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   BFH, 15.05.1986 - IV R 146/84   

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https://dejure.org/1986,5873
BFH, 15.05.1986 - IV R 146/84 (https://dejure.org/1986,5873)
BFH, Entscheidung vom 15.05.1986 - IV R 146/84 (https://dejure.org/1986,5873)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 1986 - IV R 146/84 (https://dejure.org/1986,5873)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abfindungsguthaben aufgrund eines Ausscheidens aus einer Anwaltssozietät als laufende Einnahme beim Einkommen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.12.1979 - IV R 69/74

    Freiberufliche Praxis - Veräußerungsgewinn - Teilleistung - Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 15.05.1986 - IV R 146/84
    Hatte die Mitunternehmergemeinschaft ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelt, muß zwecks Errechnung des Veräußerungsgewinns zur Erfolgsermittlung durch Bestandsvergleich übergegangen werden, wie dies auch bei der Veräußerung eines Einzelbetriebs erforderlich ist, der seinen Gewinn bisher nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. November 1961 IV 98/60 S, BFHE 74, 535, BStBl III 1962, 199; vom 13. Dezember 1979 IV R 69/74, BFHE 129, 380, BStBl II 1980, 239).
  • BFH, 23.11.1961 - IV 98/60 S

    Rechtsweg bei Änderungsantrag hinsichtlich eines Gewerbesteuermeßbescheides

    Auszug aus BFH, 15.05.1986 - IV R 146/84
    Hatte die Mitunternehmergemeinschaft ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelt, muß zwecks Errechnung des Veräußerungsgewinns zur Erfolgsermittlung durch Bestandsvergleich übergegangen werden, wie dies auch bei der Veräußerung eines Einzelbetriebs erforderlich ist, der seinen Gewinn bisher nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. November 1961 IV 98/60 S, BFHE 74, 535, BStBl III 1962, 199; vom 13. Dezember 1979 IV R 69/74, BFHE 129, 380, BStBl II 1980, 239).
  • BFH, 11.04.2013 - III R 32/12

    Gewinnermittlung bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich

    Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, müssen bei einer Betriebsveräußerung nach § 16 Abs. 1 und 2 EStG zu einer Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (ggf. i.V.m. § 5 EStG) übergehen (BFH-Urteile vom 23. November 1961 IV 98/60 S, BFHE 74, 535, BStBl III 1962, 199; in BFHE 129, 380, BStBl II 1980, 239; vom 15. Mai 1986 IV R 146/84, BFH/NV 1988, 84, und vom 16. März 1989 IV R 153/86, BFHE 156, 195, BStBl II 1989, 557; ebenso R 16 Abs. 7 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR- 2001 bzw. R 4.5 Abs. 6 EStR 2008).
  • BFH, 21.10.1993 - IV R 42/93

    Das FA ist bei Erlaß eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO 1977 nicht an

    Damit stellt das Gesetz zugleich klar, daß die §§ 172 ff. AO 1977 nach Inkrafttreten der AO 1977 naturgemäß auch dann anzuwenden sind, wenn der Steueranspruch - wie im Streitfall gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 2 c des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) - vor dem 1. Januar 1977 entstanden ist (Senatsurteil vom 15. Mai 1986 IV R 146/84, BFH/NV 1988, 84, sowie BFH-Urteile vom 18. Mai 1990 VI R 17/88, BFHE 160, 425, BStBl II 1990, 770; vom 22. Februar 1991 III R 35/87, BFHE 164, 198, BStBl II 1991, 717; vom 8. April 1992 X R 164/88, BFH/NV 1992, 717, und vom 5. Mai 1993 X R 111/91, BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817).
  • FG Sachsen, 23.03.2011 - 5 K 1231/07

    Bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen

    Dem steht nicht entgegen, daß diese Maßnahme allein der zutreffenden Ermittlung des Veräußerungsgewinns des Ausgeschiedenen dient, für den oder die verbliebenen Gesellschafter aber ohne Folgen bleibt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Mai 1986, IV R 156/84, BFH/NV 1988, 84).
  • BFH, 03.04.1998 - XI B 62/97

    Übergangsgewinn bei Ausscheiden eines Gesellschafters

    Insoweit wird auf die BFH-Urteile vom 15. Mai 1986 IV R 146/84 (BFH/NV 1988, 84) und vom 13. November 1997 IV R 18/97 (Deutsches Steuerrecht 1998, 240, BFH/NV 1998, 532) verwiesen.
  • FG Hamburg, 14.11.2002 - V 231/99

    Veräußerungsgewinn eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA:

    Die Gewinnermittlung erfolgt dabei zwar nicht unbedingt bilanziell, jedoch nach Gewinnermittlungsgrundsätzen (BFH Urteil v. 15.05.1986 IV R 146/84, BFH/NV 1988, 84).
  • FG Hamburg, 14.01.2009 - 4 V 250/08

    Prozessrecht, Allgemeines Abgabenrecht: Aufhebung eines Vorbehalts der

    Zweck des § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO ist es, im Interesse der Rechtsrichtigkeit die Überprüfung und Korrektur solcher Bescheide zu ermöglichen, die wegen der nur summarischen Prüfung unter Zeitdruck rechtswidrig (fehlerhaft) erlassen worden sind (vgl. BFH, Urteil vom 12.05.1987, VII R 115/84, BFH/NV 1988, 84; Loose, in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 172 AO, Rz. 13).
  • BFH, 29.01.1996 - IV B 73/95

    Pflicht zur Aufteilung der mit einer Zuzahlung verbundenen Einbringung eines

    Die weitere Frage, ob, soweit ein Veräußerungsgewinn anzunehmen ist, bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Abgrenzung des laufenden Gewinns und des Veräußerungsgewinns Zu- und Abrechnungen erforderlich sind, um die zutreffende (einmalige) Erfassung aller Geschäftsvorfälle zu gewährleisten, ist ebenfalls durch höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. insbesondere Urteile des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 1979 IV R 69/74, BFHE 129, 380, BStBl II 1980, 239, und vom 15. Mai 1986 IV R 146/84, BFH/NV 1988, 84).
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