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   BFH, 22.09.1976 - IV R 112/71   

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https://dejure.org/1976,852
BFH, 22.09.1976 - IV R 112/71 (https://dejure.org/1976,852)
BFH, Entscheidung vom 22.09.1976 - IV R 112/71 (https://dejure.org/1976,852)
BFH, Entscheidung vom 22. September 1976 - IV R 112/71 (https://dejure.org/1976,852)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bezüge eines Kassenarztes - Erweiterte Honorarverteilung - Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Einkünfte aus selbständiger Arbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 120, 197
  • NJW 1977, 1120 (Ls.)
  • NJW 1977, 832
  • DB 1977, 53
  • BStBl II 1977, 29
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 06.03.1959 - VI 130/55 U

    Zufluss einer Zahlung bei Arzt bei Leistung an Honorarsonderfond

    Auszug aus BFH, 22.09.1976 - IV R 112/71
    Das habe der BFH bereits im Urteil vom 6. März 1959 VI 130/55 U (BFHE 68, 604, BStBl III 1959, 231) entschieden, auch wenn er seinerzeit noch davon ausgegangen sei, daß ein Rechtsanspruch auf Zahlungen aus dem Sonderfonds nicht bestehe.

    Das FG habe unberücksichtigt gelassen, daß die im Urteil zitierte Rechtsprechung andere Sachverhalte betroffen habe, nämlich einmal einen Fall, in dem - im Gegensatz zum Streitfall - ein Rechtsanspruch auf Bezüge aus der erweiterten Honorarverteilung nicht bestanden habe (VI 130/55 U), zum anderen einen Fall, in dem es sich nur um die Zahlung eines sog. "Gnaden-Vierteljahres" gehandelt habe (IV 335/65).

    Auch die Rechtsprechung hat dies, soweit sie sich mit der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen aus den bei den kassenärztlichen Vereinigungen gebildeten Sonderfonds befaßt hat, verneint und die Zahlungen als Betriebseinnahmen behandelt (vgl. die Urteile IV 335/65 und VI 130/55 U).

    So hat der BFH im Urteil VI 130/55 U, das die Behandlung der zurückbehaltenen Honoraranteile betraf, den Zufluß dieser Anteile i. S. von § 11 Abs. 1 EStG verneint mit dem Hinweis, daß erst die späteren Leistungen aus dem Fonds Betriebseinnahmen seien, und er hat im Urteil IV 335/65, bei dem es um die Besteuerung solcher Leistungen ging, diese dementsprechend als nachträgliche Einnahmen i. S. von § 24 Nr. 2 EStG besteuert.

    So ist es richtig, daß dort im Gegensatz zum Streitfall (vgl. hierzu § 1 der "Grundsätze der erweiterten Honorarverteilung der KVH") ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Honorarsonderfonds nicht bestand und dieser Umstand im Urteil VI 130/55 U auch zur Begründung herangezogen worden ist.

    Entscheidend ist, daß es sich hier, was auch das Urteil VI 130/55 U betont und worauf auch die Bezeichnung "erweiterte Honorarverteilung" hindeutet, lediglich um einen Honorarverteilungsmodus handelt.

  • BFH, 14.04.1966 - IV 335/65

    Bezüge, die die Witwe eines Arztes aus einem bei einer Kassenärztlichen

    Auszug aus BFH, 22.09.1976 - IV R 112/71
    Daß es sich bei der erweiterten Honorarverteilung aber lediglich um einen Honorarverteilungsmodus handle, habe der BFH in der späteren Entscheidung vom 14. April 1966 IV 335/65 (BFHE 85, 442, BStBl III 1966, 458) in vollem Umfang bestätigt.

    Das FG habe unberücksichtigt gelassen, daß die im Urteil zitierte Rechtsprechung andere Sachverhalte betroffen habe, nämlich einmal einen Fall, in dem - im Gegensatz zum Streitfall - ein Rechtsanspruch auf Bezüge aus der erweiterten Honorarverteilung nicht bestanden habe (VI 130/55 U), zum anderen einen Fall, in dem es sich nur um die Zahlung eines sog. "Gnaden-Vierteljahres" gehandelt habe (IV 335/65).

    Auch die Rechtsprechung hat dies, soweit sie sich mit der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen aus den bei den kassenärztlichen Vereinigungen gebildeten Sonderfonds befaßt hat, verneint und die Zahlungen als Betriebseinnahmen behandelt (vgl. die Urteile IV 335/65 und VI 130/55 U).

    So hat der BFH im Urteil VI 130/55 U, das die Behandlung der zurückbehaltenen Honoraranteile betraf, den Zufluß dieser Anteile i. S. von § 11 Abs. 1 EStG verneint mit dem Hinweis, daß erst die späteren Leistungen aus dem Fonds Betriebseinnahmen seien, und er hat im Urteil IV 335/65, bei dem es um die Besteuerung solcher Leistungen ging, diese dementsprechend als nachträgliche Einnahmen i. S. von § 24 Nr. 2 EStG besteuert.

  • FG Schleswig-Holstein, 28.02.2014 - 5 K 183/11

    Einkünftequalifikation bei Bezügen eines Kassenzahnarztes aus sog. erweiterter

    Die aus diesem Versicherungsverhältnis fließenden Renten sind daher nicht nachträgliches Entgelt für frühere Dienstleistungen, sondern die Gegenleistung der Versicherung an den Versicherungsnehmer für die von diesem oder für diesen geleisteten Prämien (BFH-Urteil vom 22.09.1976 IV R 112/71, BFHE 120, 197, BStBl II 1977, 29).

    Diese Rechtsprechung bekräftigte der BFH in seinem Urteil vom 22.09.1976 IV R 112/71 (BFHE 120, 197, BStBl II 1977, 29), das die Bezüge eines Kassenarztes aus der sogenannten "erweiterten Honorarverteilung" der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen betraf.

    Damit aber scheide eine Besteuerung als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG aus (BFH-Urteil vom 22.09.1976 IV R 112/71, BFHE 120, 197, BStBl II 1977, 29).

    Im Übrigen wird der Kläger, ebenso behandelt wie die große Gruppe der pensionsbeziehenden Arbeitnehmer, bei denen gedanklich auch, wie beim Kläger, der Verdienst zum Teil (ohne Zufluss beim Arbeitnehmer) zurückbehalten und dann später als Versorgungsbezug im Rahmen der entsprechenden Einkunftsart versteuert wird (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.1976 IV R 112/71, BFHE 120, 197, BStBl II 1977, 29).

  • BFH, 15.02.1990 - IV R 13/89

    Von der Verwertungsgesellschaft WORT für Tätigkeit in der DDR an einen

    Der Fall ist mithin nicht anders zu beurteilen, wie der, daß aus dem Sozialfonds der kassenärztlichen Vereinigungen Leistungen an Ärzte oder deren Hinterbliebene gezahlt werden (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 1959 VI 130/55 U, BFHE 68, 604, BStBl III 1959, 231; vom 14. April 1966 IV 335/65, BFHE 85, 442, BStBl III 1966, 458; vom 22. September 1976 IV R 112/71, BFHE 120, 197, BStBl II 1977, 29).
  • FG Schleswig-Holstein, 07.08.1991 - IV 1053/87

    Steuerrechtliche Behandlung von Einkünften aus der Verwaltung eines

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  • FG Niedersachsen, 05.07.2006 - 2 K 592/04

    Abhängigkeit einer betrieblichen Tätigkeit als Seelotse von der Zulassung als

    Die Leistung der Lotsenbrüderschaft entspricht dem so genannten"Gnadenvierteljahr" bzw. der (früheren) Regelung bei Kassenärztlichen Vereinigungen aus einer so genannten "erweiterten Honorarverteilung" (vgl. BFH-Urteile vom 14. April 1966 IV 335/65, BStBl III 1966, 458 und vom 22. September 1976 IV R 112/71, BStBl II 1977, 29; ebenso Herrmann/ Heuer/ Raupach -Horn, EStG, § 24 Anm. 73 und Schmidt-Wacker, EStG § 28 Rz. 255).
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