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   BFH, 11.04.2013 - IV R 11/10   

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https://dejure.org/2013,19736
BFH, 11.04.2013 - IV R 11/10 (https://dejure.org/2013,19736)
BFH, Entscheidung vom 11.04.2013 - IV R 11/10 (https://dejure.org/2013,19736)
BFH, Entscheidung vom 11. April 2013 - IV R 11/10 (https://dejure.org/2013,19736)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Auslegung eines Antrags auf Fortgeltung einer früheren Rechtslage nach Maßgabe einer verwaltungsseitig gewährten Vertrauensschutzregelung - Rechtsfolgen des identitätswahrenden Formwechsels einer Personengesellschaft - Gesellschafterhaftung

  • openjur.de

    Auslegung eines Antrags auf Fortgeltung einer früheren Rechtslage nach Maßgabe einer verwaltungsseitig gewährten Vertrauensschutzregelung; Rechtsfolgen des identitätswahrenden Formwechsels einer Personengesellschaft; Gesellschafterhaftung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 6, EStG § ... 6 Abs 1 Nr 5, EStG § 4a Abs 1 S 1, EStDV § 6, EStDV § 8b S 2 Nr 1, UmwG § 1 Abs 1 Nr 4, UmwG § 1 Abs 2, UmwG § 190 Abs 2, UmwG § 191 Abs 1, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, BGB § 133, BGB § 157
    Auslegung eines Antrags auf Fortgeltung einer früheren Rechtslage nach Maßgabe einer verwaltungsseitig gewährten Vertrauensschutzregelung - Rechtsfolgen des identitätswahrenden Formwechsels einer Personengesellschaft - Gesellschafterhaftung

  • Bundesfinanzhof

    Auslegung eines Antrags auf Fortgeltung einer früheren Rechtslage nach Maßgabe einer verwaltungsseitig gewährten Vertrauensschutzregelung - Rechtsfolgen des identitätswahrenden Formwechsels einer Personengesellschaft - Gesellschafterhaftung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 6 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr 5 EStG 1997, § 4a Abs 1 S 1 EStG 1997, § 6 EStDV 2000, § 8b S 2 Nr 1 EStDV 2000
    Auslegung eines Antrags auf Fortgeltung einer früheren Rechtslage nach Maßgabe einer verwaltungsseitig gewährten Vertrauensschutzregelung - Rechtsfolgen des identitätswahrenden Formwechsels einer Personengesellschaft - Gesellschafterhaftung

  • rewis.io

    Auslegung eines Antrags auf Fortgeltung einer früheren Rechtslage nach Maßgabe einer verwaltungsseitig gewährten Vertrauensschutzregelung - Rechtsfolgen des identitätswahrenden Formwechsels einer Personengesellschaft - Gesellschafterhaftung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Antrag auf Behandlung des Vermögens einer umgewandelten Gesellschaft als Betriebsvermögen

  • datenbank.nwb.de

    Auslegung eines Antrags auf Fortgeltung der früheren Rechtslage nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 28.8.2001 (BStBl I 2001, 614); steuerbilanzielle Folgen der Umwandlung einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. GbR mbH in eine GmbH & Co. KG; Gesellschafterhaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an den Antrag auf Behandlung des Vermögens einer umgewandelten Gesellschaft als Betriebsvermögen

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG München, 27.01.2010 - 1 K 264/07

    Umwandlung einer rechtsirrig als gewerblich geprägte Gesellschaft angesehenen

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - IV R 11/10
    Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 1022 veröffentlichten Urteil gab das FG der Klage statt und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Änderung der Feststellungen des FA und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung antragsgemäß auf ... DM für 2000 und auf ... DM für 2001 fest.

    Das FA beantragt, das FG-Urteil in EFG 2010, 1022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

    Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - IV R 11/10
    Diese Rechtsprechung gab der BGH allerdings mit Urteil vom 27. September 1999 II ZR 371/98 (BGHZ 142, 315) auf und vertrat nunmehr die Auffassung, die Gesellschafter würden für die im Namen einer GbR begründeten Verbindlichkeiten kraft Gesetzes auch persönlich haften.

    Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen verdeutlichenden Hinweis, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einstehen zu wollen, ausgeschlossen werden (BGH-Urteile in BGHZ 142, 315; vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, BGHZ 146, 341; vom 24. Februar 2003 II ZR 385/99, BGHZ 154, 88, und vom 3. Mai 2007 IX ZR 218/05, NJW 2007, 2490).

  • BayObLG, 07.05.2002 - 3Z BR 55/02

    Kosten bei identitätswahrendem Formwechsel - Umwandlung von GbR in KG bei

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - IV R 11/10
    So kann durch vertragliche Beteiligungsumwandlung der Gesellschafter und Eintragung im Handelsregister aus einer GbR eine KG werden (vgl. Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7. Mai 2002  3Z BR 55/02, NJW-RR 2002, 1363).
  • BFH, 11.12.1986 - IV R 222/84

    1. Schein-KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft - 2. Zur steurlichen

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - IV R 11/10
    Die Finanzverwaltung folgte insoweit der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) etwa im Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 222/84 (BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553).
  • BFH, 19.04.1994 - VIII R 48/93

    Gewinnfeststellung bei Ausscheiden eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - IV R 11/10
    Da der Gewinn eines Gewerbebetriebs nach dessen Wirtschaftsjahr zu ermitteln ist (§ 4a Abs. 1 Satz 1 EStG), sind auch die einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO grundsätzlich für das Wirtschaftsjahr zu treffen (BFH-Urteil vom 19. April 1994 VIII R 48/93, BFH/NV 1995, 84).
  • BFH, 04.02.2009 - II R 41/07

    Eintragung in das Handelsregister als Voraussetzung für die Beurteilung einer

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - IV R 11/10
    Die persönliche Haftung aller Gesellschafter schließt die Annahme einer gewerblich geprägten Personengesellschaft aus (BFH-Urteil vom 4. Februar 2009 II R 41/07, BFHE 225, 85, BStBl II 2009, 600).
  • BGH, 10.05.1971 - II ZR 177/68

    Recht zur Geschäftsführung und Vertretung in der bürgerlich-rechtlichen

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - IV R 11/10
    Diese beruhte wiederum auf der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach durch eine Beschränkung der Vertretungsmacht und ein entsprechendes Auftreten des vertretenden Gesellschafters einer GbR eine beschränkte Haftung für vertragliche Verbindlichkeiten --auch hinsichtlich einzelner Gesellschafter-- auf das Gesellschaftsvermögen herbeigeführt werden konnte (BGH-Urteile vom 25. Juni 1973 II ZR 133/70, BGHZ 61, 59; vom 26. November 1979 II ZR 256/78, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1980, 784; vom 10. Mai 1971 II ZR 177/68, NJW 1971, 1698; vom 12. März 1990 II ZR 312/88, Neue Juristische Wochenschrift- Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1990, 867).
  • BGH, 25.06.1973 - II ZR 133/70

    Wechselmäßige Haftung einer nicht im Handelsregister eingetragenen, als KG

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - IV R 11/10
    Diese beruhte wiederum auf der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach durch eine Beschränkung der Vertretungsmacht und ein entsprechendes Auftreten des vertretenden Gesellschafters einer GbR eine beschränkte Haftung für vertragliche Verbindlichkeiten --auch hinsichtlich einzelner Gesellschafter-- auf das Gesellschaftsvermögen herbeigeführt werden konnte (BGH-Urteile vom 25. Juni 1973 II ZR 133/70, BGHZ 61, 59; vom 26. November 1979 II ZR 256/78, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1980, 784; vom 10. Mai 1971 II ZR 177/68, NJW 1971, 1698; vom 12. März 1990 II ZR 312/88, Neue Juristische Wochenschrift- Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1990, 867).
  • BGH, 26.11.1979 - II ZR 256/78

    Rechtsfolgen eines Urteils gegen eine unter der Firma einer KG im Rechtsverkehr

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - IV R 11/10
    Diese beruhte wiederum auf der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach durch eine Beschränkung der Vertretungsmacht und ein entsprechendes Auftreten des vertretenden Gesellschafters einer GbR eine beschränkte Haftung für vertragliche Verbindlichkeiten --auch hinsichtlich einzelner Gesellschafter-- auf das Gesellschaftsvermögen herbeigeführt werden konnte (BGH-Urteile vom 25. Juni 1973 II ZR 133/70, BGHZ 61, 59; vom 26. November 1979 II ZR 256/78, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1980, 784; vom 10. Mai 1971 II ZR 177/68, NJW 1971, 1698; vom 12. März 1990 II ZR 312/88, Neue Juristische Wochenschrift- Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1990, 867).
  • BGH, 12.03.1990 - II ZR 312/88

    Gesellschafter - Beschränkung der Vertretungsmacht

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - IV R 11/10
    Diese beruhte wiederum auf der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach durch eine Beschränkung der Vertretungsmacht und ein entsprechendes Auftreten des vertretenden Gesellschafters einer GbR eine beschränkte Haftung für vertragliche Verbindlichkeiten --auch hinsichtlich einzelner Gesellschafter-- auf das Gesellschaftsvermögen herbeigeführt werden konnte (BGH-Urteile vom 25. Juni 1973 II ZR 133/70, BGHZ 61, 59; vom 26. November 1979 II ZR 256/78, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1980, 784; vom 10. Mai 1971 II ZR 177/68, NJW 1971, 1698; vom 12. März 1990 II ZR 312/88, Neue Juristische Wochenschrift- Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1990, 867).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • BGH, 24.02.2003 - II ZR 385/99

    Eintrittspflicht der BGB -Gesellschaft für Verhalten ihrer Gesellschafter;

  • BGH, 03.05.2007 - IX ZR 218/05

    Haftung einer Anwaltssozietät für Handeln eines Scheinsozius

  • FG Münster, 12.09.1989 - XII 8678/88

    Einkommensteuer; Haftungserweiterung und verrechenbare Verluste

  • FG München, 22.11.2018 - 10 K 650/17

    Grundsatz von Treu und Glauben

    Anders als in dem vom BFH im Urteil vom 11. April 2013 IV R 11/10 (BFH/NV 2013, 1569) entschiedenen Fall habe die Klägerin den Antrag eindeutig gestellt und sich auch entsprechend verhalten.

    Der vom BFH im Urteil in BFH/NV 2013, 1569 entschiedene Sachverhalt sei daher entgegen der Auffassung des FA mit dem des Streitfalls vergleichbar.

    Der vom BFH im Urteil in BFH/NV 2013, 1569 entschiedene Sachverhalt sei nicht vergleichbar.

    Folglich befanden sich nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften die zuvor dem Betriebsvermögen der GbR zugeordneten Wirtschaftsgüter wie das streitgegenständliche Grundstück im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses vom 19. Dezember 2001 und der Eintragung der Klägerin in das Handelsregister am 14. Februar 2002 mangels eines Gewerbebetriebes nicht in einem Betriebsvermögen, sondern im Privatvermögen der Gesellschafter der GbR (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1569).

    So kann durch vertragliche Beteiligungsumwandlung der Gesellschafter und Eintragung in das Handelsregister aus einer GbR eine KG werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1569, m.w.N.).

    Die Rechtsfolgen des identitätswahrenden Formwechsels traten allerdings erst mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister, hier also am 14. Februar 2002, ein (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 225, 85, BStBl II 2009, 600 und in BFH/NV 2013, 1569).

    Insoweit ist von einer an diesem Stichtag durchgeführten Einlage der betroffenen Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen der KG auszugehen, die jeweils nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 5 EStG für den Zeitpunkt der Zuführung mit dem Teilwert anzusetzen waren (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1569).

    (1) Der Senat hat bereits Zweifel, ob das BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 614 überhaupt einen Rechtsgrund dafür liefern kann, den Betrieb der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 28. Dezember 2001 nicht erst mit Eintragung in das Handelsregister als eröffnet anzusehen, sondern abweichend von den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften die Buchwerte für die zuvor unzutreffender Weise dem Betriebsvermögen der vermeintlich gewerblich geprägten GbR zugeordneten Wirtschaftsgüter fortzuführen (ebenso Urteil des FG München vom 27. Januar 2010 1 K 264/07, EFG 2010, 1022; offen gelassen in BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1569).

    Jedoch war der von den Gesellschaftern der GbR am 28. Dezember 2001 gestellte Antrag nicht eindeutig i.S. des BMF-Schreibens in BStBl I 2001, 614 (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1569).

    Damit aber enthielt das Antragsschreiben -nach den Auslegungsregeln für Willenserklärungen in §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die auch zur Auslegung einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung heranzuziehen sindnicht die eindeutige Erklärung, sich auch für die Zukunft den Rechtsfolgen unterwerfen zu wollen, die für einen fortgeführten Gewerbebetrieb gegolten hätten (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1569).

  • BFH, 18.12.2014 - IV R 22/12

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines

    aa) Die Auslegungsregeln für Willenserklärungen in den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind auch zur Auslegung der öffentlich-rechtlichen Willenserklärung einer Behörde --auch soweit diese als Verwaltungsakt aufzufassen ist-- heranzuziehen (z.B. BFH-Urteile vom 28. Januar 1986 VIII R 290/81, BFH/NV 1988, 749; vom 11. Mai 2010 IX R 28/09, BFH/NV 2010, 2076; vom 11. April 2013 IV R 11/10, BFH/NV 2013, 1569).
  • FG Hamburg, 14.11.2018 - 2 K 353/16

    Keine Entprägung einer GmbH & Co. KG durch Treuhandvereinbarung und Reichweite

    Die Auslegungsregel für Willenserklärungen in den §§ 133, 157 BGB sind auch zur Auslegung der öffentlich-rechtlichen Willenserklärung einer Behörde - auch soweit diese als Verwaltungsakt aufzufassen ist - heranzuziehen (z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2014 IV R 22/12 BStBl II 2015, 606 betreffend die durch Auslegung zu ermittelnde Reichweite einer verbindlichen Auskunft; vom 11. April 2013 IV R 11/10 BFH/NV 2013, 1569).
  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2015 - 13 K 4280/13

    Einheitliche --veranlagungszeitraumbezogene-- Auslegung des Begriffs der

    Dieser Vorgang bewirkte zugleich die Einlage der Aktien in das Betriebsvermögen der Klägerin (zur Rechtslage vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2013 IV R 11/10, BFH/NV 2013, 1569).
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