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   BFH, 09.05.1985 - IV R 111/82   

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https://dejure.org/1985,3297
BFH, 09.05.1985 - IV R 111/82 (https://dejure.org/1985,3297)
BFH, Entscheidung vom 09.05.1985 - IV R 111/82 (https://dejure.org/1985,3297)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 1985 - IV R 111/82 (https://dejure.org/1985,3297)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die Verjährungshemmung im Rahmen der Verjährung eines Einkommensteueranspruchs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.08.1980 - II R 119/77

    Betriebsprüfung - Beginn der Betriebsprüfung - Aktenstudium -

    Auszug aus BFH, 09.05.1985 - IV R 111/82
    Nach dem BFH-Urteil vom 7. August 1980 II R 119/77 (BFHE 131, 437, BStBl II 1981, 409) ist mit einer Betriebsprüfung i.S. des § 146a Abs. 3 AO bereits dann begonnen, wenn der Prüfer Handlungen zur Ermittlung des Steuerfalls vornimmt.

    Dabei ist unerheblich, mit welcher der zu prüfenden Steuerarten der Prüfer seine Ermittlungen beginnt; entscheidend ist lediglich, daß vor Ablauf der Verjährung überhaupt mit der Prüfung begonnen wurde und im Zuge der Prüfung auch die jeweilige Steuerart entsprechend der Anordnung aufgegriffen wird (BFHE 131, 437, BStBl II 1981, 409).

  • BFH, 11.10.1983 - VIII R 11/82

    Beginn der Betriebsprüfung - Personengesellschaft - Hemmung der Verjährung

    Auszug aus BFH, 09.05.1985 - IV R 111/82
    Selbst wenn man es als Voraussetzung für die Verjährungshemmung i.S. des § 146a Abs. 3 AO n.F. genügen ließe, daß dem Steuerpflichtigen eine formlose Mitteilung über den voraussichtlichen Prüfungsbeginn zugegangen ist, müßte in diesem Fall aus der Mitteilung für den Steuerpflichtigen klar erkennbar sein, was Prüfungsgegenstand sein sollte und worauf sich daher sein Antrag auf Verschiebung bezieht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Juni 1975 VII R 46/72, BFHE 116, 95, BStBl II 1975, 786, und vom 11. Oktober 1983 VIII R 11/82, BFHE 139, 496, BStBl II 1984, 125).
  • BFH, 03.06.1975 - VII R 46/72

    Einsicht in Geschäftsunterlagen - Fahndungsbeamte - Vernehmung eines Mitarbeiters

    Auszug aus BFH, 09.05.1985 - IV R 111/82
    Selbst wenn man es als Voraussetzung für die Verjährungshemmung i.S. des § 146a Abs. 3 AO n.F. genügen ließe, daß dem Steuerpflichtigen eine formlose Mitteilung über den voraussichtlichen Prüfungsbeginn zugegangen ist, müßte in diesem Fall aus der Mitteilung für den Steuerpflichtigen klar erkennbar sein, was Prüfungsgegenstand sein sollte und worauf sich daher sein Antrag auf Verschiebung bezieht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Juni 1975 VII R 46/72, BFHE 116, 95, BStBl II 1975, 786, und vom 11. Oktober 1983 VIII R 11/82, BFHE 139, 496, BStBl II 1984, 125).
  • BFH, 24.04.2003 - VII R 3/02

    Ablaufhemmung durch Außenprüfung

    Soweit Gegenstand der Prüfung auch die Gewinnermittlung der von K.H. zusammen mit anderen betriebenen Gesellschaften war, steht diese in einem so engen einheitlichen Prüfungs- und Ermittlungszusammenhang mit der Überprüfung der Einkommensteuer bzw. Steuerrate 1990 des K.H., dass die zum selben Zeitpunkt und am selben Ort für den betreffenden Steuerpflichtigen vorgesehenen Prüfungen für alle Prüfungsbereiche schon damit begonnen sind, dass Ermittlungshandlungen für einen dieser Bereiche vorgenommen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1985 IV R 111/82, BFH/NV 1985, 10, und vom 10. August 1989 III R 5/87, BFHE 158, 109, BStBl II 1990, 38).
  • BFH, 02.02.1994 - I R 57/93

    Ablaufhemmung - Hemmung - Steuerprüfung - Festsetzungsfrist

    Die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung (BFH-Urteil vom 7. August 1980 II R 119/77, BFHE 131, 437, BStBl II 1981, 409) besagt nur, daß ein Aktenstudium Beginn der Außenprüfung sein kann, obgleich der Steuerpflichtige hiervon keine Kenntnis erlangt (vgl. auch z. B. BFH-Urteil vom 9. Mai 1985 IV R 111/82, BFH/NV 1985, 10).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2010 - 6 K 5440/04

    Geltung der Gewinnerzielungsabsicht auch für ausländische Betriebsstätte -

    Der Beginn der Prüfung kann auch darin liegen, dass sich der Prüfer bei dem Steuerpflichtigen einfindet, um einzelne, den Betrieb betreffende Fragen zu besprechen (BFH, Urteil vom 9. Mai 1985 IV R 111/82, BFH/NV 1985, 10).

    (vgl. hierzu auch BFH, Urteile vom 9. Mai 1985 IV R 111/82, BFH/NV 1985, 10; vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739) Bei konzernzugehörigen Unternehmen ist ein einheitlicher Prüfungsbeginn dann anzunehmen, wenn die Finanzverwaltung sich mit allen von ihr zu prüfenden Betrieben befasst hat, um sich einen Überblick über die prüfungsrelevanten Sachverhalte zu verschaffen, sowie die wirtschaftlichen, bilanziellen und liquiditätsmäßigen Verflechtungen zwischen den Unternehmen aus den unterschiedlichen Perspektiven untersucht hat (Anwendungserlass - AEAO - zur AO zu § 198, Amtliches Handbuch Abgabenordnung, 2009).

  • BFH, 21.08.2002 - X B 206/01

    Zeitpunkt des Beginns der Außenprüfung; Voraussetzungen des Beginns der

    Bittet der Prüfer aber um Aufklärung bzw. Stellungnahme zu bestimmten Punkten, ist damit die Prüfung i.S. des § 171 Abs. 4 AO 1977 begonnen (BFH-Urteile vom 9. Mai 1985 IV R 111/82, BFH/NV 1985, 10; vom 2. Februar 1994 I R 57/93, BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377).

    Der BFH hat bereits entschieden, dass die Prüfung i.S. des § 171 Abs. 4 AO 1977 schon dann begonnen ist, wenn der Prüfer den Steuerpflichtigen oder seinen Vertreter --wie nach den tatsächlichen Feststellungen des FG im Streitfall-- um Aufklärung bzw. Stellungnahme zu bestimmten Punkten in erkennbarem Zusammenhang mit der Außenprüfung bittet (BFH-Urteile in BFH/NV 1985, 10, betreffend die insoweit mit § 171 Abs. 4 AO 1977 inhaltsgleiche Vorgängernorm des § 146a Abs. 3 AO 1977 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 15. September 1965, BStBl I 1965, 643, und in BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377).

  • BFH, 06.03.2006 - IV B 82/04

    NZB: Beginn einer Ap, Zwangsbetriebsaufgabe

    aa) Nach der BFH-Rechtsprechung hat eine Außenprüfung dann begonnen, wenn der Prüfer die Prüfungsanordnung dem Steuerpflichtigen übergeben hat und konkrete Handlungen zur Ermittlung des Steuerfalls aufnimmt (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739, und vom 9. Mai 1985 IV R 111/82, BFH/NV 1985, 10).
  • FG Brandenburg, 07.02.2001 - 6 K 1033/99

    Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist durch den Beginn einer Betriebsprüfung

    Der Beginn der Prüfung kann zwar darin liegen, dass sich der Prüfer bei dem Steuerpflichtigen - oder wie vorliegend beim steuerlichen Vertreter - einfindet, um einzelne den Betrieb betreffende Fragen zu besprechen (Urteil des BFH vom 09.05.1985 - IV R 111/82, BFH/NV 1985, 10).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 6 K 6032/08

    Fortdauer der Ablaufhemmung wegen Außenprüfung bei über 6-jähriger Prüfungspause

    Der Beginn der Prüfung kann auch darin liegen, dass sich der Prüfer bei dem Steuerpflichtigen einfindet, um einzelne, den Betrieb betreffende Fragen zu besprechen (BFH-Urteil vom 9. Mai 1985 IV R 111/82, BFH/NV 1985, 10).
  • FG Hessen, 20.01.2005 - 12 K 197/98

    Investitionszulage; Mitwirkungspflicht; Unterbrechung; Rückforderung; Verjährung;

    Bittet der Prüfer aber um Aufklärung bzw. Stellungnahme zu bestimmten Punkten, ist damit die Prüfung im Sinne des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 begonnen (BFH-Urteile vom 09.05.1985 IV R 111/82, BFH/NV 1985, 10; vom 02.02.1994 I R 57/93, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1994, 377, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 21.08.2002 X B 206/01, NV).
  • FG Niedersachsen, 13.05.2004 - 6 K 312/00

    Vorliegen des Beginns einer Außenprüfung bei ernsthafter Vornahme von

    Die indizielle Wirkung verringert sich aber sowohl mit der Länge der Dauer der Prüfungshandlungen (zu einer Unterbrechung nach drei Tagen vgl. BFH-Urteil vom 09.05.1985 - IV R 111/82, BFH/NV 1985, 10) als auch mit der Intensität der Ermittlungsmaßnahmen.
  • FG Saarland, 27.05.2008 - 2 K 2115/04

    Hemmung des Fristablaufs aufgrund einer Außenprüfung

    Der Beginn der Prüfung kann darin liegen, dass sich der Prüfer bei dem Steuerpflichtigen einfindet, um einzelne, den Betrieb betreffende Fragen zu besprechen (BFH vom 9. Mai 1985 IV R 111/82, BFH/NV 1985, 10).
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