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   BFH, 12.10.1978 - IV R 1/77   

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https://dejure.org/1978,1124
BFH, 12.10.1978 - IV R 1/77 (https://dejure.org/1978,1124)
BFH, Entscheidung vom 12.10.1978 - IV R 1/77 (https://dejure.org/1978,1124)
BFH, Entscheidung vom 12. Oktober 1978 - IV R 1/77 (https://dejure.org/1978,1124)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1971) § 34 Abs. 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Tätigkeit als Synchronsprecher in der Regel selbständige künstlerische Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Arbeitnehmer
    Arbeitnehmerbegriffe in ABC-Form
    Synchronsprecher

Papierfundstellen

  • BFHE 133, 357
  • BStBl II 1981, 706
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 01.03.1973 - IV R 231/69

    Tätigkeit eines Synchronsprechers - Selbständige Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 12.10.1978 - IV R 1/77
    Das Finanzgericht (FG) hielt mit seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 493 (EFG 1976, 493) veröffentlichten Entscheidung an der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung fest, nach der Synchronsprecher in der Regel eine selbständige Tätigkeit ausüben (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. November 1962 I 116/61 U, BFHE 76, 266, BStBl III 1963, 95, und vom 1. März 1973 IV R 231/69, BFHE 109, 39, BStBl II 1973, 458).

    In dem Urteil IV R 231/69 bestätigte der erkennende Senat die Rechtsprechung des BFH, daß die Tätigkeit des Synchronsprechers in der Regel eine selbständige Tätigkeit ist.

    Die Rechtsprechung des BFH, insbesondere das Urteil IV R 231/69, wird nicht erwähnt.

  • BFH, 27.11.1962 - I 116/61 U

    Zur Frage, inwieweit Filmschauspieler als Arbeitnehmer anzusehen sind und ihre

    Auszug aus BFH, 12.10.1978 - IV R 1/77
    Das Finanzgericht (FG) hielt mit seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 493 (EFG 1976, 493) veröffentlichten Entscheidung an der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung fest, nach der Synchronsprecher in der Regel eine selbständige Tätigkeit ausüben (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. November 1962 I 116/61 U, BFHE 76, 266, BStBl III 1963, 95, und vom 1. März 1973 IV R 231/69, BFHE 109, 39, BStBl II 1973, 458).

    Bereits in dem Urteil des BFH I 116/61 U wurde die unterschiedliche Einstufung der Filmschauspieler und der Synchronsprecher begründet.

  • BFH, 14.10.1976 - V R 137/73

    Keine Unternehmereigenschaft eines als freier Mitarbeiter verpflichteten

    Auszug aus BFH, 12.10.1978 - IV R 1/77
    Das führt dazu, daß bei einer Mehrzahl von Synchronisationsunternehmen, für die der Synchronsprecher tätig wird - also im Gegensatz etwa zu den Fällen, bei denen der Synchronsprecher einem Synchronisationsunternehmen auf längere Zeit zur Verfügung steht, Art und Dauer seines Arbeitseinsatzes im wesentlichen allein von dem Unternehmen bestimmt werden und im Vertrauen auf fortdauernde Arbeitsgelegenheit eigene Initiative zu einer selbst bestimmten beruflichen Tätigkeit unterlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 1976 V R 137/73, BFHE 120, 301, BStBl II 1977, 50) -, schon wegen der kurzen zeitlichen Berührung von ein bis drei Tagen eine Eingliederung in das Unternehmen abzulehnen und an der Selbständigkeit der Tätigkeit dieser Synchronsprecher festzuhalten ist.
  • BFH, 10.09.1976 - VI R 80/74

    Grundsätze zur Arbeitnehmereigenschaft von nebenberuflich in Gaststätten

    Auszug aus BFH, 12.10.1978 - IV R 1/77
    Bei einer zeitlich nur kurzen Berührung mit dem Betrieb des Auftraggebers ist die Eingliederung des Beauftragten besonders sorgfältig zu prüfen (BFH-Urteil vom 10. September 1976 VI R 80/74, BFHE 120, 465, BStBl II 1977, 178).
  • FG Berlin, 01.10.1974 - IV 92/73
    Auszug aus BFH, 12.10.1978 - IV R 1/77
    Zur Begründung der Revision wird u.a. ausgeführt: Synchronsprecher übten in der Regel eine nichtselbständige Tätigkeit aus (Hinweis auf die Urteile des FG Berlin vom 1. Oktober 1974 IV 92/73, EFG 1975, 308, und vom 16. September 1975 IV 107/73, EFG 1977, 182).
  • BSG, 27.04.2016 - B 12 KR 16/14 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - Synchronsprecher -

    Aus der bloßen Kurzzeitigkeit von Tätigkeiten kann - anders als der BFH dies für das Steuerrecht annimmt (BFHE 109, 39; 126, 271; 133, 357) - schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil das Sozialversicherungsrecht mit den Regelungen für unständig Beschäftigte (anders als das Einkommensteuerrecht) gerade Sondernormen für Personen mit sehr kurzfristigen Beschäftigungen kennt.
  • BSG, 31.03.2017 - B 12 KR 16/14 R

    Rentenversicherung - Bestimmung des Umfangs beitragspflichtiger Einnahmen von

    Aus der bloßen Kurzzeitigkeit von Tätigkeiten kann - anders als der BFH dies für das Steuerrecht annimmt (BFH Urteil vom 1.3.1973 - IV R 231/69 - BFHE 109, 39; Urteil vom 3.8.1978 - VI R 212/75 - BFHE 126, 271; Urteil vom 12.10.1978 - IV R 1/77 - BFHE 133, 357) - schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil das Sozialversicherungsrecht mit den Regelungen der Zeitgeringfügigkeit (vgl § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) und für "unständig Beschäftigte" (anders als das Einkommensteuerrecht) Sondernormen für Personen mit sehr kurzfristigen Beschäftigungen enthält.
  • BSG, 27.04.2016 - B 12 KR 17/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an Revisionsbegründung - Anfrage an

    Aus der bloßen Kurzzeitigkeit von Tätigkeiten kann - anders als der BFH dies für das Steuerrecht annimmt (BFHE 109, 39; 126, 271; 133, 357) - schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil das Sozialversicherungsrecht mit den Regelungen für unständig Beschäftigte (anders als das Einkommensteuerrecht) gerade Sondernormen für Personen mit sehr kurzfristigen Beschäftigungen kennt.
  • SG Berlin, 21.03.2012 - S 112 KR 264/10

    Sozialversicherungspflicht von Synchronsprechern - Abgrenzung zwischen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Synchronsprecher in der Regel selbstständig tätig (BFH, Urteil vom 1. März 1973 - IV R 231/69 - BFHE 109, 39; Urteil vom 3. August 1978 - VI R 212/75 - BFHE 126, 271; Urteil vom 12. Oktober 1978 - IV R 1/77 - BFHE 133, 357).

    Bei einer Berührung von nur ein bis drei Tagen sei eine Eingliederung in das Unternehmen abzulehnen (BFH, Urteil vom 12. Oktober 1978, a. a. O., Rn. 12).

    Filmschauspieler sind danach grundsätzlich Arbeitnehmer, weil sie bei der Aufnahme ganzer Filme "zeitlich in viel stärkerem Maße von dem Unternehmen abhängig" und stärker eingegliedert sind, während bei Synchronsprechern "keine so starke zeitliche Abhängigkeit" von dem Synchronisationsunternehmen besteht (BFH, Urteil vom 12. Oktober 1978, a. a. O., Rn. 10).

  • LSG Bayern, 26.06.2012 - L 5 KR 434/11

    Synchronsprecher stehen bei Film- und Fernsehproduktionen typischerweise nicht in

    Insoweit steht diese Entscheidung auch im Übereinstimmung mit der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (BFH Urteile vom 01.03.1973 - IV R 231/69; vom 03.8.1978 - VI R 212/75; vom 12.10.1978 - IV R 1/77 - jeweils zitiert nach juris), die sich zur Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit vom abhängigen Dienstverhältnis (§ 2 Abs. 1, § 19 Abs. 1 EStG, § 1 Abs. 1, 3 LStDV) im Wesentlichen der Kriterien bedient, die vorliegend für die Abgrenzung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zur Anwendung gelangen.
  • SG Berlin, 20.04.2011 - S 36 KR 17/10

    Rentenversicherungspflicht - Synchronsprecher für ausländische Spielfilme und

    Zu Recht hat die Beklagte in Übereinstimmung mit den in dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände vom 30.09.2005 dargelegten Abgrenzungskriterien und der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 01.03.1973 - IV R 231/69; vom 03.8.1978 - VI R 212/75 und vom 12.10.1978 - IV R 1/77, jeweils zitiert nach juris) die nur kurzzeitigen Tätigkeiten des Klägers für die Beigeladenen zu 1) bis 8) als selbstständige und damit schon dem Grunde nach nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten angesehen (in diesem Sinne auch SG Hamburg, Urteil vom 06.12.1991 - 21 KR 306/90, zitiert nach beck-online; Seewald, in Kasseler Kommentar, SGB IV, 67. EL 2010, § 7 Rdnr. 125, Stichwort: Synchronsprecher; Thürmer, in Blümich, EStG, 108. Aufl., § 3 Rdnr. 120, Stichwort Synchronsprecher; Voelzke, in Küttner, Personalhandbuch, 17. Aufl. 2010, Scheinselbstständigkeit, C.4.
  • FG Hamburg, 21.10.2002 - I 214/98

    Steuersatz für die Umsätze aus einer Synchronisationssprechertätigkeit

    Die Tätigkeit eines Synchronsprechers wird im Regelfall als solche aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit angesehen (BFH-Urteil v. 12.10.1978 IV R 1/77 BStBl II 1981, 706).
  • SG Hamburg, 06.12.1991 - 21 KR 306/90

    Bestehen eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

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