.

    Es kann nicht dazu kommen, dass insbesondere der Erwerber unmittelbar nach dem Erwerb auf einen fiktiven, jedoch nicht erzielten Gewinn Steuern zu entrichten hat (vgl. hierzu von Glasenapp, BB 2017, 1456).

  • BFH, 23.03.2023 - IV R 8/20

    Beiladung einer prozessunfähigen GmbH, korrespondierende Bilanzierung bei einer

    Vielmehr wird dieser Verlust im Sonderbetriebsvermögen --ebenso wie der Verlust der Einlage in das Gesellschaftsvermögen-- grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung, also beim Ausscheiden des Gesellschafters oder bei Beendigung der Gesellschaft realisiert (BFH-Urteile in BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871, unter III.2.c; vom 16.03.2017 - IV R 1/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz 39).

    Deshalb sind bei der Ermittlung des Aufgabegewinns oder -verlustes sämtliche Aufwendungen des Gesellschafters gewinnmindernd zu berücksichtigen, die mit dem Aufgabevorgang verbunden sind (BFH-Urteile in BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871, unter III.2.d, und in BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz 40).

    Entsprechendes gilt, wenn der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, ohne dass die Gesellschaft ihren Betrieb beendet (s. hierzu ausführlich BFH-Urteil in BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz 41 f.).

  • BFH, 20.04.2023 - IV R 20/20

    Gewinnermittlung nach der Tonnage: Ausfall des Gesellschafterdarlehens oder der

    Durch die Betriebsaufgabe auf Gesellschaftsebene ist es zu einer Beendigung der Mitunternehmerstellung der Kläger gekommen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16.03.2017 - IV R 1/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz 39).

    Deshalb sind bei der Ermittlung des Aufgabegewinns oder -verlustes sämtliche Aufwendungen des Gesellschafters gewinnmindernd zu berücksichtigen, die mit dem Aufgabevorgang verbunden sind (BFH-Urteil in BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943, Rz 39 ff.).

  • FG Münster, 20.07.2022 - 9 K 3170/19

    Streit über die Auflösung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten nach

    Ansprüche eines Gesellschafters aus einer gegenüber der Gesellschaft bestehenden Darlehensforderung gehören zwar nicht zu dem in der Gesellschaftsbilanz (Gesamthandsbilanz) auszuweisenden Eigenkapital, wohl aber zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, das in der aus Gesellschaftsbilanz und Sonderbilanzen zu bildenden Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft als Eigenkapital behandelt wird (BFH-Urteile vom 5.6.2003 IV R 36/02, BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871, und vom 16.3.2017 IV R 1/15, BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943).

    Das Imparitätsprinzip gilt insoweit nicht (BFH-Urteile in BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871, und in BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943).

    Vielmehr wird dieser Verlust im Sonderbetriebsvermögen --ebenso wie der Verlust der Einlage in das Gesellschaftsvermögen-- grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung, also beim Ausscheiden des Gesellschafters oder bei Beendigung der Gesellschaft realisiert (BFH-Urteil in BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871, und in BFHE 257, 304, BStBl II 2017, 943).

  • FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 2320/15

    Investitionsabzugsbetrag: Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags erhöht

    Das Gesellschaftsvermögen der KG ist damit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge insgesamt auf den Kläger übergegangen (vgl. BGH-Urteil vom 16.12.1999 VII ZR 53/97, NJW 2000, 1119; BVerwG-Urteil vom 13.07.2011 8 C 10/10, NJW 2011, 3671; BFH-Urteil vom 16.03.2017 IV R 1/15, BStBl II 2017, 943).
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