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   BFH, 29.10.1992 - IV R 117/91   

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https://dejure.org/1992,7106
BFH, 29.10.1992 - IV R 117/91 (https://dejure.org/1992,7106)
BFH, Entscheidung vom 29.10.1992 - IV R 117/91 (https://dejure.org/1992,7106)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 1992 - IV R 117/91 (https://dejure.org/1992,7106)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer Betriebsaufgabe nach der Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen im Wege der erbrechtlichen Rechtsnachfolge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12

    Anwendungsbereich und Bedeutung der sog. 3.000 qm Grenze

    Der Zurückbehalt solcher Flächen, die im Verhältnis zum übertragenen Betrieb weniger als 10 % der gesamten landwirtschaftlichen Grundstücksflächen ausmachten, führe - so der BFH - nicht zu deren Zwangsentnahme, wenn sie groß genug seien, als Grundlage eines fortgeführten, verkleinerten Betriebes zu dienen (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 29. Oktober 1992 IV R 117/91, BFH/NV 1994, 533; BFH, Urteil vom 9. Dezember 1986 VIII R 26/80, BFHE 148, 524, BStBl II 1987, 342).
  • BFH, 24.02.2005 - IV R 28/00

    Unentgeltliche Betriebsübertragung

    Diese Rechtsfolge tritt indessen nicht ein, wenn die von der unentgeltlichen Betriebsübertragung ausgenommenen Flächen zwar einen im Verhältnis zum übertragenen Hof nur geringfügigen Umfang aufweisen, der die unentgeltliche Betriebsübertragung nicht gefährdet, jedoch groß genug sind, als Grundlage eines fortgeführten, verkleinerten Betriebs zu dienen (Senatsurteil vom 29. Oktober 1992 IV R 117/91, BFH/NV 1994, 533).
  • BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01

    Land- und Forstwirtschaft: Entnahme eines Mietwohngrundstücks aus dem

    Für das bereits im Jahr 1973 bebaute Grundstück gilt mangels entgegenstehender Feststellungen nichts anderes; auch insoweit tragen die Kläger die Feststellungslast für ihre Behauptung, es sei bereits lange vor der Aufgabe des gesamten Betriebes entnommen worden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. März 1987 III R 172/82, BFHE 149, 536, BStBl II 1987, 679, und vom 29. Oktober 1992 IV R 117/91, BFH/NV 1994, 533).
  • BFH, 23.04.1997 - IV B 43/96
    Der erkennende Senat hatte mit seinem Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 98/91 (BFH/NV 1994, 533) das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

    Nachdem der erkennende Senat durch das Urteil in BFH/NV 1994, 533 das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen hatte, berichtigte das FA im zweiten Rechtsgang die Bilanzansätze für das Vieh entsprechend den in der Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover vom 1. Juli 1993 (ESt-Kartei, § 13 EStG Nr. 3.4 c) neu festgesetzten Richtwerten.

    Vielmehr hat das FG in Übereinstimmung mit dem Urteil des erkennenden Senats in BFH/NV 1994, 533 ausgeführt, daß die Klägerin ihr Vieh auch nach anderen Gruppenwerten ansetzen könne.

    Auch die Rüge, das FG habe nicht die Vergleichbarkeit des klägerischen Betriebes mit den im Senatsurteil in BFH/NV 1994, 533 genannten Musterbetrieben festgestellt, betrifft die hier unbeachtliche Würdigung des Sachverhalts.

  • FG Münster, 09.04.2019 - 2 K 397/18

    Entnahme - Steuerverstrickung von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücke bei

    Die Zurückhaltung der Baulandflächen führte beim Vater nicht zu einer Zwangsentnahme, weil die Betriebsfortführung, wenn auch in verkleinerter Form, möglich war (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1992 IV R 117/91, BFH/NV 1994, 533).
  • FG Düsseldorf, 13.04.1999 - 8 K 2294/98

    Landwirtschaft; Entnahme; Betriebsvermögen; Vorweggenommene Erbfolge; Rheinische

    Insbesondere steht die Ablösung des Nießbrauchsrechts entgegen der Ansicht des Klägers nicht einer unentgeltlichen Betriebsübertragung gleich mit der Folge, daß das zurückbehaltene Grundstück nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 29.10.1992 IV R 117/91 (BFH/NV 1994, 533) als entnommen gilt.
  • FG Münster, 21.12.2005 - 1 K 5371/02

    Zwangsentnahme im Rahmen unentgeltlicher Betriebsübernahme

    Nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), der der Senat folgt, (vgl. Urteil vom 19.02.1981, IV R 116/77, BStBl. II 1981, 566; vom 29.10.1992, IV R 117/91, BFH/NV 1994, 533 und vom 24.02.2005 IV R 28/00, BFH/NV 2005, 1962) gelten im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung zurückbehaltene einzelne Wirtschaftsgüter als entnommen, wobei der entstehende Entnahmegewinn als laufender Gewinn zu versteuern ist.
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