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   BFH, 02.03.1978 - IV R 120/76   

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BFH, 02.03.1978 - IV R 120/76 (https://dejure.org/1978,294)
BFH, Entscheidung vom 02.03.1978 - IV R 120/76 (https://dejure.org/1978,294)
BFH, Entscheidung vom 02. März 1978 - IV R 120/76 (https://dejure.org/1978,294)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 125, 12
  • DB 1978, 1260
  • BStBl II 1978, 404
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 05.11.1974 - VII R 69/72

    Vorschriftsmäßige Besetzung - Gericht - Befangenheit - Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 02.03.1978 - IV R 120/76
    Lehnt ein Verfahrensbeteiligter einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab und weist das Gericht das Ablehnungsgesuch durch Beschluß zurück, so kann der abgelehnte Richter an der Entscheidung zur Sache selbst mitwirken, auch wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs noch nicht rechtkräftig ist (Änderung der Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1974 VII R 69/72, BFHE 114, 16, BStBl II 1975, 153).

    Dem Kläger bleibe es unbenommen, die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch noch im Revisionsverfahren durch Erhebung einer entsprechenden Revisionsrüge nachprüfen zu lassen; der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 5. November 1974 VII R 69/72, BFHE 114, 16, BStBl II 1975, 153) schließe sich das FG nicht an.

    Auf die gleichzeitig mit der Revision erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das FG beschlossen, die Revision wegen Divergenz zu dem BFH-Urteil VII R 69/72 zuzulassen.

    Dagegen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO (nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts) vor (in diesem Sinne auch BFH-Urteil VII R 69/72; Kühn/Kutter/Hofmann, a. a. O.; Hering, a. a. O.; zum Streitstand vgl. ferner Gräber, a. a. O.).

    Der VII. Senat des BFH hat zwar in seinem Urteil VII R 69/72 entschieden, daß ein abgelehnter Richter vor der rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen dürfe, die keinen Aufschub dulden; deshalb dürfe er an dem Urteil zur Hauptsache vor dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in Rechtskraft erwachse, nicht mitwirken.

  • RG, 23.04.1907 - VII 49/07

    Ablehnung von Richtern; Beschwerde.

    Auszug aus BFH, 02.03.1978 - IV R 120/76
    Keine aufschiebende Wirkung hat dagegen eine Beschwerde gegen den Beschluß, mit dem ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird (so für den Bereich des Zivilprozeßrechts Beschluß des Reichsgerichts - RG - vom 23. April 1907 VII 49/07, RGZ 66, 46 [47]; Beschluß des Kammergerichts vom 31. März 1954 - 11 W 820/54, Monatsschrift für Deutsches Recht 1954 S. 750 - MDR 1954, 750 -).

    Die Beschwerde wäre zwecklos; für sie bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (so schon RG-Beschluß VII 49/07 und Beschluß des Kammergerichts 11 W 820/54).

  • KG, 31.03.1954 - 11 W 820/54
    Auszug aus BFH, 02.03.1978 - IV R 120/76
    Keine aufschiebende Wirkung hat dagegen eine Beschwerde gegen den Beschluß, mit dem ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird (so für den Bereich des Zivilprozeßrechts Beschluß des Reichsgerichts - RG - vom 23. April 1907 VII 49/07, RGZ 66, 46 [47]; Beschluß des Kammergerichts vom 31. März 1954 - 11 W 820/54, Monatsschrift für Deutsches Recht 1954 S. 750 - MDR 1954, 750 -).

    Die Beschwerde wäre zwecklos; für sie bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (so schon RG-Beschluß VII 49/07 und Beschluß des Kammergerichts 11 W 820/54).

  • BFH, 12.03.1971 - III B 54/70

    Aussetzung der Vollziehung - Antrag des Klägers - Sachlich unbegründet - Gericht

    Auszug aus BFH, 02.03.1978 - IV R 120/76
    b) Ebenso ist die Tatsache, daß der Richter S an einer anderen Entscheidung mitgewirkt hat, die dem Kläger ungünstig war, für sich allein kein vernünftiger Grund, an der Objektivität dieses Richters zu zweifeln (vgl. BFH-Beschluß vom 12. März 1971 III B 54/70, BFHE 101, 352, BStBl II 1971, 333).
  • BFH, 05.03.1971 - VI B 64/70

    Anfrage eines FG-Mitglieds - Rücknahme der Erklärung - Befangenheit des Richters

    Auszug aus BFH, 02.03.1978 - IV R 120/76
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluß vom 5. März 1971 VI B 64/70, BFHE 102, 10, BStBl II 1971, 527) liegt ein solcher Fall nur dann vor, wenn ein Verfahrensbeteiligter nach den äußeren Umständen einen vernünftigen Grund für die Annahme hat, der Richter werde sich aus einer in seiner Person liegenden individuellen Ursache heraus bei seiner Entscheidung von nicht sachgerechten Rücksichten leiten lassen.
  • BFH, 11.08.1966 - IV B 7/66
    Auszug aus BFH, 02.03.1978 - IV R 120/76
    Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluß (§ 46 ZPO), gegen den die Beschwerde gegeben ist (BFH-Beschluß vom 11. August 1966 IV B 7/66, BFHE 86, 505, BStBl III 1966, 547).
  • BFH, 08.12.1975 - GrS 1/75

    Bemessung von Säumniszuschlägen - Rechtsbehelfsverfahren - Herabsetzung der

    Auszug aus BFH, 02.03.1978 - IV R 120/76
    Eine Anrufung des Großen Senats des BFH nach § 11 Abs. 3 FGO war unter diesen Umständen weder geboten noch zulässig (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Dezember 1975 GrS 1/75, BFHE 117, 352, BStBl II 1976, 262).
  • BFH, 31.05.1972 - II B 34/71

    Besorgnis der Befangenheit - Richter - Erledigung des Ablehnungsgesuchs -

    Auszug aus BFH, 02.03.1978 - IV R 120/76
    - Auch der II. Senat des BFH hat sich in seinem Beschluß vom 31. Mai 1972 II B 34/71 (BFHE 105, 337, BStBl II 1972, 576) dahin geäußert, daß ein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter vor der rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen dürfe, die keinen Aufschub gestatteten.
  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BFH, 02.03.1978 - IV R 120/76
    Es ist deshalb zu gewährleisten, daß der Rechtsuchende nicht vor einem Richter steht, der - etwa wegen Freundschaft oder Verfeindung mit einer Partei - die gebotene Neutralität und Distanz vermissen läßt (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 8. Februar 1967 2 BvR 235/64, BVerfGE 21, 139 [145 f.]).
  • BFH, 30.11.1981 - GrS 1/80

    Ablehnung eines Richters - Befangenheit - Beschwerde - Mitwirkung des erfolglos

    Im Hinblick auf mögliche Abweichungen von den Beschlüssen des IV. Senats vom 25. Mai 1973 IV B 78/70 (nichtveröffentlicht) und vom 2. März 1978 IV R 120/76 (BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404) stützt der VII. Senat die Anrufung hilfsweise auf § 11 Abs. 3 FGO.

    Der IV. Senat ist der Ansicht, daß der VII. Senat mit der beabsichtigten Entscheidung von den bezeichneten Beschlüssen vom 25. Mai 1973 IV B 78/70 und in BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404 abweichen würde.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschwerde in Richterablehnungssachen nicht die sofortige Beschwerde i. S. von § 46 Abs. 2, § 577 ZPO, da die Finanzgerichtsordnung diese Art der Beschwerde nicht kennt (BFH-Entscheidungen vom 11. August 1966 IV B 7/66, BFHE 86, 505, BStBl III 1966, 547; vom 2. März 1978 IV R 120/76, BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404).

    bb) Die Ansicht, daß auch eine noch nicht rechtskräftige Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als Erledigung i. S. des § 47 ZPO anzusehen sei, wird insbesondere vertreten in den Entscheidungen des BFH vom 28. September 1972 VII B 70/72 (BFHE 107, 100, BStBl II 1973, 18) und in BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404, beide unter Bezugnahme auf den Beschluß des Reichsgerichts (RG) vom 23. April 1907 VII 49/07 (RGZ 66, 46); außerdem in dem Beschluß des Kammergerichts vom 31. März 1954 11 W 820/54 (Monatsschrift für Deutsches Recht 1954 S. 750 - MDR 1954, 750 -); in den Kommentaren zur Finanzgerichtsordnung von Ziemer/Birkholz (3. Aufl., 1978, Rdnrn. 43, 44 zu § 51); Kühn/Kutter/Hofmann (Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., Anm. 6 zu § 51 FGO); in den Kommentaren zur Verwaltungsgerichtsordnung von Eyermann/Fröhler (a. a. O., Rdnr. 16 zu § 54) und Kopp (a. a. O., Anm. 20 zu § 54); ebenso Hering (Anmerkungen in Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK-A -, Finanzgerichtsordnung, § 51, Rechtsspruch 26).

    Er bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Ausführungen in dem Beschluß in BFHE 125, 12, 14 ff., BStBl II 1978, 404.

    aa) Entgegen einer in mehreren Entscheidungen (vgl. Urteil in BFHE 114, 16, BStBl II 1975, 153; Beschluß in BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404, mit weiteren Nachweisen) vertretenen Ansicht deckt die in § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Nr. 1 FGO normierte Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des FG nicht den Fall, daß an der angefochtenen Hauptsacheentscheidung des FG ein Richter mitgewirkt hat, welcher ohne Erfolg abgelehnt worden war.

  • BFH, 26.11.1979 - GrS 2/79

    Beschlußsache - Besetzung mit fünf Richtern - Anrufung des Großen Senats

    Im Hinblick auf eine mögliche Abweichung von dem Beschluß des IV. Senats des BFH vom 2. März 1978 IV R 120/76 (BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404) stützt der VII. Senat die Anrufung hilfsweise auf § 11 Abs. 3 FGO.

    Der VII. Senat hat den Anrufungsbeschluß zwar hilfsweise auch auf die Vorschrift des § 11 Abs. 3 FGO gestützt, für den Fall nämlich, daß er mit der beabsichtigten Entscheidung von dem Beschluß des IV. Senats IV R 120/76 abweiche.

    a) Der IV. Senat ist in dem Beschluß IV R 120/76 davon ausgegangen, daß ein Ablehnungsgesuch bereits mit der Zurückweisung durch das erstinstanzliche Gericht als i. S. des § 47 ZPO "erledigt" anzusehen sei mit der Folge, daß der erfolglos abgelehnte Richter an der Entscheidung zur Hauptsache mitwirken könne.

    Aus dem Beschluß IV R 120/76 ergibt sich zwar, daß nach Ergehen einer Entscheidung des FG zur Hauptsache auf die Revision das Ablehnungsgesuch nur noch in diesem Verfahren und nicht mehr auf die Beschwerde hin zurückgewiesen werden könne.

  • BSG, 01.08.2000 - B 9 SB 24/00 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei inzwischen geheiltem

    Indessen ist - seit der inzwischen erfolgten Zustellung dieses Beschlusses - der in der Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden Richters A. liegende Verfahrensfehler als geheilt anzusehen (Zöller, aaO, RdNrn 4 und 5; BayVerfGH, Urteil vom 16. Oktober 1981, NJW 1982, 1746; vgl auch BFH, Urteil vom 2. März 1978, IV R 120/76, BFHE 125, 12), so daß eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr auf ihn gestützt werden kann.
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