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   BFH, 29.03.1979 - IV R 137/77   

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https://dejure.org/1979,265
BFH, 29.03.1979 - IV R 137/77 (https://dejure.org/1979,265)
BFH, Entscheidung vom 29.03.1979 - IV R 137/77 (https://dejure.org/1979,265)
BFH, Entscheidung vom 29. März 1979 - IV R 137/77 (https://dejure.org/1979,265)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Betriebsausgabe - Fahrtkosten - Mehraufwendung für Verpflegung - Unterhaltskosten einer Wohnung - Zweitwohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 § 12

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur steuerliche Behandlung von Fahrtkosten, Mehrverpflegungsaufwendungen und Kosten fpr den Unterhalt einer Wohnung, die einem Steuerpflichtigen durch mehrere berufliche Niederlassungen entstehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 128, 196
  • NJW 1980, 902
  • NJW 1980, 904 (Ls.)
  • DB 1979, 1680
  • BStBl II 1979, 700
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.10.1974 - I R 128/73

    Wochenmarkthändler - Ort des Wohnsitzes - Betriebstätte - Wohenmarktveranstaltung

    Auszug aus BFH, 29.03.1979 - IV R 137/77
    Sowohl das Ingenieurbüro des Klägers in D. als auch die Außenstelle in E. sah es als für das Vorliegen einer Geschäftsreise maßgebliche Betriebstätten an und vertrat die Auffassung, daß Geschäftsreisen auch dann anzunehmen seien, wenn sich ein Steuerpflichtiger - wie im vorliegenden Fall - vom Wohnort und dem Ort seiner Hauptbetriebstätte an den Ort einer Nebenbetriebstätte (Filiale) begebe (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Oktober 1974 I R 128/73, BFHE 114, 47, BStBl II 1975, 203, und Anweisung 31 zu § 12 EStG in der ESt-Kartei der Oberfinanzdirektionen - OFD - Düsseldorf-Köln-Münster).

    Als Fahrten zwischen zwei Betriebstätten seien die Fahrten keine Geschäftsreisen (vgl. BFH-Urteil I R 128/73, letzter Absatz, letzter Satz).

    Der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der Geschäftsreise (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1956 IV 354/55 U, BFHE 64, 257, BStBl III 1957, 99; IV 168/64; I R 128/73) setzt voraus, daß sich der Steuerpflichtige von dem Ort, an dem sich seine Betriebstätte, der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit befindet, zu beruflichen Zwecken an einen anderen Ort - ohne eine Betriebstätte - begibt.

    Nach den Feststellungen des FG handelte es sich um Fahrten des Klägers zwischen seinen beruflichen Niederlassungen in D. und in E. Dabei kann - entgegen der Vorentscheidung - aus der Annahme, die Niederlassung in D. sei Hauptniederlassung und die in E. sei die nachgeordnete Niederlassung, nicht unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil I R 128/73 gefolgert werden, es lägen gleichwohl Geschäftsreisen vor.

  • BFH, 27.11.1970 - IV 168/64

    Fahrten eines Unternehmers - Niederlassungen - Mehraufwendungen für Verpflegung -

    Auszug aus BFH, 29.03.1979 - IV R 137/77
    Es ist der Auffassung, das FG habe die Grundsätze des BFH-Urteils vom 27. November 1970 IV 168/64 (BFHE 100, 528, BStBl II 1971, 103) verkannt.

    Demgegenüber seien nach dem BFH-Urteil IV 168/64 beide Betriebstätten einheitlich als Schwerpunkt der beruflichen Existenz anzusehen.

    Der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der Geschäftsreise (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1956 IV 354/55 U, BFHE 64, 257, BStBl III 1957, 99; IV 168/64; I R 128/73) setzt voraus, daß sich der Steuerpflichtige von dem Ort, an dem sich seine Betriebstätte, der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit befindet, zu beruflichen Zwecken an einen anderen Ort - ohne eine Betriebstätte - begibt.

    Nach dem BFH-Urteil IV 168/64 gilt dies für die ständige Betriebstätte genauso wie für eine zweite Betriebstätte, an die der Unternehmer seine Haupttätigkeit verlegt oder an der er mit Regelmäßigkeit tätig wird.

  • BFH, 08.07.1976 - IV R 100/72

    Kosten einer Zweitwohnung am Sitz des Betriebs sind keine Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 29.03.1979 - IV R 137/77
    Kosten für den Unterhalt einer Wohnung gehören - wie Verpflegungsaufwendungen - regelmäßig zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1978 VI R 112/75, BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222, und vom 8. Juli 1976 IV R 100/72, BFHE 119, 557, BStBl II 1976, 776).

    In Übereinstimmung mit diesem Beurteilungsmaßstab hat der erkennende Senat bereits im Urteil IV R 100/72 entschieden, daß die Aufwendungen eines Unternehmers für eine aus mehreren Räumen bestehende vollständige Zweitwohnung am Betriebsort, an dem er sich zu einem erheblichen Teil des Jahres zur Leitung des dortigen Unternehmens aufgehalten hat, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

    Auch unter dem Gesichtspunkt der Hotelersatzkosten können die Aufwendungen nicht - auch nicht teilweise - als Betriebsausgaben anerkannt werden (vgl. BFH-Urteil IV R 100/72).

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 29.03.1979 - IV R 137/77
    Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf des Steuerpflichtigen fördern, können grundsätzlich nicht aufgeteilt und anteilig abgezogen werden (§ 12 Nr. 1 EStG; vgl. den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17).

    Danach kommt eine Aufteilung dann nicht in Betracht, wenn sie nur im Wege der griffweisen Schätzung im allgemeinen nach den Angaben des Steuerpflichtigen möglich wäre (BFH-Beschluß GrS 2/70, BFHE 100, 309 [315]).

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 29.03.1979 - IV R 137/77
    Diese Grundsätze hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 - Aufwendungen für Auslandsgruppenreisen zu Informationszwecken -) bestätigt.

    Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluß GrS 8/77 (unter IV. 2. a) erneut die engen Grenzen für eine - nur ausnahmsweise zu rechtfertigende - Durchbrechung des Aufteilungs- und Abzugsverbots (§ 12 Nr. 1 EStG) hervorgehoben.

  • BFH, 15.11.1956 - IV 354/55 U

    Rechtsanspruch auf Anwendung von in Verwaltungsanweisungen festgelegten

    Auszug aus BFH, 29.03.1979 - IV R 137/77
    Der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der Geschäftsreise (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1956 IV 354/55 U, BFHE 64, 257, BStBl III 1957, 99; IV 168/64; I R 128/73) setzt voraus, daß sich der Steuerpflichtige von dem Ort, an dem sich seine Betriebstätte, der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit befindet, zu beruflichen Zwecken an einen anderen Ort - ohne eine Betriebstätte - begibt.
  • BFH, 10.11.1978 - VI R 112/75

    Werbungskosten - Fahrtkosten - Höhe der Fahrtkosten

    Auszug aus BFH, 29.03.1979 - IV R 137/77
    Kosten für den Unterhalt einer Wohnung gehören - wie Verpflegungsaufwendungen - regelmäßig zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1978 VI R 112/75, BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222, und vom 8. Juli 1976 IV R 100/72, BFHE 119, 557, BStBl II 1976, 776).
  • BFH, 22.10.2014 - X R 13/13

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

    Derartige Aufwendungen fallen nach ständiger Rechtsprechung nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 1978 I R 69/76, BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564, unter 2.b, betreffend Fahrten von einer Produktionsstätte, die sich auf demselben Grundstück wie die Privatwohnung befindet, zu der auswärtigen Hauptproduktionsstätte; BFH-Urteil vom 29. März 1979 IV R 137/77, BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700, betreffend Fahrten von einem Ingenieurbüro, das sich im selben Gebäude wie die Privatwohnung befindet, zu einem weiteren auswärtigen Ingenieurbüro).
  • BFH, 24.05.2007 - VI R 47/03

    Doppelte Haushaltsführung bei gleichzeitiger Beschäftigung am Hauptwohnsitz

    Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von dem Urteil des IV. Senats des BFH vom 29. März 1979 IV R 137/77 (BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700) ab, wonach die Aufwendungen für eine Zweitwohnung am Ort einer zweiten beruflichen Niederlassung regelmäßig zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung gehören.

    Hierzu führt er in seinem Urteil vom 8. Juli 1976 IV R 100/72 (BFHE 119, 557, BStBl II 1976, 776), auf das er im Urteil in BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700 Bezug nimmt, aus, dass der steuerliche Abzug von Aufwendungen für eine Zweitwohnung nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung in Betracht komme, wenn die Wohnung --wie im Streitfall-- für den Steuerpflichtigen lediglich dem Aufenthalt für befristete Zeit außerhalb der beruflichen Tätigkeit und nicht als Mittelpunkt seiner privaten Lebensführung diene.

  • BFH, 15.09.1988 - IV R 116/85

    Verpflegungsmehraufwand - Abzugsverbot - Aufteilungsverbot - Geschäftsreise -

    Eine solche typisierende Betrachtung ist einerseits für die Fälle der regelmäßig mehr als 12-stündigen Abwesenheit von der Wohnung verneint worden (Senatsurteil vom 28. Januar 1976 IV R 195/72, BFHE 118, 173, BStBl II 1976, 323, m.w.N.; zuletzt Senatsentscheidung vom 24. Januar 1985 IV R 268/84, BFH/NV 1986, 200), andererseits für die Fälle der Geschäftsreise bejaht worden (Senatsurteil vom 29. März 1979 IV R 137/77, BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700; zuletzt BFH-Urteil vom 13. November 1987 III R 222/84, BFHE 152, 92, BStBl II 1988, 428).

    Der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der Geschäftsreise, der der Pauschalierungsregelung in Abschn. 119 EStR zugrunde liegt, setzt voraus, daß sich der Steuerpflichtige von dem Ort, an dem sich seine Betriebsstätte befindet, zu beruflichen bzw. betrieblichen Zwecken vorübergehend an einen anderen Ort ohne Betriebsstätte begibt (vgl. Urteil in BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700).

    Soweit in den BFH-Urteilen vom 31. Mai 1978 I R 69/76 (BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564) und in BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700 zum Begriff der Geschäftsreise ausgeführt ist, daß sich der Steuerpflichtige von dem Ort, an dem sich die Betriebsstätte befinde, zu einem anderen Ort begeben müsse, waren diese Entscheidungen sachverhaltsmäßig dadurch gekennzeichnet, daß der Steuerpflichtige aufgrund der räumlichen Gegebenheiten die Fahrten von seiner am Wohnort und im selben Haus befindlichen Betriebsstätte aus angetreten hatte.

    Es liegen somit im Streitfall keine Fahrten von einer geschäftlichen Niederlassung zu einer anderen vor, für die in der Entscheidung in BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700 unter besonderen Umständen Möglichkeit einer Behandlung als Geschäftsreise vorgesehen ist, nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige keine Möglichkeit habe, seine Verpflegung so billig wie möglich zu gestalten.

  • BFH, 09.12.1988 - VI R 199/84

    1. Der gesetzliche Kilometer-Pauschbetrag gilt nicht für Fahrten mit dem eigenen

    Dem entsprächen die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Mai 1978 I R 69/76 (BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564) und vom 29. März 1979 IV R 137/77 (BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700), denenzufolge Fahrten eines Unternehmers zwischen mehreren beruflichen Niederlassungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar seien.

    Es handle sich um Sonderfälle, nämlich einerseits um Fahrten innerhalb eines Unternehmens von einer Betriebsstätte zu einer anderen (BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564) und andererseits um einen Fall, in dem die auswärtige Betriebsstätte nicht arbeitstäglich aufgesucht worden sei (BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700).

    Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs über diesen Rahmen hinaus auf Fahrten innerhalb des Unternehmens von einer Betriebsstätte zu einer anderen ist nicht gerechtfertigt (BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564; BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700).

  • BFH, 25.11.1993 - IV R 37/93

    Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten sind nur dann Betriebsausgaben im

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH führen Aufwendungen für das Wohnen grundsätzlich zu den typischen Kosten der Lebensführung i. S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 29. März 1979 IV R 137/77, BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700, und vom 28. August 1991 VI R 59/87, BFH/NV 1992, 34).

    Dementsprechend stellen auch die Fahrtkosten zur Ferienwohnung sowie die Aufwendungen für die Verpflegung während des Ferienaufenthalts typische Kosten der Lebensführung dar (BFH-Urteile in BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700, und in BFHE 170, 354, BStBl II 1993, 399).

  • BFH, 07.12.1988 - X R 15/87

    1. Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung - 2. Kilometerpauschale bei

    Vor allem stehe es in Widerspruch zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Mai 1978 I R 69/76 (BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564) und vom 29. März 1979 IV R 137/77 (BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700).

    Diesem Erfordernis Rechnung tragend hat der BFH zunächst in zwei Fällen, in denen die räumliche Trennung zwischen Wohnung und Betriebsstätte am Wohnort unproblematisch war, den uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug zugelassen, ohne zusätzliche Anforderungen an die Sachverhaltsgestaltung zu stellen (so in BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564 für den Fall, daß sich die Wohnung und Betriebsstätte voneinander räumlich getrennt auf demselben Grundstück und in BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700 für den Fall, daß sich beide Räumlichkeiten in demselben Gebäude befanden).

  • BFH, 15.07.1986 - VIII R 134/83

    Nur Kilometer-Pauschbetrag für Fahrten zwischen wohnung und Betriebsstätte, auch

    Dies gilt selbst dann, wenn sich eine Betriebstätte und die Wohnung auf demselben Grundstück befinden (BFH-Urteile vom 31. Mai 1978 I R 69/76, BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564, und vom 29. März 1979 IV R 137/77, BFHE 128, 196, 198 f., BStBl II 1979, 700).

    In den vom BFH entschiedenen Fällen wurden auf den Wohngrundstücken Betriebstätten unterhalten, die außer der Geschäftsleitung eine Produktionsstätte (BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564) und ein Ingenieurbüro aufwiesen (BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700); die Betriebstätten befanden sich zwar mit der Wohnung auf demselben Grundstück oder in demselben Gebäude, jedoch von der Wohnung räumlich getrennt.

  • FG Berlin, 29.01.2003 - 2 K 2148/00

    Kosten einer Zweitwohnung an einem weiteren Beschäftigungsort nicht als

    Dies gilt auch im Falle eines Steuerpflichtigen, der wie der Kläger zwei eigene Wohnungen unterhält, eine in Berlin, seinem (Haupt-)Wohnsitz und zugleich der Ort seiner ersten Arbeitsstätte, und eine in Bonn, dem Ort seiner zweiten Arbeitsstätte (BFH in BStBl II 1979, 700).

    Die Revision war nicht zuzulassen, da der BFH bereits in seiner Entscheidung in BStBl II 1979, 700 zum Innehaben einer Zweitwohnung Stellung genommen und die Streitsache daher keine grundsätzliche Bedeutung hat.

  • BFH, 20.10.2000 - IV B 41/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Schlüssige Darlegung -

    Nach ständiger Rechtsprechung sind zwar Aufwendungen für PKW-Fahrten eines Unternehmers zwischen mehreren Betriebsstätten auch dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sich eine Betriebsstätte und die Wohnung des Unternehmers auf demselben Grundstück befinden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. Mai 1978 I R 69/76, BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564; vom 29. März 1979 IV R 137/77, BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700).

    Eine Geschäftsreise setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sich der Steuerpflichtige zu beruflichen Zwecken von einem Ort, an dem sich seine Betriebsstätte als Schwerpunkt seiner beruflichen/betrieblichen Tätigkeit befindet, an einen anderen Ort ohne eigene Betriebsstätte begibt (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700, und BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 279).

  • BFH, 27.10.1993 - I R 99/92

    Einkommensteuer; Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte bei einem Freiberuflicher (§ 4

    Der Ansatz der effektiven Fahrtkosten wird in der Regel auch nicht dadurch begrenzt, daß sich eine der Niederlassungen und die Wohnung im selben Gebäude befinden (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1979 IV R 137/77, BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700; vom 31. Mai 1978 I R 69/76, BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564; vom 4. November 1986 VIII R 1/84, BFHE 148, 446, BStBl II 1987, 259).
  • BFH, 06.03.2008 - VI R 3/05

    Mietkosten für Dienstwohnung - Doppelte Haushaltsführung anlässlich Eheschließung

  • FG Niedersachsen, 12.12.2002 - 11 K 335/02

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines nebenberuflichen Fachbuchautors für einen

  • BFH, 25.11.1999 - IV R 44/99

    Häusliches Arbeitszimmer keine Betriebsstätte

  • BFH, 05.06.1995 - IV B 132/94

    Einbeziehung von Verpflegungsmehraufwendungen selbständig tätiger Freiberufler in

  • BFH, 30.11.1994 - XI R 3/94

    Die nicht nur vorübergehende Nutzung einer vollständig eingerichteten Wohnung,

  • FG Niedersachsen, 15.11.1990 - II 714/89

    Berücksichtigung von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte; Begriff der

  • FG Düsseldorf, 28.07.2015 - 10 K 320/15
  • BFH, 15.04.1993 - IV R 5/92

    Voraussetzungen des Abzugs von Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß von

  • FG Köln, 06.08.2002 - 2 K 4523/01

    Jurastudium eines Postbeamten des gehobenen Dienstes und Entrichtung einer

  • FG Niedersachsen, 14.05.1996 - VI 632/92

    Körperschaftsteuer; umsatzabhängige Tantieme ohne zeitliche oder höhenmäßige

  • BFH, 25.02.1988 - IV R 135/85

    Betriebsausgaben - Fahrtkosten

  • FG Hamburg, 31.01.1996 - I 22/94

    Rechtmäßigkeit von Kürzungen für mit Pauschbeträgen geltend gemachte

  • BFH, 12.12.1990 - I R 176/87

    Zulässigkeit der Behandlung eines vom Arbeitgeber des Steuerpflichtigen zur

  • BFH, 11.12.1987 - III R 183/84

    Voraussetzungen der betrieblichen Veranlassung von Betriebsausgaben für einen als

  • BFH, 22.02.1994 - IX R 14/90

    Wohnungsüberlassung zwischen geschiedenen Ehegatten gegen Kostenübernahme

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