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   BFH, 28.01.1982 - IV R 100/78   

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https://dejure.org/1982,697
BFH, 28.01.1982 - IV R 100/78 (https://dejure.org/1982,697)
BFH, Entscheidung vom 28.01.1982 - IV R 100/78 (https://dejure.org/1982,697)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 1982 - IV R 100/78 (https://dejure.org/1982,697)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 2 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Betriebsaufspaltung - Mehrheitsaktionär - Besitzpersonengesellschaft - Personelle Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 2 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung im Falle mittelbarer Beteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 135, 330
  • BStBl II 1982, 479
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 15.12.1971 - I R 76/68

    Rückstellung für Pensionsverpflichtung - Beherrschender

    Auszug aus BFH, 28.01.1982 - IV R 100/78
    Diese gesellschaftsrechtlichen Strukturunterschiede zwischen AG und GmbH haben z. B. in der Steuerrechtsprechung Anlaß gegeben, diejenigen Rechtsgrundsätze, die bestimmend sind für die Bildung von Rückstellungen einer GmbH für Pensionsverpflichtungen gegenüber beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, nicht ohne weiteres anzuwenden auf die Bildung von Rückstellungen einer AG für Pensionsverpflichtungen gegenüber Vorstandsmitgliedern, die mehrheitlich an der AG beteiligt sind (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1971 I R 76/68, BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436; vgl. auch BFH- Urteil vom 15. Dezember 1971 I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).
  • BFH, 18.10.1972 - I R 184/70

    Betriebsaufspaltung - Beherrschung der Betriebsgesellschaft - GmbH -

    Auszug aus BFH, 28.01.1982 - IV R 100/78
    Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) folgte dem zunächst, weil Frau W nicht, wie nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Oktober 1972 I R 184/70 (BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27) erforderlich, mit mindestens 75 % an der AG beteiligt sei.
  • BFH, 02.08.1972 - IV 87/65

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus BFH, 28.01.1982 - IV R 100/78
    Das FA vertrat nunmehr unter Berufung auf einen koordinierten Erlaß der obersten Finanzbehörden der Länder und des BFH-Urteils vom 2. August 1972 IV 87/65 (BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796) die Auffassung, die Klägerin sei als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gewerbesteuerpflichtig.
  • BFH, 01.04.1981 - I R 160/80

    Revisionsschrift - Vorentscheidung - Revisionsfrist - Betriebsaufspaltung -

    Auszug aus BFH, 28.01.1982 - IV R 100/78
    Die Person oder die Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen, sind in der Regel jedenfalls dann in der Lage, ihren Willen in der Betriebsgesellschaft durchzusetzen, wenn sie über die Stimmenmehrheit bei der Betriebsgesellschaft verfügen; denn in diesem Falle vermittelt das Gesellschaftsrecht den das Besitzunternehmen beherrschenden Personen die Möglichkeit, ihren geschäftlichen Betätigungswillen bei der Betriebsgesellschaft im gewünschten Umfange zur Geltung zu bringen (z. B. BFH-Urteile vom 1. April 1981 I R 160/80, BFHE 133, 561, 564, BStBl II 1981, 738; vom 28. November 1979 I R 141/75, BFHE 129, 279, 280, BStBl II 1980, 162).
  • BFH, 15.12.1971 - I R 5/69

    Vorstandsmitglied - Bezüge - Beherrschende Stellung - Verdeckte

    Auszug aus BFH, 28.01.1982 - IV R 100/78
    Diese gesellschaftsrechtlichen Strukturunterschiede zwischen AG und GmbH haben z. B. in der Steuerrechtsprechung Anlaß gegeben, diejenigen Rechtsgrundsätze, die bestimmend sind für die Bildung von Rückstellungen einer GmbH für Pensionsverpflichtungen gegenüber beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, nicht ohne weiteres anzuwenden auf die Bildung von Rückstellungen einer AG für Pensionsverpflichtungen gegenüber Vorstandsmitgliedern, die mehrheitlich an der AG beteiligt sind (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1971 I R 76/68, BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436; vgl. auch BFH- Urteil vom 15. Dezember 1971 I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).
  • BFH, 28.11.1979 - I R 141/75

    Betriebsaufspaltung - Beherrschung der Betriebs-GmbH - Besitzgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 28.01.1982 - IV R 100/78
    Die Person oder die Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen, sind in der Regel jedenfalls dann in der Lage, ihren Willen in der Betriebsgesellschaft durchzusetzen, wenn sie über die Stimmenmehrheit bei der Betriebsgesellschaft verfügen; denn in diesem Falle vermittelt das Gesellschaftsrecht den das Besitzunternehmen beherrschenden Personen die Möglichkeit, ihren geschäftlichen Betätigungswillen bei der Betriebsgesellschaft im gewünschten Umfange zur Geltung zu bringen (z. B. BFH-Urteile vom 1. April 1981 I R 160/80, BFHE 133, 561, 564, BStBl II 1981, 738; vom 28. November 1979 I R 141/75, BFHE 129, 279, 280, BStBl II 1980, 162).
  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 28.01.1982 - IV R 100/78
    Dieser ist nicht nur vorhanden, wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind, sondern auch, wenn "die Person oder die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen" (BFH-Beschluß vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63).
  • BFH, 14.08.1974 - I R 136/70

    Zur Frage des maßgeblichen Einflusses auf die Betriebsgesellschaft in Fällen der

    Auszug aus BFH, 28.01.1982 - IV R 100/78
    Demgemäß sind im Verhältnis zwischen dem Mehrheitsaktionär und der Tochtergesellschaft der AG die personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt (vgl. auch BFH-Urteil vom 14. August 1974 I R 136/70, BFHE 114, 98, BStBl II 1975, 112, für den Fall einer Beteiligung mit 99, 95 v. H. an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft, die ihrerseits mit 99 v. H. an einer deutschen GmbH beteiligt war).
  • BFH, 16.07.1970 - IV-87/65
    Auszug aus BFH, 28.01.1982 - IV R 100/78
    Das FA vertrat nunmehr unter Berufung auf einen koordinierten Erlaß der obersten Finanzbehörden der Länder und des BFH-Urteils vom 2. August 1972 IV 87/65 (BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796) die Auffassung, die Klägerin sei als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gewerbesteuerpflichtig.
  • BFH, 23.03.2011 - X R 45/09

    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

    Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist auch im Verhältnis zwischen einer Aktiengesellschaft und ihrem Mehrheitsaktionär grundsätzlich zu bejahen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479).

    Es führte aus, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479) könne auch eine AG Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein.

    Diese Prämisse sei sowohl vom IV. Senat des BFH in seiner zur AG ergangenen Leitentscheidung in BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479 als auch vom FG im angefochtenen Urteil verlassen worden.

    Der IV. Senat des BFH hat mit Urteil in BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479 (unter 1.) entschieden, dass der Rechtssatz, die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung sei gegeben, wenn diejenige Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrsche, auch über die Stimmenmehrheit bei der Betriebsgesellschaft verfüge, "grundsätzlich in gleicher Weise für Betriebsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH wie der AG" gelte (ebenso im Ergebnis bereits BFH-Urteil vom 21. September 1977 I R 39, 40/74, BFHE 123, 464, BStBl II 1978, 67, unter 2.).

    Auch die Änderungen im Aktienrecht seit Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479 bis einschließlich 2001 haben diejenigen Strukturmerkmale der AG, die für die Bejahung der grundsätzlichen Möglichkeit einer Beherrschung einer AG durch ihren Mehrheitsaktionär tragend sind, unberührt gelassen.

    Zu Recht haben sowohl der IV. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479 als auch die Vorinstanz an die Vorschrift des § 17 Abs. 2 AktG angeknüpft.

    In Bezug auf die Anwendung der Grundsätze über die Betriebsaufspaltung besteht auch kein entscheidungserheblicher Unterschied zwischen einer börsennotierten AG, deren Aktien sich mehrheitlich in der Hand eines einzigen Großaktionärs befinden, und einer nicht börsennotierten AG, wie sie Gegenstand des BFH-Urteils in BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479 war.

    Vorliegend ist jedoch bereits die gesellschaftsrechtliche Beherrschung kraft Stimmenmehrheit zu bejahen; einer zusätzlichen Mitgliedschaft des Besitzunternehmers im Geschäftsführungsorgan der Betriebsgesellschaft bedarf es für die Annahme einer personellen Verflechtung in derartigen Fällen nicht (vgl. auch hierzu BFH-Urteil in BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479, unter 3.).

  • BFH, 28.11.2001 - X R 50/97

    GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42

    Den für die Betriebsaufspaltung maßgeblichen Einfluss auf das Betriebsunternehmen kann auch eine mittelbare Beteiligung gewähren (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom 14. August 1974 I R 136/70, BFHE 114, 98, BStBl II 1975, 112; vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479; vom 10. November 1982 I R 178/77, BFHE 137, 67, BStBl II 1983, 136; vom 22. Januar 1988 III B 9/87, BFHE 152, 539, BStBl II 1988, 537; vom 26. August 1993 IV R 48/91, BFH/NV 1994, 265).

    Der für eine gewerbliche Vermietung vorauszusetzende einheitliche Betätigungswille besteht auch dann, wenn sich im Besitzunternehmen und in der Betriebsgesellschaft auf Dauer nur ein geschäftlicher Betätigungswille entfalten konnte, der vom Vertrauen des Besitzunternehmers G.H. getragen war und der auch seine Interessen als Inhaber des Betriebsunternehmens berücksichtigte; dies macht den Inhalt der personellen Verflechtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung aus (vgl. BFH-Urteile in BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479; vom 26. Januar 1989 IV R 151/86, BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 3.).

  • FG Hamburg, 11.09.2009 - 3 K 124/08

    Einkommensteuer: Betriebsaufspaltung zwischen einer AG und ihrem

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könne auch eine Aktiengesellschaft das Betriebsunternehmen bei einer Betriebsaufspaltung sein, denn der Mehrheitsaktionär könne über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und damit mittelbar auch über die Besetzung des Vorstandes entscheiden (BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479).

    Der Grundsatz, dass man eine Gesellschaft beherrscht, wenn man über die Stimmenmehrheit verfügt und die Entscheidungen nach dem Mehrheitsprinzip getroffen werden, gilt uneingeschränkt, wenn es sich bei der Betriebsgesellschaft um eine GmbH handelt, ist nach der Rechtsprechung des BFH aber auch übertragbar auf eine AG als Betriebsgesellschaft, an deren Grundkapital der Besitzunternehmer mehrheitlich beteiligt ist (BFH-Urteile vom 22. März 1990 IV R 15/87, BFH/NV 1991, 439; vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479).

    Da der Aufsichtsrat wiederum die Vorstandsmitglieder bestellt und abberuft (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AktG), entscheidet ein Mehrheitsaktionär mittelbar über die personelle Zusammensetzung des Vorstands und so über die Grundlinien der Geschäftspolitik der AG (BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479).

    So verhält es sich im Verhältnis einer Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer AG zu ihrem Mehrheitsaktionär (BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479; Stuhrmann in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 15 EStG Rn. 612; s.a. FG Nürnberg, Urteil vom 28. Juni 2005 I 320/2001, DStRE 2006, 671, für eine GmbH, bei der wesentliche Befugnisse der Gesellschafterversammlung auf einen Beirat übertragen worden waren).

    Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil die Grundsatzentscheidung des BFH zur der Frage einer Betriebsaufspaltung zwischen einer AG und ihrem Mehrheitsaktionär aus dem Jahr 1982 stammt (BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479) und diese Rechtsprechung nur noch einmal, nämlich im Jahr 1990, bestätigt wurde (BFH-Urteil vom 22. März 1990 IV R 15/87, BFH/NV 1991, 439).

  • BFH, 30.11.2005 - X R 56/04

    Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines Ladengeschäfts an Betriebs-GmbH durch

    Eine personelle Beherrschung ist auch dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter, der mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts in der Lage ist, in der Gesellschaft seinen Willen durchzusetzen, von seinem Recht keinen Gebrauch macht (BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479).
  • BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86

    Personelle Verfelchtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung trotz

    Im Streitfall war sichergestellt, daß sich in der GmbH auf Dauer nur ein geschäftlicher Betätigungswille entfalten konnte, der vom Vertrauen des Klägers getragen wurde und damit auch seine Interessen als Inhaber der Erfindungen und Gebrauchsmuster berücksichtigte; das macht den Inhalt der personellen Verflechtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung aus (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479).
  • FG Münster, 14.02.2014 - 4 K 1053/11

    Personelle Verflechtung, Markenüberlassung im Konzern, Knoppe-Formel

    Es genügt vielmehr, wenn sich aufgrund der Befugnis, die Mitglieder der geschäftsführenden Organe der Betriebsgesellschaft zu bestellen und abzuberufen, in der Betriebsgesellschaft auf Dauer nur ein geschäftlicher Betätigungswille entfalten kann, der vom Vertrauen der das Besitzunternehmen beherrschenden Person getragen ist und demgemäß mit deren geschäftlichem Betätigungswillen grundsätzlich übereinstimmt (BFH-Urteil vom 28.1.1982 IV R 100/78, BStBl II 1982, 479).
  • BFH, 28.11.2001 - X R 49/97

    Zwischengesellschaft: personelle Verflechtung

    Den für die Betriebsaufspaltung maßgeblichen Einfluss auf das Betriebsunternehmen kann auch eine mittelbare Beteiligung gewähren (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom 14. August 1974 I R 136/70, BFHE 114, 98, BStBl II 1975, 112; vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479; vom 10. November 1982 I R 178/77, BFHE 137, 67, BStBl II 1983, 136; vom 22. Januar 1988 III B 9/87, BFHE 152, 539, BStBl II 1988, 537; vom 26. August 1993 IV R 48/91, BFH/NV 1994, 265).

    Der für eine gewerbliche Vermietung vorauszusetzende einheitliche Betätigungswille besteht auch dann, wenn sich im Besitzunternehmen und in der Betriebsgesellschaft auf Dauer nur ein geschäftlicher Betätigungswille entfalten konnte, der vom Vertrauen des Besitzunternehmers G.H. getragen war und der auch seine Interessen als Inhaber des Betriebsunternehmens berücksichtigte; dies macht den Inhalt der personellen Verflechtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung aus (vgl. BFH-Urteile in BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479; vom 26. Januar 1989 IV R 151/86, BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 3.).

  • BFH, 26.07.1984 - IV R 11/81

    Zum Merkmal der engen personellen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung

    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, sind die Person oder die Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen, in der Regel dann in der Lage, ihren Willen in der Betriebsgesellschaft durchzusetzen (mit der Folge, daß ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille der hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen zu bejahen ist), wenn sie kraft ihrer (unmittelbaren oder mittelbaren) gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Betriebs (Kapital-) gesellschaft bei dieser über die Stimmenmehrheit verfügen, weil in diesem Falle das Gesellschaftsrecht den das Besitzunternehmen beherrschenden Personen die Möglichkeit vermittelt, auch bei der Betriebsgesellschaft ihren geschäftlichen Betätigungswillen im gewünschten Umfange zur Geltung zu bringen (z. B. Senats-Urteile vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, 331, BStBl II 1982, 479; vom 14. Januar 1982 IV R 77/79, BFHE 135, 325, 326, BStBl II 1982, 476).

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 135, 330, 332, BStBl II 1982, 479 ausgesprochen, für einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen zwischen Besitzunternehmen und Betriebskapitalgesellschaft reiche es aus, daß sich bei der Betriebskapitalgesellschaft auf Dauer nur ein geschäftlicher Betätigungswille entfalten kann, der vom Vertrauen der Anteilseigner der Betriebskapitalgesellschaft, die zugleich das Besitzunternehmen beherrschen, getragen ist.

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 342/82

    Betriebsaufspaltung - Sachliche Verflechtung - Wesentliche Betriebsgrundlage -

    Der Große Senat hat damit klargestellt, daß entgegen der möglicherweise aus der älteren Rechtsprechung des BFH (vgl. u. a. Urteil vom 24. Januar 1968 I 76/64, BFHE 91, 368, BStBl II 1968, 354) zu entnehmenden Ansicht, die Voraussetzung der sachlichen Verflechtung bei der echten Betriebsaufspaltung nicht anders zu beurteilen ist wie bei der unechten (vgl. auch Urteile vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479, und in BFHE 137, 67, BStBl II 1983, 136).
  • FG Sachsen, 29.04.2014 - 3 K 492/13

    Ermäßigte Umsatzbesteuerung für Auftragsforschung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst.

    Hiervon ist der BFH auch ausdrücklich in seinem Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 100/78 (BFHE 135, 330 , BStBl II 1982, 479 ) ausgegangen, so daß sich aus ihr die Notwendigkeit einer Personenidentität in den Organen -entgegen der Auffassung des Klägers- nicht ableiten läßt.".
  • BFH, 29.08.2001 - VIII B 15/01

    Verwirkung des Steueranspruchs - Beherrschung einer Kapitalgesellschaft -

  • BFH, 09.02.2006 - IV B 60/04

    Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels bei Fehlen von

  • FG Baden-Württemberg, 06.09.2000 - 2 K 78/98

    Zurechnung der Gewerbesteuerbefreiung des Betriebsunternehmens auf das

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 23 U 30/01

    Fehlerhafte Gestaltungsberatung ; Betriebsaufspaltung ; Industriemaschinen ;

  • BFH, 22.03.1990 - IV R 15/87

    Revision wegen Klageerweiterung nach Ablauf der Frist zur Klageerhebung

  • FG Düsseldorf, 12.04.1996 - 14 K 5291/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung; Anforderungen an die

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