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   BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12   

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https://dejure.org/2015,5190
BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12 (https://dejure.org/2015,5190)
BFH, Entscheidung vom 22.01.2015 - IV R 10/12 (https://dejure.org/2015,5190)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - IV R 10/12 (https://dejure.org/2015,5190)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der Eigenbetriebsabsicht - Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage - Vorliegen eines tarifbegünstigten ...

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 5, EStG § 5a, EStG § 16, EStG § 34, GewStG § 2 Abs 1, GewStG § 2 Abs 7
    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der Eigenbetriebsabsicht - Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage - Vorliegen eines tarifbegünstigten ...

  • Bundesfinanzhof

    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der Eigenbetriebsabsicht - Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage - Vorliegen eines tarifbegünstigten ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 EStG 2002, § 5 EStG 2002, § 5a EStG 2002, § 16 EStG 2002, § 34 EStG 2002
    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der Eigenbetriebsabsicht - Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage - Vorliegen eines tarifbegünstigten ...

  • IWW

    § 5a des Einkommensteuergesetzes (E... StG), § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung, § 5a EStG, § 4 Abs. 1, § 5 EStG, § 15a EStG, § 5a Abs. 1 EStG, § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 5a Abs. 3 EStG, § 7 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 119 Nr. 6 FGO, § 7 Satz 3 GewStG, § 7 Sätze 1 und 2 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, § 2 Abs. 1 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 2, Abs. 3 EStG, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 15 Abs. 2 EStG, § 16 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 5 EStG, § 34 EStG, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 34 Abs. 1, Abs. 2 EStG, § 16 Abs. 3 EStG, §§ 16, 34 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuerpflicht einer sog. Einschiffsgesellschaft

  • rewis.io

    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der Eigenbetriebsabsicht - Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage - Vorliegen eines tarifbegünstigten ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerpflicht einer sog. Einschiffsgesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Gewerbliche Tätigkeit nach Aufgabe der Eigenbetriebsabsicht einer Einschiffsgesellschaft; Vorliegen eines tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einschiffsgesellschaft - und die Gewerbesteuerpflicht nach Aufgabe der Eigenbetriebsabsicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einschiffsgesellschaft - Aufgabe der Eigenbetriebsabsicht und der Aufgabegewinn

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 54/10

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Mitunternehmerschaften - Keine

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12
    Deshalb beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines (originären oder fiktiven) Gewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist (z.B. BFH-Urteil vom 30. August 2012 IV R 54/10, BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz 20).

    Davon abzugrenzen sind die bloßen, gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen, wie z.B. die Anmietung eines Geschäftslokals, die Errichtung eines Fabrikgebäudes oder eines Hotels, mit dessen Betrieb erst nach dessen Fertigstellung begonnen wird, und Ähnliches (z.B. BFH-Urteil in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz 21, m.w.N.).

    c) Der Zeitpunkt des Beginns bzw. der Einstellung der werbenden Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten unterschiedlich zu bestimmen sein (z.B. BFH-Urteil in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz 22, m.w.N.).

    d) Die dargestellten Rechtsgrundsätze gelten gleichermaßen für Einzelgewerbetreibende wie für Personengesellschaften, und zwar unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter (z.B. BFH-Urteil in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz 23, m.w.N.).

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 50/90

    Zu den Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung bei einer Partenreederei

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12
    b) Die §§ 16, 34 EStG sind auch auf Betriebe oder Teilbetriebe anzuwenden, die ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen haben; Voraussetzung ist jedoch, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen bereits vorhanden sind und bei zielgerichteter Weiterverfolgung des Aufbauplans ein selbständig lebensfähiger Organismus zu erwarten ist (z.B. BFH-Urteile vom 7. November 1991 IV R 50/90, BFHE 166, 448, BStBl II 1992, 380, und vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85, BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458).

    Aus der Sicht des Veräußerers führt dies dazu, dass die Veräußerung der wesentlichen Grundlagen eines Betriebs auch dann nach §§ 16, 34 EStG begünstigt sein kann, wenn im Veräußerungszeitpunkt die betriebliche Tätigkeit noch nicht aufgenommen war (BFH-Urteil in BFHE 166, 448, BStBl II 1992, 380).

    Die Anwendung der §§ 16, 34 EStG hängt danach zwar nicht davon ab, dass sich in dem Betrieb über einen längeren Zeitraum stille Reserven ansammeln konnten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 448, BStBl II 1992, 380); sie setzt aber voraus, dass im Veräußerungszeitpunkt schon ein funktionsfähiger (Teil-)Betrieb gegeben ist.

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12
    Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (z.B. BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

    Erfüllt die Personengesellschaft die rechtsformunabhängigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, kommt es für die Frage, ob sie nach Aufgabe des bisherigen einen neuen Betrieb eröffnet hat, nicht darauf an, ob die neue Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

    Es liegt jedoch nahe, in einem solchen Fall davon auszugehen, dass nur der auf die Übernahme der Bauaufsicht entfallende Teil des Veräußerungserlöses der Gewerbesteuer unterliegt und nicht auch der auf die Veräußerung der Rechte aus dem Bauvertrag entfallende Teil, da Letzterer der Abwicklung der aufgegebenen Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, unter III.1. der Gründe).

  • BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12
    g) Beabsichtigt die Gesellschaft zwar bei Abschluss des Bauvertrags noch den Betrieb des Schiffs, gibt sie die Eigenbetriebsabsicht jedoch später auf und veräußert das Schiff bzw. die Rechte aus dem Bauvertrag noch vor Indienststellung des Schiffs, so ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob sie damit übergangslos von der (noch) nicht gewerbesteuerbaren Vorbereitungs- in die Abwicklungsphase tritt, oder ob --und ggf. durch welche weiteren Maßnahmen-- sie eine andere werbende Tätigkeit beginnt und damit der Gewerbesteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 3. April 2014 IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 77 ff.).

    Abzustellen ist nicht auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, sondern auf das dingliche Erfüllungsgeschäft (z.B. BFH-Urteil in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 49).

  • BFH, 17.03.2010 - IV R 41/07

    Keine Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG bei

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12
    Daher kann auch eine nach Einkommensteuerrecht nicht begünstigte "allmähliche Abwicklung" eines Gewerbebetriebs im Gewerbesteuerrecht zu nicht gewerbesteuerbaren Gewinnen führen, wenn sie auf Maßnahmen zur Vermögensverwertung nach Einstellung der werbenden Tätigkeit des Betriebs beruht (z.B. BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289, und vom 17. März 2010 IV R 41/07, BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 977).

    Eine Betriebsaufgabe ist regelmäßig zu verneinen, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen, insbesondere Wirtschaftsgüter mit erheblichen stillen Reserven, ohne Realisierung dieser Reserven "in den neuen Betrieb überführt werden" (z.B. BFH-Urteil in BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 977, m.w.N.).

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12
    Daher kann auch eine nach Einkommensteuerrecht nicht begünstigte "allmähliche Abwicklung" eines Gewerbebetriebs im Gewerbesteuerrecht zu nicht gewerbesteuerbaren Gewinnen führen, wenn sie auf Maßnahmen zur Vermögensverwertung nach Einstellung der werbenden Tätigkeit des Betriebs beruht (z.B. BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289, und vom 17. März 2010 IV R 41/07, BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 977).

    In einem solchen Fall unterliegt grundsätzlich der gesamte aus der Veräußerung erzielte Erlös der Gewerbesteuer, denn die Veräußerung stellt sich dann als betriebsgewöhnlicher Geschäftsvorfall dar, der auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der (neuen) unternehmerischen Tätigkeit und nicht auf deren Einstellung beruht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289).

  • BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12
    Wie der Senat mit Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10 (BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253) entschieden hat, setzt die Gewinnermittlung nach § 5a EStG u.a. die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus.

    Insoweit verweist der Senat zur weiteren Begründung auf das vorgenannte Urteil in BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253.

  • FG Hamburg, 27.02.2012 - 6 K 131/10

    Tonnagesteuer für ein in einem Jahr angeschafftes und veräußertes Handelsschiff:

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27. Februar 2012  6 K 131/10 aufgehoben.

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1442 veröffentlicht.

  • BFH, 01.02.1989 - VIII R 33/85

    Anwendung der §§ 16, 34 EStG auf im Aufbau befindliche Teilbetriebe

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12
    b) Die §§ 16, 34 EStG sind auch auf Betriebe oder Teilbetriebe anzuwenden, die ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen haben; Voraussetzung ist jedoch, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen bereits vorhanden sind und bei zielgerichteter Weiterverfolgung des Aufbauplans ein selbständig lebensfähiger Organismus zu erwarten ist (z.B. BFH-Urteile vom 7. November 1991 IV R 50/90, BFHE 166, 448, BStBl II 1992, 380, und vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85, BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458).
  • BFH, 04.02.1982 - IV R 150/78

    Keine Tarifbegünstigung, wenn eine für den Gewinn aus der Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12
    Fehlt es allerdings im Einzelfall an Anhaltspunkten dafür, dass nach der Veräußerung des Schiffs im Gesellschaftsvermögen solche immateriellen Wirtschaftsgüter verblieben sind und gibt es auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschaft nach der Veräußerung des Schiffs ein weiteres Schiff erwerben will, stellt sich die Veräußerung des betriebsbereit ausgerüsteten Schiffs einer Einschiffsgesellschaft als Betriebsveräußerung dar (vgl. BFH-Urteile vom 4. Februar 1982 IV R 150/78, BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348, und vom 30. März 1989 IV R 81/87, BFHE 156, 208, BStBl II 1989, 558).
  • BFH, 05.06.2003 - IV R 18/02

    Fahrschulniederlassung als Teilbetrieb

  • BFH, 21.10.1993 - IV R 42/93

    Das FA ist bei Erlaß eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO 1977 nicht an

  • BFH, 01.07.2010 - IV R 34/07

    Selbständigkeit der Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem

  • BFH, 30.03.2006 - IV R 31/03

    Betriebsaufspaltung im Anschluss an die steuerbegünstigte Aufgabe eines

  • FG Hamburg, 10.02.2009 - 2 K 124/07

    Gewerbesteuer für den Bau und den Betrieb eines Schiffsneubaus; Ausübung einer

  • BFH, 30.03.1989 - IV R 81/87

    1. Die Steuervergünstigungen nach § 6b und §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind

  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 44/92

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

  • BFH, 26.09.2013 - IV R 45/11

    Teilweise Kürzung des Gewinns einer Einschiffsgesellschaft um den auf den Einsatz

  • BFH, 17.04.1986 - IV R 100/84

    Gewerbesteuer - Steuerpflicht - GmbH & Co. KG - Ein-Schiff-Unternehmen -

  • FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 13/11

    Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei einer gewerblich geprägten Gesellschaft -

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 60/11

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. 09. 2012 IV R 36/10 - Sachliche

  • BFH, 16.01.2014 - IV R 15/13

    Beginn der Antragsfrist für die Option zur Gewinnermittlung nach der Tonnage -

  • BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung beginnt deshalb die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines (originären oder fiktiven) Gewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, Rz 24; außerdem hierzu und zum Folgenden BFH-Urteil vom 30. August 2012 IV R 54/10, BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz 20, m.w.N.).

    Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (z.B. BFH-Urteile in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, und vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, Rz 28).

    Ist Gegenstand des Unternehmens einer Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaft jedoch vorrangig der Betrieb des Schiffs, so können betriebliche Leistungen von dieser Gesellschaft erst nach Ablieferung des Schiffs erbracht werden; gewerbesteuerlich relevante Unternehmenserträge dieser Gesellschaft können bis zu diesem Zeitpunkt nicht entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, Rz 31, m.w.N.).

  • BFH, 07.09.2016 - IV R 31/13

    Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den

    Die sachliche Steuerpflicht endet mit der dauerhaften Einstellung der werbenden Tätigkeit (z.B. BFH-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, Rz 26).

    Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (z.B. BFH-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, Rz 28).

    Dies gilt bei Personengesellschaften unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter (z.B. BFH-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, Rz 28 f., m.w.N.).

  • BFH, 01.09.2022 - IV R 13/20

    Zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen

    Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (z.B. BFH-Urteile in BFHE 257, 441; vom 22.01.2015 - IV R 10/12; vom 20.11.2003 - IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464; in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927; vom 13.10.2016 - IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, m.w.N.).

    So kann nach der Rechtsprechung des BFH bei einer sog. Ein-Schiff-Gesellschaft, die vorrangig die Veräußerung und nicht den Betrieb des Schiffs beabsichtigt, bereits der Bau bzw. der Erwerb des Schiffs als Beginn der werbenden Tätigkeit angesehen werden, denn in diesem Fall gehört bereits die Herstellung bzw. der Erwerb der später zu veräußernden Waren zum Gegenstand des Betriebs (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 45; vom 03.04.2014 - IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 76; vom 22.01.2015 - IV R 10/12, Rz 32; vgl. auch Keß in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 2 Rz 4555; BeckOK GewStG/Specker, 2. Ed. [01.07.2022], GewStG § 2 Rz 1298.1).

    In seinen nachfolgenden Entscheidungen (Urteile in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 76; vom 22.01.2015 - IV R 10/12, Rz 32 f.; in BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 45) hat er jedoch konkretisierend ausgeführt, die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginne nur dann bereits mit Abschluss des Bau- oder Kaufvertrags über das Schiff, wenn die Gesellschaft den entsprechenden Vertrag mit unbedingter Veräußerungsabsicht abgeschlossen habe.

  • BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17

    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen;

    (b) Soweit es in früheren Entscheidungen im Zusammenhang mit der Frage, ob der "bisherige" Betrieb fortgeführt oder eingestellt wird, heißt, eine Betriebsaufgabe sei regelmäßig zu verneinen, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen, insbesondere Wirtschaftsgüter mit erheblichen stillen Reserven, in den neuen Betrieb überführt werden (z.B. BFH-Urteile vom 03.04.2014 - IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74; vom 22.01.2015 - IV R 10/12, Rz 30; vom 13.10.2016 - IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 44; vom 17.03.2010 - IV R 41/07, BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 977), hält der Senat daran jedenfalls für die Frage, ob es in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht zu einem Wegfall der Unternehmensidentität und damit zu einem Wegfall der sachlichen Steuerpflicht kommt, nicht mehr fest.
  • BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15

    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom

    Ein entsprechender Grundsatz für Fälle der vorliegenden Art lässt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 10/12 entnehmen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2021 - 10 K 10009/19

    Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

    aa) Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt, wenn der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist (Urteile des Bundesfinanzhofes [BFH] vom 22. Januar 2015 - IV R 10/12, BFH/NV 2015, 678, Tz. 24; vom 20. November 2003 - IV R 5/02, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2004, 464, unter II. der Gründe).

    Dieser stellt aber nur ein Indiz dar; letztlich kommt es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an (BFH in BFH/NV 2017, 1129, Tz. 20; BFH in BFH/NV 2015, 678, Tz. 28; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2017 - 4 K 4153/16, EFG 2017, 1009, Tz. 37).

    Zu den bloßen, gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen werden z.B. die Anmietung eines Geschäftslokals, die Errichtung eines Fabrikgebäudes oder eines Hotels, mit dessen Betrieb erst nach dessen Fertigstellung begonnen wird, und Ähnliches gezählt (BFH in BFH/NV 2015, 678, Tz. 25; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2017 - 4 K 4153/16, EFG 2017, 1009, Tz. 33).

    Allerdings hat der BFH für Ein-Schiff-Gesellschaften ausgesprochen, dass in den Fällen, in denen der Gegenstand des Unternehmens nicht vorrangig der Betrieb des Schiffs ist, sondern die Veräußerung des Schiffs beabsichtigt ist, bereits der Bau bzw. der Erwerb des Schiffs als Beginn der werbenden Tätigkeit anzusehen sei (BFH in BFH/NV 2015, 678, Tz. 32).

  • BFH, 18.12.2019 - VI R 30/17

    Keine Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer bei überwiegend nicht qualifiziertem

    Wie auch die zeitgleich eingeführte pauschale Gewinnermittlung nach der Tonnage (§ 5a EStG) bewirkt die pauschale Lohnsteuerermäßigung eine effektive Steuerentlastung der Unternehmer bzw. Arbeitgeber (s. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 26.09.2013 - IV R 46/10, BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253, Rz 19 f., und vom 22.01.2015 - IV R 10/12, Rz 19).
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.03.2017 - 4 K 4153/16

    Fertigstellung einer Windkraftanlage als Voraussetzung für den Beginn der

    Nach ständiger Rechtsprechung beginnt deshalb die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines (originären oder fiktiven) Gewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.2015 IV R 10/12, Rz 24; außerdem hierzu und zum Folgenden BFH-Urteil vom 30.08.2012 IV R 54/10, BStBl II 2012, 927, Rz 20, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 28.09.2015 - 10 K 2178/12

    Keine Vorverlagerung des Beginns der Gewerbesteuerpflicht bei einer rein

    Bei der Bestimmung des Merkmals der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist nicht ausschließlich auf das Auftreten und das Erscheinungsbild nach außen hin abzustellen, sondern interne Vorgänge und Beziehungen zwischen den jeweiligen Vertragspartnern sind mit einzubeziehen (BFH-Urteil vom 22.1.2015 IV R 10/12; juris-Datenbank).
  • FG Hamburg, 14.11.2018 - 2 K 221/16

    Tonnagebesteuerung: Langfristiges Betreiben eines Handelsschiffs im

    Erfolgt die Veräußerung innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem erstmals die Voraussetzungen des § 5a EStG vorlagen (Jahresfrist), spricht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253 sowie IV R 45/11, BStBl II 2015, 296; vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, BFH/NV 2015, 678) eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Einschiffsgesellschaft schon zu Beginn der Jahresfrist nicht die nach § 5a EStG erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen hatte und der Einsatz des Schiffs daher nicht im Rahmen eines Betriebs von Handelsschiffen i.S. des § 5a EStG erfolgte, sondern um die Zeit bis zur von vornherein beabsichtigten Veräußerung des Schiffs wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen.

    In diesem Fall obliegt es der Finanzbehörde, die Vermutung durch den Nachweis zu widerlegen, dass die Veräußerung des Schiffs schon bei Beginn der Jahresfrist beabsichtigt war (BFH-Urteile vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253 sowie IV R 45/11, BStBl II 2015, 296; vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, BFH/NV 2015, 678).

  • FG Niedersachsen, 28.05.2015 - 1 K 91/13

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten

  • FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2019 - 1 K 462/15

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht beim gewerblichen Grundstückshandel

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.03.2017 - 4 K 4155/16

    Fertigstellung einer Windkraftanlage als Voraussetzung für den Beginn der

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