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   BFH, 11.07.1991 - IV R 102/90   

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https://dejure.org/1991,165
BFH, 11.07.1991 - IV R 102/90 (https://dejure.org/1991,165)
BFH, Entscheidung vom 11.07.1991 - IV R 102/90 (https://dejure.org/1991,165)
BFH, Entscheidung vom 11. Juli 1991 - IV R 102/90 (https://dejure.org/1991,165)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Einnahmen aus schauspielerischer Tätigkeit - Werbung - Eigenschöpferische Leistungen - Selbständige künstlerische Tätigkeit - Rolle eines Produktbenutzers - Verwertung von Fotografien - Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besteuerung der Einnahmen von Künstlern und Schauspielern aus der Werbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Abgabe von Impfstoffen: Abgrenzung der freiberuflichen Tätigkeit von Ärzten

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 166, 36
  • BB 1992, 1778
  • BB 1992, 265
  • DB 1992, 614
  • BStBl II 1992, 413
 
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Wird zitiert von ... (67)

  • BFH, 24.04.1997 - IV R 60/95

    1. Keine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bei einheitlicher

    Das gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Juli 1991 IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413, m. w. N.).

    Sind allerdings bei einer Tätigkeit beide Tätigkeitsarten derart miteinander verflochten, daß sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, so liegt eine einheitliche Tätigkeit vor, die steuerlich danach zu qualifizieren ist, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht (BFH-Urteil in BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413).

  • BFH, 30.03.1994 - I R 54/93

    1. Zur Gewerblichkeit eines Restaurationsbetriebes - 2. Bloße Anwendung

    Eine künstlerische Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt - abgesehen von weiteren Voraussetzungen - nur vor, wenn der Steuerpflichtige eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht (vgl. hierzu insbesondere die BFH-Urteile vom 11. Juli 1991 IV R 33/90, BFHE 165, 362, BStBl II 1992, 353; IV R 15/90, BFHE 165, 216, BStBl II 1991, 889; IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413).

    Sind die verschiedenen Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung ohne Schwierigkeiten zu trennen, so können sie nach der (jüngeren) Rechtsprechung des BFH steuerlich getrennt beurteilt werden, und zwar auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen (vgl. z. B. BFH in BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413 m. w. N.; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 12. Aufl., § 15 Anm. 21 m. w. N.; Lenski/Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, § 2 Rdnr. 452).

    Sind allerdings bei einer Tätigkeit die verschiedenen Tätigkeitsarten derart miteinander verflochten, daß sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, so liegt eine einheitliche Tätigkeit vor, die steuerlich danach zu qualifizieren ist, ob das künstlerische oder das gewerbliche Element vorherrscht (vgl. BFH in BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413; BFH-Urteil vom 29. Juli 1981 I R 183/79, BFHE 134, 135, BStBl II 1982, 22; weitere Nachweise bei Lenski/Steinberg, a. a. O., § 2 Rdnr. 453).

    Die Fragen, ob eine Tätigkeit die aufgezeigten Merkmale einer künstlerischen Tätigkeit erfüllt, eine einheitliche Tätigkeit vorliegt und welches Element einen einheitlichen Betrieb prägt, hat das FG anhand der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles zu beurteilen (BFH in BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413).

  • BFH, 19.02.1998 - IV R 11/97

    Keine Abfärbung der gewerblichen Tätigkeit einer GbR nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

    Im Unterschied zur sog. gemischten Tätigkeit eines Einzelunternehmers, bei dem eine gleichzeitige gewerbliche und freiberufliche Betätigung selbst bei sachlichen und wirtschaftlichen Berührungspunkten dieser Tätigkeiten in der Regel getrennt zu beurteilen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. Juli 1991 IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413), bedingt die Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bei gemischt tätigen Personengesellschaften eine Umqualifizierung von nicht gewerblichen Tätigkeiten durch eine gleichzeitig ausgeübte gewerbliche Tätigkeit.
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