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   BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10   

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https://dejure.org/2014,21511
BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10 (https://dejure.org/2014,21511)
BFH, Entscheidung vom 03.04.2014 - IV R 12/10 (https://dejure.org/2014,21511)
BFH, Entscheidung vom 03. April 2014 - IV R 12/10 (https://dejure.org/2014,21511)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen Betriebs von der Aufnahme einer neuen gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit bei Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft vor seiner Indienststellung; Tarifbegünstigung der Gewinne aus der ...

  • openjur.de

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen Betriebs von der Aufnahme einer neuen gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit bei Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft vor seiner Indienststellung; Tarifbegünstigung der Gewinne aus der ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 16, EStG § 34, GewStG § 2 Abs 1, GewStG § 9 Nr 3, EStG § 16, EStG § 34, GewStG § 2 Abs 1, GewStG § 9 Nr 3, EStG § 5a, EStG § 5a
    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen Betriebs von der Aufnahme einer neuen gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit bei Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft vor seiner Indienststellung; Tarifbegünstigung der Gewinne aus der ...

  • Bundesfinanzhof

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen Betriebs von der Aufnahme einer neuen gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit bei Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft vor seiner Indienststellung; Tarifbegünstigung der Gewinne aus der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 EStG 1997, § 34 EStG 1997, § 2 Abs 1 GewStG 1999, § 9 Nr 3 GewStG 1999, § 16 EStG 2002
    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen Betriebs von der Aufnahme einer neuen gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit bei Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft vor seiner Indienststellung; Tarifbegünstigung der Gewinne aus der ...

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen Betriebs von der Aufnahme einer neuen gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit bei Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft vor seiner Indienststellung; Tarifbegünstigung der Gewinne aus der ...

  • Betriebs-Berater

    Abgrenzung der Abwicklung eines nicht begonnenen Betriebs von der Aufnahme einer neuen gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit: Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft vor Indienststellung - Tarifbegünstigung der Veräußerungsgewinne? -Tonnagebeste

  • rewis.io

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen Betriebs von der Aufnahme einer neuen gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit bei Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft vor seiner Indienststellung; Tarifbegünstigung der Gewinne aus der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns nach Veräußerung des Schiffs aus dem Gesellschaftsvermögen einer Einschiffsgesellschaft

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns nach Veräußerung des Schiffs aus dem Gesellschaftsvermögen einer Einschiffsgesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen Betriebs von der Aufnahme einer neuen gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit bei Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft vor seiner Indienststellung; Tarifbegünstigung der Gewinne aus der ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen Betriebs von der Aufnahme einer neuen gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einschiffsgesellschaft -und der Verkauf des Schiffs vor Indienststellung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns nach Veräußerung des Schiffs aus dem Gesellschaftsvermögen einer Einschiffsgesellschaft; Anforderungen an die Einstellung des Betriebs durch den Veräußerer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abgrenzung der Abwicklung eines nicht begonnenen Betriebs von der Aufnahme einer neuen gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit: Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft vor Indienststellung -Tarifbegünstigung der Veräußerungsgewinne? - Tonnagebeste

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Veräußerung eines Schiffs vor dessen Inbetriebnahme

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 306
  • BB 2014, 2133
  • DB 2014, 2327
  • BStBl II 2014, 1000
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 50/90

    Zu den Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung bei einer Partenreederei

    Auszug aus BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10
    Abzustellen ist nicht auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, sondern auf das dingliche Erfüllungsgeschäft (z.B. BFH-Urteile vom 22. September 1992 VIII R 7/90, BFHE 170, 29, BStBl II 1993, 228; vom 19. Januar 2010 VIII R 49/07, BFH/NV 2010, 870; vom 7. November 1991 IV R 50/90, BFHE 166, 448, BStBl II 1992, 380; vom 21. September 1995 IV R 1/95, BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893, und vom 28. November 2007 X R 12/07, BFHE 219, 335, BStBl II 2008, 193).

    bb) Die §§ 16, 34 EStG sind auch auf Betriebe oder Teilbetriebe anzuwenden, die ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen haben; Voraussetzung ist jedoch, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen bereits vorhanden sind und bei zielgerichteter Weiterverfolgung des Aufbauplans ein selbständig lebensfähiger Organismus zu erwarten ist (z.B. BFH-Urteile in BFHE 166, 448, BStBl II 1992, 380, und vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85, BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458).

    Aus der Sicht des Veräußerers führt dies dazu, dass die Veräußerung der wesentlichen Grundlagen eines Betriebs auch dann nach den §§ 16, 34 EStG begünstigt sein kann, wenn im Veräußerungszeitpunkt die betriebliche Tätigkeit noch nicht aufgenommen war (BFH-Urteil in BFHE 166, 448, BStBl II 1992, 380).

    Die Anwendung der §§ 16, 34 EStG hängt danach zwar nicht davon ab, dass sich in dem Betrieb über einen längeren Zeitraum stille Reserven ansammeln konnten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 448, BStBl II 1992, 380); sie setzt aber voraus, dass im Veräußerungszeitpunkt schon ein funktionsfähiger (Teil-)Betrieb gegeben ist.

    bb) Zwar kann eine Einschiffsgesellschaft --anders als eine Partenreederei i.S. des § 489 des Handelsgesetzbuchs a.F. (vgl. BFH-Urteile in BFHE 166, 448, BStBl II 1992, 380, und in BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348)-- nach Veräußerung des Schiffs ein weiteres Schiff erwerben und dieses im Seeverkehr betreiben.

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 54/10

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Mitunternehmerschaften - Keine

    Auszug aus BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10
    Dies ergibt sich aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer (z.B. BFH-Urteil vom 30. August 2012 IV R 54/10, BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz 20).

    Davon abzugrenzen sind die bloßen, gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen, wie z.B. die Anmietung eines Geschäftslokals, die Errichtung eines Fabrikgebäudes oder eines Hotels, mit dessen Betrieb erst nach dessen Fertigstellung begonnen wird, und Ähnliches (z.B. BFH-Urteil in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz 21, m.w.N.).

    cc) Der Zeitpunkt des Beginns bzw. der Einstellung der werbenden Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten unterschiedlich zu bestimmen sein (z.B. BFH-Urteil in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz 22, m.w.N.).

    dd) Die dargestellten Rechtsgrundsätze gelten gleichermaßen für Einzelgewerbetreibende wie für Personengesellschaften, und zwar unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter (z.B. BFH-Urteil in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz 23, m.w.N.).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10
    Allerdings handelt es sich lediglich um ein Indiz; letztlich maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (z.B. BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

    Erfüllt die Personengesellschaft die rechtsformunabhängigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, kommt es für die Frage, ob sie nach Aufgabe des bisherigen einen neuen Betrieb betreibt, nicht darauf an, ob die neue Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

    Es liegt jedoch nahe, in einem solchen Fall davon auszugehen, dass nur der auf die Übernahme der Bauaufsicht entfallende Teil des Veräußerungserlöses der Gewerbesteuer unterliegt, und nicht auch der auf die Veräußerung der Rechte aus dem Bauvertrag entfallende Teil, da letzterer der Abwicklung der aufgegebenen Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, unter III.1. der Gründe).

  • BFH, 04.02.1982 - IV R 150/78

    Keine Tarifbegünstigung, wenn eine für den Gewinn aus der Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10
    Fehlt es allerdings im Einzelfall an Anhaltspunkten dafür, dass nach der Veräußerung des Schiffs im Gesellschaftsvermögen solche immaterielle Wirtschaftsgüter verblieben sind und gibt es auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschaft nach der Veräußerung des Schiffs ein weiteres Schiff erwerben will, stellt sich die Veräußerung des betriebsbereit ausgerüsteten Schiffs einer Einschiffsgesellschaft als Betriebsveräußerung dar (vgl. BFH-Urteile vom 4. Februar 1982 IV R 150/78, BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348, und vom 30. März 1989 IV R 81/87, BFHE 156, 208, BStBl II 1989, 558).

    bb) Zwar kann eine Einschiffsgesellschaft --anders als eine Partenreederei i.S. des § 489 des Handelsgesetzbuchs a.F. (vgl. BFH-Urteile in BFHE 166, 448, BStBl II 1992, 380, und in BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348)-- nach Veräußerung des Schiffs ein weiteres Schiff erwerben und dieses im Seeverkehr betreiben.

  • BFH, 26.09.2013 - IV R 45/11

    Teilweise Kürzung des Gewinns einer Einschiffsgesellschaft um den auf den Einsatz

    Auszug aus BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10
    Ist hingegen vorrangig die Veräußerung und nicht der Betrieb des Schiffs beabsichtigt, ist bereits der Bau bzw. der Erwerb des Schiffs als Beginn der werbenden Tätigkeit anzusehen, denn in diesem Fall gehört bereits die Herstellung bzw. der Erwerb der später zu veräußernden Waren zum Gegenstand des gewerblichen Betriebs (BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 45/11, BFHE 243, 367, Rz 35, m.w.N.).

    Die insoweit im BFH-Urteil in BFHE 243, 367 aufgestellten Grundsätze gelten in allen Fällen, in denen es trotz gegebener Handelstätigkeit der Gesellschaft auch zum (wenn auch nur vorübergehenden) Einsatz des Schiffs i.S. des § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG kommt.

  • BFH, 17.03.2010 - IV R 41/07

    Keine Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG bei

    Auszug aus BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10
    Daher kann auch eine nach Einkommensteuerrecht nicht begünstigte "allmähliche Abwicklung" eines Gewerbebetriebs im Gewerbesteuerrecht zu nicht gewerbesteuerbaren Gewinnen führen, wenn sie auf Maßnahmen zur Vermögensverwertung nach Einstellung der werbenden Tätigkeit des Betriebs beruht (z.B. BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 239, und vom 17. März 2010 IV R 41/07, BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 977).

    Eine Betriebsaufgabe ist regelmäßig zu verneinen, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen, insbesondere Wirtschaftsgüter mit erheblichen stillen Reserven, ohne Realisierung dieser Reserven "in den neuen Betrieb überführt werden" (z.B. BFH-Urteil in BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 977, m.w.N.).

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10
    Daher kann auch eine nach Einkommensteuerrecht nicht begünstigte "allmähliche Abwicklung" eines Gewerbebetriebs im Gewerbesteuerrecht zu nicht gewerbesteuerbaren Gewinnen führen, wenn sie auf Maßnahmen zur Vermögensverwertung nach Einstellung der werbenden Tätigkeit des Betriebs beruht (z.B. BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 239, und vom 17. März 2010 IV R 41/07, BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 977).

    In einem solchen Fall unterliegt grundsätzlich der gesamte aus der Veräußerung erzielte Erlös der Gewerbesteuer, denn die Veräußerung stellt sich dann als betriebsgewöhnlicher Geschäftsvorfall dar, der auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der (neuen) unternehmerischen Tätigkeit und nicht auf deren Einstellung beruht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289).

  • BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die

    Auszug aus BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10
    a) Wie der Senat mit Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10 (BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253) entschieden hat, setzt die Gewinnermittlung nach § 5a EStG u.a. die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus.

    Insoweit verweist der Senat zur weiteren Begründung auf das vorgenannte Urteil in BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253.

  • BFH, 30.03.1989 - IV R 81/87

    1. Die Steuervergünstigungen nach § 6b und §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind

    Auszug aus BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10
    Fehlt es allerdings im Einzelfall an Anhaltspunkten dafür, dass nach der Veräußerung des Schiffs im Gesellschaftsvermögen solche immaterielle Wirtschaftsgüter verblieben sind und gibt es auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschaft nach der Veräußerung des Schiffs ein weiteres Schiff erwerben will, stellt sich die Veräußerung des betriebsbereit ausgerüsteten Schiffs einer Einschiffsgesellschaft als Betriebsveräußerung dar (vgl. BFH-Urteile vom 4. Februar 1982 IV R 150/78, BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348, und vom 30. März 1989 IV R 81/87, BFHE 156, 208, BStBl II 1989, 558).
  • BFH, 01.07.2010 - IV R 34/07

    Selbständigkeit der Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem

    Auszug aus BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10
    Sollte das FG dabei zu dem Ergebnis kommen, dass die X-KG nach Aufgabe der Eigenbetriebsabsicht eine auf die Veräußerung des Schiffs gerichtete werbende Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. dazu unten B.III.3.a gg (2)), so wäre der Veräußerungsgewinn schon deshalb nicht tarifbegünstigt, weil die Veräußerung in diesem Fall --ungeachtet eines zeitlichen Zusammenfallens mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe-- auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der (neuen) unternehmerischen Tätigkeit und nicht auf deren Einstellung beruhte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. Juli 2010 IV R 34/07, BFH/NV 2010, 2246).
  • BFH, 05.06.2003 - IV R 18/02

    Fahrschulniederlassung als Teilbetrieb

  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 44/92

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 49/07

    Übergang der Klagebefugnis einer Personengesellschaft auf verbleibenden

  • BFH, 17.04.1986 - IV R 100/84

    Gewerbesteuer - Steuerpflicht - GmbH & Co. KG - Ein-Schiff-Unternehmen -

  • FG Hamburg, 10.02.2009 - 2 K 124/07

    Gewerbesteuer für den Bau und den Betrieb eines Schiffsneubaus; Ausübung einer

  • FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 13/11

    Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei einer gewerblich geprägten Gesellschaft -

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 60/11

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. 09. 2012 IV R 36/10 - Sachliche

  • BFH, 15.04.2010 - IV R 67/07

    Nichtigkeit eines an eine vollbeendete Personengesellschaft adressierten

  • BFH, 19.01.2010 - VIII R 49/07

    Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG - Zeitlich gestreckte

  • BFH, 01.02.1989 - VIII R 33/85

    Anwendung der §§ 16, 34 EStG auf im Aufbau befindliche Teilbetriebe

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 44/10

    Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des

  • BFH, 11.04.2013 - IV R 20/10

    Wegfall der Klagebefugnis einer Personengesellschaft nach Vollbeendigung

  • FG Hamburg, 02.02.2010 - 2 K 147/08

    Einkommensteuergesetz: Zu den Voraussetzungen für eine Option zur Tonnagesteuer

  • BFH, 22.09.1992 - VIII R 7/90

    Ermittlung des Feststellungszeitraums durch Vertragsauslegung

  • BFH, 28.11.2007 - X R 12/07

    Gewährung eines Freibetrags gemäß § 16 Abs. 4 EStG wegen Vollendung des 55.

  • BFH, 21.09.1995 - IV R 1/95

    Der erhöhte Freibetrag nach § 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG ist auch

  • BFH, 30.03.2006 - IV R 31/03

    Betriebsaufspaltung im Anschluss an die steuerbegünstigte Aufgabe eines

  • BFH, 04.03.2008 - IV B 45/07

    Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids an Empfangsbevollmächtigten nach

  • BFH, 28.02.2002 - V B 56/01

    Klagebefugnis

  • BFH, 17.12.1987 - V B 152/87

    Umsatzsteuer - Antrag auf Veranlagung - Ablehnung eines Antrags - Festsetzung

  • BFH, 09.09.2010 - IV R 38/08

    Voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung einer

  • BFH, 17.07.2008 - X R 40/07

    Steuerbegünstigte Betriebsveräußerung, wenn der Veräußerer als Berater des

  • BFH, 21.10.1993 - IV R 42/93

    Das FA ist bei Erlaß eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO 1977 nicht an

  • BFH, 05.05.2015 - X R 48/13

    Schlussbilanz und Aufgabebilanz im Fall der Betriebsaufgabe - Zeitpunkt des

    (1) Eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (z.B. BFH-Urteil vom 3. April 2014 IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, m.w.N.).
  • BFH, 04.05.2017 - IV R 2/14

    Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

    Zum anderen kann eine Personengesellschaft ebenso wie ein Einzelunternehmer mehrere Betriebe nacheinander betreiben (BFH-Urteile vom 3. April 2014 IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74; vom 13. Oktober 2016 IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 44; in BFHE 257, 441, Rz 22).

    Bei einer Personengesellschaft kann die Unternehmensidentität deshalb auch dadurch wechseln, dass die Gesellschaft ihre ursprüngliche werbende Tätigkeit und damit ihren Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG einstellt und --ggf. nach einer Phase von gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen (näher z.B. BFH-Urteil in BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 38 f., m.w.N.)-- eine bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung anders gelagerte werbende Tätigkeit und damit einen wirtschaftlich nicht identischen neuen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG aufnimmt (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74).

    Erfüllt die Personengesellschaft die Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, kommt es für die Frage, ob sie nach Aufgabe des bisherigen einen neuen Betrieb unterhält, nur nicht darauf an, ob die neue Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74, m.w.N.).

  • BFH, 01.09.2022 - IV R 13/20

    Zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen

    So kann nach der Rechtsprechung des BFH bei einer sog. Ein-Schiff-Gesellschaft, die vorrangig die Veräußerung und nicht den Betrieb des Schiffs beabsichtigt, bereits der Bau bzw. der Erwerb des Schiffs als Beginn der werbenden Tätigkeit angesehen werden, denn in diesem Fall gehört bereits die Herstellung bzw. der Erwerb der später zu veräußernden Waren zum Gegenstand des Betriebs (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 45; vom 03.04.2014 - IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 76; vom 22.01.2015 - IV R 10/12, Rz 32; vgl. auch Keß in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 2 Rz 4555; BeckOK GewStG/Specker, 2. Ed. [01.07.2022], GewStG § 2 Rz 1298.1).

    In seinen nachfolgenden Entscheidungen (Urteile in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 76; vom 22.01.2015 - IV R 10/12, Rz 32 f.; in BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 45) hat er jedoch konkretisierend ausgeführt, die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginne nur dann bereits mit Abschluss des Bau- oder Kaufvertrags über das Schiff, wenn die Gesellschaft den entsprechenden Vertrag mit unbedingter Veräußerungsabsicht abgeschlossen habe.

    c) Ebenso wie der Einzelunternehmer kann auch die Personengesellschaft mehrere Betriebe nacheinander betreiben (z.B. BFH-Urteile in BFHE 257, 441; in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, und in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

  • BFH, 13.10.2016 - IV R 21/13

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    Dies ergibt sich aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. April 2014 IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, m.w.N.).

    Die dargestellten Rechtsgrundsätze gelten gleichermaßen für Einzelgewerbetreibende wie für Personengesellschaften, und zwar unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter (z.B. BFH-Urteil in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, m.w.N.).

    Erfüllt die Personengesellschaft die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, kommt es für die Frage, ob sie nach Aufgabe des bisherigen einen neuen Betrieb betreibt, nicht darauf an, ob die neue Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, m.w.N.).

    Beabsichtigt die Gesellschaft zwar bei Abschluss des Bauvertrags noch den Betrieb des Schiffs, gibt sie die Eigenbetriebsabsicht jedoch später auf und veräußert das Schiff bzw. die Rechte aus dem Bauvertrag noch vor Indienststellung des Schiffs, so ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob sie damit übergangslos von der (noch) nicht gewerbesteuerbaren Vorbereitungs- in die nicht gewerbesteuerbare Abwicklungsphase tritt, oder ob --und ggf. durch welche weiteren Maßnahmen-- sie eine andere werbende Tätigkeit beginnt und damit der Gewerbesteuer unterliegt (zu diesen und den folgenden Grundsätzen bereits BFH-Urteil in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, m.w.N.).

  • BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17

    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen;

    (b) Soweit es in früheren Entscheidungen im Zusammenhang mit der Frage, ob der "bisherige" Betrieb fortgeführt oder eingestellt wird, heißt, eine Betriebsaufgabe sei regelmäßig zu verneinen, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen, insbesondere Wirtschaftsgüter mit erheblichen stillen Reserven, in den neuen Betrieb überführt werden (z.B. BFH-Urteile vom 03.04.2014 - IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74; vom 22.01.2015 - IV R 10/12, Rz 30; vom 13.10.2016 - IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 44; vom 17.03.2010 - IV R 41/07, BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 977), hält der Senat daran jedenfalls für die Frage, ob es in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht zu einem Wegfall der Unternehmensidentität und damit zu einem Wegfall der sachlichen Steuerpflicht kommt, nicht mehr fest.
  • BFH, 07.09.2016 - IV R 31/13

    Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den

    a) Ob jemand seine werbende Tätigkeit dauerhaft eingestellt hat, ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten unterschiedlich zu bestimmen sein (z.B. BFH-Urteil vom 3. April 2014 IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 70 f., m.w.N.).
  • BFH, 23.03.2023 - IV R 8/20

    Beiladung einer prozessunfähigen GmbH, korrespondierende Bilanzierung bei einer

    (1) Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn er in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (z.B. BFH-Urteile vom 19.05.2005 - IV R 17/02, BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637, unter I.1.a; vom 03.04.2014 - IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 50, m.w.N.).

    Die Betriebsaufgabe beginnt mit der ersten vom Aufgabeentschluss getragenen Handlung, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtet ist, wie z.B. die Einstellung der produktiven Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter, für die Fortführung des Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 50, m.w.N.).

  • BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12

    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der

    g) Beabsichtigt die Gesellschaft zwar bei Abschluss des Bauvertrags noch den Betrieb des Schiffs, gibt sie die Eigenbetriebsabsicht jedoch später auf und veräußert das Schiff bzw. die Rechte aus dem Bauvertrag noch vor Indienststellung des Schiffs, so ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob sie damit übergangslos von der (noch) nicht gewerbesteuerbaren Vorbereitungs- in die Abwicklungsphase tritt, oder ob --und ggf. durch welche weiteren Maßnahmen-- sie eine andere werbende Tätigkeit beginnt und damit der Gewerbesteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 3. April 2014 IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 77 ff.).

    Abzustellen ist nicht auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, sondern auf das dingliche Erfüllungsgeschäft (z.B. BFH-Urteil in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 49).

  • BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15

    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom

    Ebenso wie der Einzelunternehmer kann auch die Personengesellschaft mehrere Betriebe nacheinander betreiben (z.B. BFH-Urteile vom 3. April 2014 IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, und vom 20. November 2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).
  • BFH, 04.03.2015 - IV R 38/12

    Investitionsabzugsbetrag - Nachweis der Investitionsabsicht in Gründungsfällen -

    Dies ergibt sich aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 3. April 2014 IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 68).
  • BFH, 18.07.2018 - X R 36/17

    Voraussetzungen für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe bzw.

  • FG Schleswig-Holstein, 24.01.2020 - 4 K 28/18

    Anwendung des Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen gemäß

  • FG Baden-Württemberg, 28.09.2015 - 10 K 2178/12

    Keine Vorverlagerung des Beginns der Gewerbesteuerpflicht bei einer rein

  • FG Niedersachsen, 21.11.2017 - 15 K 202/14

    Rechtsstreit um den im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Seeschiffes stehenden

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.07.2021 - 3 K 1383/20

    Beginn der werbenden Tätigkeit als Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht -

  • FG Schleswig-Holstein, 24.04.2015 - 3 K 114/11

    Beschwer bei zu niedriger Steuerfestsetzung

  • FG Schleswig-Holstein, 12.10.2010 - 5 K 136/06

    Tonnagebesteuerung ist bei kurzzeitigem Einsatz eines Seeschiffes zur

  • FG Hamburg, 27.02.2012 - 6 K 131/10

    Tonnagesteuer für ein in einem Jahr angeschafftes und veräußertes Handelsschiff:

  • VG München, 27.06.2016 - M 10 S 15.5732

    Nachhaftung des ausgeschiedenen Komplementärs einer KG

  • FG Niedersachsen, 28.02.2012 - 8 K 174/08

    Bedeutung des Jahres des Beginns des Steuerpflichtigen mit seiner auf die

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